Mai 172».
185
III.
Conferenz von Bern n»d Solothnrn.
Lnngenthal, 13. bis 18. Mai 1720.
I^taatSarcbiv Bcrn/I
Gesandte: Bern. Johann Llnton Tilticr, Vcnner und de? kleinen RathS; Gabriel Frisching, VcnnerUnd des kleinen Raths; Hieronymus Thormann, des kleinen Raths; Gabriel Groß, Stadtschreibcr und des^oßen Raths. Solothurn. Johann Jakob Joseph Glutz, Ritter, Alt-Schultheiß; Johann Joseph Wilhelm^ury oon Stcinbrugg, Scckelmcister; Peter Joseph Bescnval, Baron, Ritter, Stadtschreibcr und dcS geheimen^uthS; Johann Peter Zeltner, des großen Raths.
Die bcrnerische Gesandtschaft stellt den Antrag, cS möchte der wyningischc Bertrag von 1665 vcrvoll-^»nimet, alle seither darüber gemachte» Erläuterungen, namentlich das Anhängsel von 1668 eingerückt werden,U'ozu Bern auch die Mairjmonialsachen zähle und die mehrmals wiederholte Erklärung SolothurnS, daß cS im^ucheggberg keine Personen dulde, welche sich der bcrnerischen Reformation nicht unterzogen hätten. Solo-^>Urns Gesandte antworten, daß sie es der Religion halber beim wyningischc» Vertrag und seitheriger Ucbungbellen bewenden lassen; das Anhängsel und ihreS Standes Schreiben von 1669 könne erst in Richtigkeit ge-dacht werden, wen» die übrigen Beschwerden SolothurnS berücksichtigt sein würden. Das neue Begehren in^cff Matrimonialsachen würden ihre Obern nicht leicht erfüllen, da sie bisher die Judikatur in Ehc-bche» undiSputierlich geübt hätte», während Bern behauptet, daß die Matrimonialsachen eine Dependcnz der^gion seien. Endlich vereinigt man sich auf folgenden Vorschlag. DaS Anhängsel von 1668, so wie auch^Inhalt der svlothurncrischen Schreiben von 1669 und 167» sollen in den wyningischcn Vertrag eingerückt wer-mit der Erläuterung, daß die vier zur „wörtlichen" Bestrafung vermöge des Anhängsels dem Prädi-beizuordnenden Männer aus dem Bucheggberg sein sollen, ihre Benamsung aber Bern zustehen soll,haben keine den Niedern Gerichten zustehende Fehler zu vcrthädigen, noch weniger Geldstrafen anzulegen,scheinen Fchlbare nicht vor dem Pfarrer auf dessen freundliches Bescheiden oder vor den ihm beigegeben«.'»^ Männern, so soll der Amtmann ihnen durch Drohung oder Gefangenschaft hilfreiche Hand leisten. — DieMlmeister sollen in erster Linie auö bucheggbcrgcrischcn Untcrthancn genommen werden, bei Mangel an solchen^ bcrnerischen; die Bcrncr aber haben durch ihre Anstellung kein Hcimathrccht erworben. — Bern be-tört sich, daß im Bucheggbcrg an Sonn- und Feiertagen Musterungen und Freischießcn geHallen, Gant-" u> den Kirchen verlesen und an Bcttagen Ganten gehalten werden. Solothurn gibt darüber Auskunst^ ^^bucht Abhülfe. j§ 1. I». Die solothurnerische Gesandtschaft dringt wiederum, wie auf der Confcrcnzaus rceiprocierliche Zollsimmunität. Bern macht den Vorschlag, die solothurncrischen Bürger^ ^üstaße» sollen wie zu Büren, also auch zu Wangen zollfrei sein, im klebrigen möge cS beim wyningischen^^irag verbleiben uird Solothurn von der begehrten Zollfreihcit in den bcrnerischen, deutschen und welschensvl^ " ^'stehen; die bcrnerischen Bürger und Eingesessenen hingegen sollen zu Solothurn und Ölten, wie die^hurncrischon zu Nidau und Büren, zu Wasser und zu Land zollfrei mit ihren Waarcn fortfahren können. An^ Erklärung hält es sich aber nur gebunden, wenn die andern Artikel des Abschieds in Richtigkeit kommen.^ solothurnerische Gesandtschaft referiert und klagt zugleich, daß die bcrnerischen Schiffleute zu Ölten, ohne^ütden, vorbeifahren. 8 2. e. Bern wiederholt sein früher gestelltes Verlangen, daß der Freiwcibcl
2ck