Mai und Juni 1715. 83
1^5, 13, Mai.j 8 1. I». In Lichtenstcig angekommen und im Namen des Landraths, der Evangelischen undkatholischen zu Lichtenstcig, der sogenannten dreizehn vereinigten Gemeinden und des ehrwürdigen Ministeriums^upsangen, bescheiden sie die Abordnungen des Landraths und der dreizehn Gemeinden zu sich und ermahnen dieselben,!^ch über die streitigen Pnncte zu vereinigen. Diese betreffen 1) die Landrcchnung, 2) die Entsetzung einigerLandräthe ihrer bei den Tribunalien gehabten Stellen, 3) der neulich beobachtete Ausstand bei jüngster Rcgi-mentsbesetzung, 41 die von den Gemeinden verlangte Stellung einer Landsgcmeinde. Nachdem der Landrath'^sammelt worden und die Abgeordneten von den dreizehn Gemeinden und andere Zugezogene zusammcnge-lleüen waren, erklärt die Mehrheit der Gemeinden, den Landrath vom Octobcr 1714 nicht anerkennen zu wollen;^ Landrath hingegen behauptet die Gültigkeit jener RegimcntSbesctzung. Nachdem nun srcundliches undWistes Zureden erfolglos geblieben, vermitteln die Gesandten von Zürich und Bern folgendermaßen. 1)JnBc-ireff der Klagen über unförmliche und parteiische Abnahme der Landrechnung wird erkannt, es soll bei derw rechnuug, welche im Januar 1713 vor dem Landrathc abgelegt unv ratificiert worden, sein VerbleibenRg "' ^ in daS gemeinsame Gewölb zu Lichtcnsteig gelegt und zu Händen der Landrathc beider
>tzwn eine beglaubigte Eopic übergeben werden, welche in einem besonder» Behälter verwahrt und jedem dereute im Beisein einiger Landräthe seiner Religion zugänglich sein soll. So soll eS auch in's Künstigestai b''" Der bei jüngster Regimcntsbcsetzuttg im Oktober 1714 vom Landrath eingeführte Aus-
/ ll'll abgestellt sein; jeder Landrath soll hinfort wieder seine freie Stimme haben und geben. 3) In Bc-^ uig uns Setzung und Entsetzung der einfachen Landräthe sowohl, als derjenigen, welche im Eommission-^ ürtionSrath und im Landgericht sitzen (welche die dreizehn Gemeinden dem Landrathc absprechen), bleibt eS bei" 'Liauptverglcich von 171(1 und dessen Erläuterung von 1711, nach welchem dem Landrathc dieses RechtLüüht. Obgleich die Erläuterung des Hauptvergleichs die RcgimemSbesctzung auf den Mai setzt, so soll am1T15 oder je nach Belieben erst im Mai 171(i die neue Besetzung vorgenommen werden, später aberüuder regelmäßig im Mai. In den nieder» Gerichten sollen da, wo man entzweit gewesen, bis Mm 17. Juli'Ue Besetzungen oder Handlungen vorgenommen werden. Diejenigen, welche in diesen inner» Richtcrstühlcn, bis zum Mai 1716 verbleiben, zu welcher Zeit sie dann der ncugewählte Landrath wieder besetzen^"d. 4) Lundsgcmeinde. zu stellen wird für unnöthig und unthunlich erachtet. 5) Die über die Sache^üangenen Kosten sollen in die gewohnte gemeinsaitie LandcSreparntio» eingetheilt werden. 6) In Betreff der''U»gl>>ich^ Zulagen" und Verläumdungen, welche über den Landrath und namentlich über einige MitgliedertSl^ ' " ""^llsireut n'vrden, als hätten sie in Ansehung der Landrechnung große Untreue begangen, wird derenlle und guter Name bestens verwahrt und künftigen Verläumdcrn Strafe angedroht. 71 Alle vorgegangenenUiebigkcitcn sollcn in völlige Vergessenheit gestellt, Unruhstifter fortan zur Strafe gezogen werden. Dentllordnctcn beider Thcile wird ein Eremplar dieser Vermittlung zugestellt. Der Landrath sowohl, als die Ge-dulde» gcbcn sich damit zufrieden; bloS wollte der Landrath eine Abänderung hinsichtlich der Kosten, welche^ ^ von den Gesandten nicht zügelnsten wurde. 8 1. « . Scckelmeister Rüdlingcr legt seine Landrathsstellcvr du, Gesandte» nieder. Ein Ausschuß der evangelischen Gemeinde zu Lichtensteig ersucht die Gesandten,le'u wohlverdienten Mann z» bewegen, an feiner Stelle zu verbleiben; dieselben erklären aber, sich in keine^fonalitäten einzulassen, ermahnen dagegen die Evangelischen dieser Stadt zur Einigkeit und halten ihnen daSüpicl der Katholischen vor. Zugleich wird auch Vorsorge gegen diejenigen Gemeinde» getroffen, welche^ ^uiahnungsschrcibcn der Gesandten zuwider neue Landräthe gewählt und den alten verboten haben, sichbm im Octvber gewählten „zu conjnngicren", auch, wie Wattwyl, die Jahrcsgemcinde versammelt haben.
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