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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Januar 1716.

richten beeidigt werden, und daß solches nach dem Abschied von 1633 in Gegenwart des FreiwcibelS, als A»u-mannes der hohen Gerichte geschehen soll. Solothurn läugnet, daß dieses Verlangen durch die Abschiede von1633, 1516 und 1539 begründet sei. 8 12. i». Bern beschwert sich über die erccssiven Kosten „mit Zubekanntnuß„der.Malcficanten am Bucheggberg bei den Wirthen und sonst" und bietet für den Amtmann, den Amt-schreibet und jeden Gerichtssäßen für den Tag eine fire Entschädigung an. Die solvthurncrischcn Gesandte»nehmen den Vorschlag -»6 loforonckum. § 13. «». Die bcrncrische Gesandtschaft beschwert sich, daß Svlvlhur»der Maleficantcn Mittel im Buchcggbcrg gegen den Vertrag von 1-151 nicht alsobald, wenn sie ihm zufallen,ihrem Stande verabfolge, sondern vor der Verabfolgung die Jnventarisation und Liquidation anspreche. Ventgegnet aber Solothurn, daß jener Vertrag nicht sage: Leib und Gut mit dem Stab oder der JudicatMdarüber, sondern Leib und Gut solle durch den Stab, d. i. durch den gewöhnlichen Richter den hohen Gerich-ten überantwortet werden, und dieser habe zuerst für die Befriedigung der Crcditoren zu sorgen. Billige Vor-schläge wolle man aber entgegennehmen. § 1-1. z», Bern legt dagegen Einsprache ein, daß Solothurn der Ge-meinde Nennigkofen, weil daselbst jemand eine Bünte abgemäht und dem Wcibel ein Pflug entwendet worden,eine Buße von 166 Gld. für jedes Vergehen auferlegt habe, da die Thäter nicht entdeckt werden konnten; cdnennt diese Bestrafung einen Eingriff in seine hohen Rechte. Solothurn beruft sich auf den Vertrag von 1516,jedoch versteht es sich dazu, den Dieb des Pfluges, wenn derselbe entdeckt sei, Bern zu überantworten. 8 15.Auf die Frage von Seite Solothurnö, ob bei Freveln und andern nicht malefizischcn Sgchen beidseitige Untcr-thanen an den GcrichtSstellen nicht durch Anwälte sich vertreten lassen können, oder ob sie persönlich erscheine»müssen, antwortet die bernerischc Gesandtschaft, daß ihre Prineipalen wohl zugeben mögen, daß die solothurncri-schen Angehörigen in diesen Fällen sich hinter deren Botmäßigkeit durch Prvcuratorcn vertreten lassen, insofcr»das Reciprocum hinter solothurncrischcr Botmäßigkeit gegen bernerischc Angehörige auch beobachtet werde. 8 16i'» In Betreff des Sortic- oder Trattengeldeö kommt man dahin übcrcin, daß von Pferden, so für selbsteigem'»Gebrauch gekauft, werden, nichts, wohl aber von denjenigen, welche auf Gewinn und Gewcrb erhandelt werde»,beidseitig jenes Geld bezahlt werden soll. Für den bloßen Transit fremder Pferde wird nichts gefordert. 8 ^«. Solothurn verlangt, daß für den Wein, welcher von berncrischen Bürgern durchgeführt wird ,ind für dieWirthShäuscr aus dem Lande bestimmt ist, Zoll bezahlt werde, da Bern !576 und 1577 die Wirthc auf de>»Lande in die reciprocicrliche Zollimmunität nicht aufgenommen haben wollte. Bern will, sich auf den wynigischcn Ver-trag berufend, nichts geändert wissen. 8 18. t. Solothurn wünscht freien Handel und Wandel zwischen beide»Ständen, wie vor Alters. Bern behauptet, daß derselbe nie gehindert worden sei, als durch ein auS polizei-lichen Rücksichten erlassenes Verbot der Einsuhr ausländischer Weine. 8 19. «. Solothurn sucht um dieausgäbe eines GültbricsS des GottcShauics Allerheiligen ob Grcnchen an, der, weil er angeblich gcge»die von Bern 1678 gemachte Ordnung errichtet worden, vom Gericht zu Lengnau confiscicrt worden wK>Die berncrischen Gesandten referieren. 8 26. v. Es wird die Klage Berns in den Abschied genommen,dessen Angehörige ihres Rechtes, im Jnkwylersee zu fischen und zu krebsen, nicht genoß werden können, und daß ^Abschied von Büren noch nicht verwirklicht werde. 8 21. Bern verlangt, daß das Fahr zu WolfSwyl abgesch»^werde, da viel Gesindel darüber komme und der Zoll zu Aarwangcn benachtheiligt werde; sonst würde cSZukunft das Fahr am berncrischen Ufer nicht lande» lassen. 8. 22. x. Bern verlangt Abschaffung der nc»c»Auflagen und Zölle, welche von den Seinigen zu Solothurn und Ölten gefordert werden. Die solothurnerfl^Gesandschaft nimmt den Antrag -ul rekoronckum. 8 23. Umgekehrt beschwert sich Solothurn, daß, wc»>'ein Schiff zu Büren am Port übernachte, von jedem Fasse in demselben ein Batzen gefordert werde.