Februar 1715.
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abgesandt.) § 4. Da in dem Projcct der VundeSerneuerung dahin gestrebt wurde, daß allen in den fran-zvstichcn Diensten eingeschlichenen Mißbrauchen abgeholfen werde, so wird dem Abschied beizusetzen beschlossen,daß auch die Orte denjenigen Mißbrauchen, welche von Seiten der eidgenössischen Obersten und Obcrosficicreungeftthrt worden, bestmöglichst zuvorzukommen nicht unterlassen werden. 8 5. t. Ein päpstliches Brcvc undriefe von Cardinal Albano und Abbate Giuliani zeigen an, daß Giuliani als Agent der katholischen Eidge-nossenschaft admitticrt sei. Es wird dem Papste gedankt, besonders auch „wegen seiner Recommendation bei»den höchsten Häuptern der Christenheit", und ihm die eidgenössische Katholicität empfohlen. Den beiden An-wird ein Gegcncompliment gemacht. Dem Stadtschreibcr von Lucern wird aufgetragen, Giuliani zureiben, baß unter jetzigen Umständen „die löblichen Orte den großen Pracht und kostliche Aufführung gar„nicht verlangen". Jährliches Einkommen 120 Dublonen. Um Klagen der Nuntiatur zu vermeiden, soll nie-mand, welcher zu Rom Angelegenheiten zu besorgen hat, gcnöthigt sein, sich an Giuliani zu wenden. Freiburg^>n»it nicht zu jenen Schreiben, da es die Aufstellung eines Agenten überhaupt nicht billige. Auf Vorstcllun-M der übrigen Gesandten nimmt der Gesandte die Sache all leloroiillnm. Bei nächster Zusammenkunft sollur Giuliani eine Instruction bcrathen werden. 8 6. K. Die mit Spanien verbündeten Orrc beschließen, denlpaniichc,, Botschafter, Berctti Landi, an das noch immer unerledigte Ansuchen vom 2l). Dcccmbcr 1713 um^r Gigling der kraft Kapitulation den verbündeten Orten 'versprochenen Subsidicn zu erinnern. 8 7''). I». Die»'»g bcs CommcrciumS mit Mailand wird zur Sprache gebracht, jedoch wird nicht befunden, daß etwas zu^übui sein würde. 8 ll. I. Uri empfiehlt Sorgfalt und Strenge in Handhabung der wegen des „ViehprestcnS"^gnffenen Maßregeln namentlich in Beziehung auf Ausstellung von Attestaten und berichtet, daß eS die Durch-ber Häute völlig verboten habe. Die solothurncrische Gesandtschaft gicbt beruhigenden Bericht über die auchuntern Vogtcicn „eingerissene Strafe" und über die dagegen getroffenen Maßregeln. 8 10.
Man sehe auch im Abschnitte HcrrschastSangelcgenheitcn:
Landgrafschaft Thurgan.
Art. 705. Localcs.
Nheinthal.
Art. 82. Landammann.
Lauis.
Art. 302. Postwcsen.
3?>.
Konferenz von Zürich nnd Bern bei Anlaß der eingenommenen Huldigung von denUnterthanen der Abt-sanetgallischen Lande.
Wyl und Kloster St. Gallen, 8. Februar bis 2. März 1715.
^Staatsarchiv Zürich.Z
Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Hirzel, Statthalter und des Raths; Johann Kaspar Eschcr, dcS^oßen Raths und Eraminator. Bern. Albrccht von Erlach, Alt-Vcnncr und des Raths; Johann Jakob"wer, Ritter, des großen Raths und Alt-Landvogt zu Lausanne.
) At x. sindel sich nicht im Glarncreremplare.
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