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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Jaguar 17 t 6.

73.

Conferenz von Bern und Solothurn.

St. Niclaus, 8. bis 16. Januar 1716.

Staatsarchiv Rern.j

Gesandte: Bern. Johann Friedrich Willading, Alt-Schultheiß; Gabriel Frisching des kleinen Raths;Gabriel Groß, Stadtschreibcr und des großen Raths. Solothurn. Johann Jakob Joseph Glutz, <vtadt-venner; Joseph Wilhelm Sury von Steinbrugg, der altern Rathen; Peter Joseph Bescnval von Brunnstatt,Stadtschreibcr und des geheimen Raths; Johann Peter Zeltner, des großen Raths.

». Bern trägt daraus an, daß der wyningische Vertrag von 1665 in seine Richtigkeit gebracht, alle seitdemselben erfolgten Dcclarationen und Erläuterungen eingerückt, instrumentiert und besiegelt werden möchte»-Unter diesen Erläuterungen hebt es das von beiden Ständen gut befundene die Rcligionösachcn am Bucheggberg be-treffende Anhängsel vom 11. Juni 1668 sammt dem Inhalt des solothurncrischen Schreibens vom 31. August1669 vor, sowie auch das Schreiben des solothurncrischen StadtschrcibcrS Wagner vom 2. November 1665, welchesdie Zollsachcn betreffe und von Solothurns „höchstem Gwalt" 1665 ratificicrt worden sei. Die solothurnerisckstGesandtschaft aber entgegnet, daß jenes Anhängsel von 1668, sowie das Declarativnsschrciben von 1669 nurbedingungsweise zugegeben und ratificicrt worden sei, nämlich daß das Zollgcschäft und die übrigen solothurncri-schen Angelegenheiten concomitantcr und keines ohne das andre ausgetragen werden sollen. Sic wünschtdaß die rcciprocierlicke Zollsimmunität wieder hergestellt werde. Während Bern behauptet, daß ihm durchjenen Vertrag in Betreff der Rcligivnssachen nicht mehr gestattet worden sei, als was die alten Verträge unddas Herkommen ihm geben, und der Zölle halber die Abschiede von 1576 und 1577 durch daS (1577) eine»Monat später beschworene Bürgerrecht aufgehoben worden seien, will Solothurn nicht zugeben, daß es durchjenes Burgerrecht zollpflichtig geworden, während Bern zollfrei sei, und sucht dicß durch die Geschichte der Ent-stehung jener Dokumente darzuthun. 5» 1. I». Solothurn beschwert sich Bern gegenüber wegen der welschenund deutschen Zölle. Bern weist nach, daß es zur Erhebung des welschen Zolles durch den GclcitSbrief vonKaiser Adolf von Nassau, dem damaligen Herzog von Savoycn crtheilt, die Vollmacht habe und denselben nachder alten Zolltariffa beziehe; ebenso auch den deutschen Zoll, nur daß es hier geringere Waaren herab-, kost-barere ein wenig hinausgesetzt habe. Umgekehrt aber beklagt sich auch Bern über Zollsteigcrung von SeiteSolothurns, und daß es die bernerischen Schiffleute wider den Vertrag von 1516 anhalte anzulanden und dieWaaren abzuladen, und daß von einem Schiff, das früher vier bis fünf Thaler bezahlt habe, jetzt bis vierzigKronen verlangt werden. Indem sich die solothurnerische Gesandtschaft durch die Antwort der bernerischen nichtbefriedigt erklärt, versichert sie, daß Solothurn nichts fordere, als zu waS es durch Zoll-, Wag- und Kauf-hausrcchte befugt sei; es fordere noch weniger als Zürich, Basel, Schaffhauscn und Bern selbst; zudem seiendie Schiffe jetzt viel größer als früher. Daß die Waaren, welche zu Wasser und zu Land kommen, zur Ablageangehalten werden, beruhe darauf, daß Solothurn ein Specialrccht zur Wage, und folglich auch zur Ablagehabe. Die Bürger Berns verschone es jedoch damit. Bern verlangt Mittheilung der alten Zolltafel. 8 2.Bern wünscht, daß Solothurn sein Wagrecht blos auf die über Land geführten Waaren beschränke, da es MAusdehnung desselben auf die zu Wasser geführten kein Recht habe. 8 3. «I. Umgekehrt beschwert sich Solo-thurn über die erst 1714 von Bern zu Brugg eingeführte Wage. Bern rechtfertigt diese Einrichtung damit,