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Mai 1720.
alo Amtmann der hohen Gerichte bei Beeidigung dcS Gerichts im Bucheggbcrg anwesend gelassen werde,wie solches auch im Thurgau geschehe. SolothurnS Gesandtschaft erwidert, daß nichts davon in den alten Ver-trägen stehe und jenes WeibelS Anwesenheit bei dieser Beeidigung bisher nicht in Uebung gewesen sei; >'»'nimmt jedoch den Antrag all rokzronäum. § 3. «Z. Bern beschwert sich nochmals, daß Solothurn die 2^ventarisativn und Liquidation der Habe der Malcficanten sich zueigne; seine Gesandtschaft kommt durch Dc-duclioncn zu dem Schlüsse, daß das Gut sammt dem Leib „nach gethaner Zubekanntniß" unliquidicrt den Hohr»Gerichten zu übergebe» sei. Endlich „erfolgt ein Anschlag dahin", daß die von den Malcficanten hcrflicßendc»Mittel durch den geordneten SceretariuS des Buchcggbergcs im Beiwesen des Amtmannes der hohen Gerichtinventarisiert werden mögen. Alsdann soll sich Bern erklären, ob es das Gut und die Schulden sammthaslübernehmen wolle; im letztem Fall hat eS die Schulden abzuführen und die Mittel zu liquidieren. Sollte s^aber deswegen Streitigkeit erheben, so soll selbige durch den gewöhnlichen Richter im Bucheggberg oder de»Amtmann däsclbst beigelegt und gerichtet werden. Dafür ist nicht mehr zu fordern, als die gewöhnlichen E>^'lumentc. Mit dem von Solothurn beantragten Zusatz, daß vergleichen den hohen Gerichten zugefallene lu-gende Güter wieder verkauft werden sollen, erklärt sich die bcrncrische Gesandtschaft nicht einverstanden, daStand sich an keine Zeit'binden könne. 8 1. v. Solothurn beschwert sich, gestützt auf den Rechtsspruch vc»Frciburg vom Jahr 1197 und dessen Erläuterung von 1199, daß Bern die Straße durch Safcnwhl und d»-Surcnthal nach Aarburg unlängst gebaut habe, »voraus den solothurnerischcn Zollgcrechtigkeitett Nachthcil erwachs'Bern erklärt jenen Bau nur als eine Verbesserung einer alten Straße, welche zu befahren niemand gcnöthbchwerde, und beruft sich auf den Abschied von St. Rülaus, Z 5. f. Solothurn erklärt hinsichtlich d^Art. 7. deS Abschieds von St. Rülaus, daß cö daS Einschlagen zu HauSplätzcn und Bünten nichtstatten wolle, eS werde denn vorher die Einwilligung deS Zehntherrn vorgewiesen. 8 0. S» Bern besehn'^sich nochmals darüber, daß 'Solothurn wegen Abmähung einer Bünte und Entwendung eines PflugcS dckGemeinde Rennigkofcn eine Buße' auferlegt habe, da doch dergleichen Vergehen den hohen Gerichten zu ^strafen zustehen. Solothurn erklärt, daß diese Buße angelegt worden sei, um den Thäter um so besserfindig machen zu können. Würde der Dieb deS PflugcS entdeckt, so werde eS den hohen Gerichten dcnüch"zur Bestrafung änzcigcn. 8 7. I». Bern führt Beschwerde, daß seilte Fischer gehindert werden, im JnkwPÜl^zu fischen und zu krebsen. Solothurn erklärt, daß die March über den See gehe, so daß der eine Thcil u»Jnkwyl, der andere nach Solothurn gehöre; die Fuchenzcn aber gehören dem Stande Bern allein. Eine äh»liehe Bewandtniß habe es mit dem See zll Acschi, dessen Fischenzen allein nach Solothurn gehören. Es ^spricht den Jnkwylcrn Recht zu halten, wenn Bern eilt Gleiches dm Scinigen zu Acschi thuc. L 8. I.sucht Solothurn an, die Fähren bei Wolswyl und Bonnigen zu beseitigen, da besonders crstcre dem Zv^ ^Aarwangcn Abbdttch thue und beide dem Lumpengesindel Zugang verschiffen'. Solothurn erwidert, daßuralte Lehen der Stadt Solothurn seien; Bern aber, daß Solothn'M nicht'befugt sei, Lehen über seine» ^thcil an der Aare zu machen. 8 9. Zt.. Berns Gesandtschaft beschwert sich, daß der Weg bei Ölten in ^Clus noch immer verschlossen sei Die sölothurncrische erwidert,' daß durch Ocffnung dieses WegcS der ^zu Ölten großen Abbruch leiden würde. Die auf die Tagsatzunff reiscndcN Gcsändteu fänden aber einen Säff^dazu in Aadburg. § 10'. I.'Solothurn beschwert sich, daß'dü''von Rüti den Verträgen zuwider sich cilff"mächtig von den „Zusammen'trctletcn" mit dcv Gemeinde Goßliwyl gctrcnitt hätten. Berns Gcs»"schast nimmt die Beschwerde in den Abschied. Beider Stände Gesandte erklären sich dahin, daß ku>"keine Gemeinde von detgleichen^Zufammentreftctcn sich ohne beider Stände'Einwilligung föndern dürfe. §