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Juli 1726,
Functionen mit Ausnahme der Predigt und des Abcndmals zuerkannt worden sei, wird beschlossen, einstwci^von den» Pfarrer einläßlichere Nachricht über jene Privilegien und die VerlMnisse jener Kirche und Sch^zu verlangen, z 9. A. Baron von Schauenburg bittet durch Vermittlunch'Basels um eine Beisteuer anreformierte Kirchen-, Pfatr- und Schulhauö zu Dornöschel im Zweibrückischen. Basel wird ersucht, genaueErkundigungen einzuziehen, 8 17, v. Zürich fordert wiederum an Glaruö die Erstattung der Kosten für ^Erhaltung der Glarus zugewiesenen Galerienö, GlaruS antwortet, wie früher, es habe sich bereits für einallemal losgekatlft. Die übrigen Gesandten beschweren sich dessen. St. Gallen eröffnet, daß eS Appenzell sffgenüber in gleichem Falle sei. 8 18. t. Da Bern in Folge des vorjährigen Abschieds die Ueberzeugung ^wonneu hat, daß in Beziehung auf Versorgung unehelicher Kinder, deren Väter mit Zurücklassung von FräuKind das Land verlassen habe», eine allgemeine Verordnung schwerlich zu erzielen sei, so begehrt dessen Gcsa»^'schaff instructionsgemäß von den übrigen Orten Mittheilung der in denselben deßwegcu bestehenden Satzung'um sich in dergleichen Vorfallcuheiten gegenüber dein Orte darnach richten zu können. Dem Begehren soll ^sprechen werden. 8 19. K. Die Gesandten von Schaffhausen berichten instructionsgemäß von demdes Wilchingcr-Geschäftes. Nachdem alle gütlichen Ermahnungen zur Leistung der Huldigung von Seite SäMhausenö und die Weisungen des kaiserlichen Reichshofraths sowohl, als dcö Herzogs von Württembergdes Fürsten von Schwarzenberg erfolglos geblieben, hätten ihre gn. Herren und Obern vor einigen Wochen ^Halsstarrigen bei 199 Ducateu Buße befohlen, die Huldigung zu leisten und dem Landvogt von Ncukirch ^getragen, auf die Widerspenstigsten ein wachsames Auge zu haben, damit man sie zur Strafe ziehen köw"'Die Wilchinger aber seien dem Befehle nicht nachgekommen, hätten sogar erklärt, daß sie Einer für Allewollten. Das habe ihre Obern bewogen, die 199 Ducateu durch Vcrkaufung von Gütern einzuzieheneinen neuen Termin zur Huldigung unter Androhung einer Strafe von 199 Dublonen anzusehen.dem zum zweiten Male kein Gehörsinn geleistet und die Strafe, wie das erste Mal, eingezogen worden, ^ihnen zum dritten Mal zu der Huldigung zu erscheinen befohlen worden mit der Drohung, daß dcnjcnig^'welche Lehcngütcr, Gerichts- und Gemeindeämter besitzen, dieselben entzogen würden, wenn sie zur Huldigtnicht erscheinen. Auch das sei fruchtlos gewesen, so daß ihre Herren und Obern auf weitere Mittel sin"^müssen. Die übrigen Gesandten wollen das ihren Obrigkeiten referieren, überlassen Schaffhausen ferner ,dieser bedenklichen Sache Nach seiner Prudenz zu verfahren, nicht zweifelnd, daß es seine väterliche Gnade n>ganz bei Seite setzen werde. 8 21.
Man sehe cmch im Abschnitte HcrrschastSangelcgcnhcitcn:
Deutsche gemeine Vogteicn überhaupt.
Art. 58. Acccß voiz evangelisch GlaruS zu den Psarrpfründcn.
. >- Zihzrnth.al, ,7 ,-
Art. 424. LocaleS.
Iahri echuungstagsutzung.
Früucnseld, 15. bis 311 Juli 1726.i^taatöarchiv Zürich.!
Gesandte: Dieselben, welche zu Baden.