Januar 1716. 1t) 1
baß sie zur Vermeidung der Zolldefraudation und zum Schutze der Fuhr- und Schiffleute gemacht worden sei.6 4. « . Solothurn beschwert sich über Bern wegen der neuen durch das Surthal nach Aarberg ange-ben Straße, welche seinen uralten Land- und Reichsstraßcn, Zollstätten, Rechten und Gerechtigkeiten nachthciligund dem 1497 und 1499 ergangenen freiburgischen Rechtsspruch tviderstreite. Bern erklärt diese Straße als^ue schon alte, welche es nur in bessern Stand gestellt babc, und vindiciert sich daS Recht dazu ebensosehr, als^Aothur» glaube bcsugt zu sein, alte Landstraßen, wie die über die Schasmatt, abzuschaffen, „und auf Rccht-anruftn dessen nicht zu gestehen." Unter den Rechtsspruch von 1497 und 1499 falle diese Streitsache nicht, daderselbe wegen eines andern SpceialfallS erlassen worden sei. Nachdem Solothurn sich anheischig gemacht hatte,durch alte Doeumcnte zu beweisen, daß je zu Zeiten die alte freie übliche Land- und Reichsstraße über den"Uteren Hauenstein und nicht über die Schafmatt gegangen sei, bleibt Bern bei seinem Anzüge. 8 5. t. Bernbeschwurt sich, daß Solothurn im Buchcggbcrg, wo Bern die Generalität im Zehnten habe, den Hau-, Rüti-»nd Allmendzchnten nicht nur die drei ersten Jahre wegen der Ausflockung und Jagdbarkeit bezogen, sondernlegar das Scmpernovale anspreche; daß, wenn alte Aecker zu Wäldern eingeschlagen und Wälder ansgcstockt"'erden, Solothurn den Zehnten beziehe. Solothurn will statt Generalität der Zehnten lieber den alten Aus-druck Haupt- oder großer Zehnten gebrauche»; neben diesem können noch andere Zehnten bestehe». Nun spreche^ den Rüti-, Hau- und Allmendzehntcn nicht blos kraft seiner Landesherrlichkeit, sondern auch kraft Gegcnrechtsdgs an, was in ähnlichen Fällen unter dem Titel der Landesherrlichkcit und des EigcnthumS hie und daletzen ftlum Stand gesprochen wurde. (Es führt mehrere Fälle an.) Zugleich beruft es sich auf den zu Frau-bruiincn 1591 geschlossenen Vergleich, nach welchem der große Zehnten ausgesteint werden sollte. Nachdem^rrn's Gesandtschaft die Beweiskraft der von Solothurn allcgierten Beispiele geleugnet hatte, stellt eS denauf, daß es sich um die Rechtsfrage handle, ob die Landcshcrrlichkeit und das Eigcnthnm das Zehntrecht"^1 sich ziehe, oder ob nicht die gemeinen Zchntrechtc mitgeben, daß derjenige, welcher die Generalität odervöllige Zchntgcrcchtigkcit besitzt, allen Rüti-, Hau- und Allmendzehntcn außer den drei ersten Jahren für die^"sstockung und Jagdbarkeit zu bezichen habe, Spccialrcchte, welche bewiesen werden können, vorbehalten,chtcrei, Grundsah hätten 1691 und 1692 die die Grafschaft Baden regierenden Stände bei dem Streite übfrRordorfcr-Zchntcn befolgt und befolge auch Bern in seiner'Botmäßigkeit; derselbe stimme mit dem eidgenössischenkchtc übcrcin. Sic stellt in Aussicht, daß Bern, wenn Solothurn ihm nicht willfahre, sich an den Zehnte»,Klöstern und Particularcn schadlos halten werde. 8 6. K. Bern beschwert sich, daß den bucheggbergischen"tcrthuncn von Seite Solothurns erlaubt werde, Hausplähe und Einschläge zu machen, wodurch Berit in^Utcm Zehnten benachtheiligt werde. Alan findet für zweckmäßig, dergleichen Einschläge künftig nur dann zuhatten, wenn die Einwilligung dazu von Seite des Zchnthcrrn vorher schriftlich vorgewiesen werde. 8 7. H».
Gesandten Solothuniö versprechen auf Berns Ansuchen, dafür zu sorgen, daß die den Prädicanten schnl-"heii Garben abgeliefert werden. 8 8. I. Solothurn führt Klage, daß die von Rüti sich eigenmächtig „ihrer^ "lanunentrcttcten halber" von denen von Goßliwyl abgesondert hätten. Man kommt darin übcrein, daß dcr-^>chcn Soudcrungcn nur mit Cvnscnö der Obrigkeiten und der interessierten Parteien geschehen sollen. 8 9.
verlangt, daß Solothurn das Zclgli bei Ölten öffne, da cS eilte offene Straße für Fußgänger und' cltrr >ci. Solothurn läugnct das. (Es hatte schon früher Bern einen Schlüssel dazu eingehändigt, damit^ auf die Tagsatzung reisenden Gesandten diesen Weg der Bequemlichkeit halber einschlagen könnten.) 8 16.' solothurn klagt über einzelne Maßregeln der Herren Fischer von Bern in Betreff des Postwcfcns. 8 11Vcrn verlangt, daß krast Vertrags von 1516 die Gerichtssäßcn im Buchcggbcrg jährlich zu den Hoheit Ge-