November 1714.
ersten Punctcs an den venetianischcn Residenten habe gelangen lassen; für den zweiten hat, sie keine Instruction,5» 1, I». Da der Badcncr-Congreß beendigt und die fraucnfeldischc JahrrechnungStaqsatznng gut abgelaufenl«, so stellt Zürich den Antrag, ohne ferneren Anstand die Garnisonen zu Rorschach, Wylnund Bvemgartcn zuentlassen oder die zu Rorschach und Wyl auf hundert Mann von jedem Stand zu rcdueicrcn, zülnal davön Wyl und BrctngMten EupplicalionSschreibcn dafür eingekommen seien. Zürich glaubt dltrch diose MUß?regel den Abt zu bessern Gedanken zu- bringen, die Untedthanen zu mehr 'Liebe und Treue aufzu-muntern und hinsichtlich Bremgarteils den katholischen Orten Anlaß zu Klagen bei den hohen MachtenZU benehmen.- Nach Bremgarten könnte ein Repräsentant geschickt werden oder der Landvogt der unternfreien Aemter daselbst residieren; die Abt-sanctgallischcn Lande könnten von den Angrenzenden beobachtet werden.Bern hält die Entlassung der Garnisonen für unzweckmäßig, da der Abt leicht in seine Lande eindringentonnte, und die Katholischen sich nicht scheuten, öffentlich zu sagen, sie wollen und können nicht beim Aaraucr-Frieden bleiben; Bremgarten sei nicht in Sicherheit gestellt, so lange mit dem Abte kein Friede sei; daß aberBremgarten sicher werde, sei wichtig wegen der Communication. Zudem würden die hohen Mächte den Abt oder
katholischen Orte, »venu dieselben eindringen würden, beschützen und diejenigen als angreifende Feinde erklären,welche dieselben wieder verdrängen wollten. ES trägt darauf an, die Garnisonen zu belassen, wenigstens bisriue Antwort von Churpfalz und Württemberg eingelangt sei, oder bis man erfahre, wie das abgelassene Schreibenaufgenommen worden sei. Zürich empfiehlt seinen Vorschlag nochmals; Bern legt Protestatio» ein; Zürichs Gesandt-fchaft nimmt dieselbe nicht an und ersucht die berncrische. bei ihren Herren und Obern ihre Gründe nachdrücklich zustcundieren. 8 2. r. Bern frägt an, 1) ob nicht mehrere Mittel zu Erleichterung der Ausgaben beider Ständein den Abt-sanctgallischen Landen aufzufinden seien, da uistcr Nndernt Vcki Entdeckung eines GeldzinSrodcls von"chtM fl. geredet worden. Zürich antwortet, daß eine Kommission mit Nachforschungen beschäftigt sei. 2) Ob esnicht an der Zeit wäre, die Gefälle der äbtischen Ministri zu Händen beider Stände zu beziehen. Die Fragewird bejaht, sowie auch die Abschaffung dieser Ministri beschlossen; die Art -der Ausführung wird den Obrig-keiten überlassen. 3) Ob eS nicht passend wäre, nochmals die Huldigung in der cibtischen Landschaft auszu-nehmen; Zürich findet es unnöthtg, Bern referiert. 8 4. «I. Es wird aus BernS Antrag beschlossen, denToggeiiburgcrn anzuzeigen, daß die äbtischen Gefälle in und außer dem Tvggcnburg, ausgenommen die gericht-lichen Bußen, zu Händen beider Stände werden bezogen; die daran Hangenden Beschwerden aber davon entrichtetwerden. 8 5. v. Betreffend das cucnzischc Streitgcschäft will Bern den Euenz, wenn er weitere Ansuchungan seine Gegenpartei zu haben vcrmcine, vor den cvmpctcnten Richter, d. h.nach St. Gallen weisen mit dem Bei-fügen, wenn diesfalls etwas Widriges vorgenommen werden sollte, beide Stände vielleicht mißbclicbige Maß-regeln ergreifen würden. Zürich null es bei der an Toggeuburg abgelassenen Verabschiedung bewenden lassen.8 5V) f. Die Evangelischen zu Lichtenstcig klagest, daß ihrem AmtSschullheißc» nicht der Rang, welchen erbisher gehabt, gelassen, daß ihre bürgerlichen Landräthe von ihren bisher in der Commission, der AppellationUnd zum Thcil auch im Landgerichte eingenommenen Stellen widerrechtlich entsetzt, daß bei der RegimcntS-bcsetzung vom 17. October 1714 eine AuSstandSform wider bisheriges Herkommen gebraucht worden sei; fernerdaß die Katholischen zu Lichtensteig „die Klauen in alle Wege hervorlasscn, um die Evangelischen zu ergreifen."Es wird beschlossen, den Landrath beider Religionen zu ermahnen, bei der Vermittlung vom Mai 1713 zu ver-
*) Als die Gesandten Zürichs abgereist waren, wandte sich Knmz personlich an die, Gesandten von Bern. Diese wären derAnsicht, eä könnte den Intendanten nochmals insinniert werden, compromissorio zu Erfahren; falls Güte nichts oerfange,einen rechtlichen Spruch zu thun, von welchem die Appellation an die beiden Stände osscic stehe.