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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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October 1KI0. 1027

^ch ej„e„ eigene, Bote» bestätiget werde» soll; u»d wenn es dazu käme, daß mau ihueu thätliche Hülfe^>ste» müßte, wird man ihnen dieselbe nicht nach der Limitation, wie sie festgestellt wurde, da man sie in den^und aufnahm, zu Theil werden lassen, sondern je nachdem die Roth es erfordern wird. „Es soll auch deritiottwylischen Hilff deß Bistumbs Costantz nit vergessen werden". 2. Da übrigens diese Sache nicht alleinKottweil und das Bisthnm Constanz, sondern das gemeinsame Vaterland, in'sbesondere die katholischen Ortedie benachbarten katholischen Stände betrifft, so soll man allerseits ermahnt sein und jedes Ort Jnsonder-^it den frühern Verabredungen gemäß zu rechter Zeit mit den nöthigen Vorräthen sich versehen und fleißigSpäher halten, damit ein Ort dem andern alle Vorfälle mittheilen kann. 3. Da man aus Mangel gründ-'cher Berichte die Intentionen dieses fremden Kriegsvolkes nicht kennt und daher keine feste Resolution fassenda ferner eben dieser Sache wegen Zürich eine gemein-eidgenössische Tagsazung auf den 20. dieses MonatsBaden ausgeschrieben hat, so wird man dort gute Gelegenheit haben, den Grund der Sache und diechnnung der protestirenden Orte zu erfahren; dort sott auch eine allgemeine Vereinbarung, wie man sich in0'unft in dergleichen Fällen kraft der frühern Verabschiedungen verhalten wolle, angestrebt werden, da manH versieht, die Miteidgenossen werden keine Entschuldigung haben, sich in Abwehrung der gemeinsamen Lan-Jefahr von den katholischen Orten zu sondern; sollten sie sich lau und kaltmüthig erzeigen (welches dann^ ei» Anzeichen ihrer Conspiration wäre), so sollen sie kraft der Bünde dazu ermahnt werden; deßhalb^ es für die katholischen Orte nöthig sein, daß sie bei diesem schweren weitaussehenden Werke fest zusammen-und jedes Ort seine Gesandten nach Baden nicht mit gemessenen, sondern freien Instructionen abordne,^ Umstünden zu handeln; je nachdem man die Sache und die Gesinnung der protestirenden Orte findet,ki>n ^ bezüglich der Hülfe nach Rottweil und sodann auch des „übrigen Hauptwcrcks" entschließenDie Entschließung der Obrigkeiten vorbehalten, wird davon gesprochen, einen Auszug von 3000 Mann^ Zu eiuer Vorbereitung" anzuordnen; im Übrigen findet man dermalen die Gefahr noch nicht so groß, daß"che Hülfe schon jezt nöthig wäre. Was sodann die Kosten der Hülfeleistung anbelangt, so weiß man^ man gemäß des Bündnisses Nottweil ohne seine Kosten Hülfe erweisen muß, dagegen hält man für'3, daß die andern Jnteressirten, die auch Hülfe begehren, ihren Theil daran tragen. Da man auf derhal^ Aufrechnung den österreichischen Gesandten ansdrükliche Vertröstungen gemacht hat, so kann man Ehrener be,. Abwchrung dieser Gefahr sich nicht entziehen. Wenn die Abtheilung der Hülfe der Verabredunggemacht ist, soll jedes Ort die Seinigen gerüstet halten. — Daneben gibt der Gesandte des Abts vonGullen im Namen seines Herrn die Zusicherung, daß er in diesem und andern Zufällen treu zu den ka-siiü " Orten halten werde, und bittet, man möchte, wenn die Gefahr etwa gegen das Bisthum Constanz^^uden sollte, in welchem Falle er der Nachbarschaft wegen auch in Gefahr käme, auf ihn und sein Gottes-g. ^ ei» getreues bundcsgenössisches Aufsehen haben; serner möchte man, im Falle Zürich ihn nicht nachkm/" ""laden würde, weil er im Nottweiler Bund nicht begriffen sei, oder im Falle es ihn sonst von derj, tische» Hülfe ausschließen wollte, ihm allsobald von Baden aus die Beschlüsse mittheilcn, damit er sichz» verhalten wisse. I«. In Betreff des Gachnanger Handels findet man, daß man von dem lezthin

gefaßten Entschluß nicht abgehen, noch Zürich gestatten solle, diese Abstrafung auf sein Gebiet nach^f^lhur oder Elgäu zu ziehen, weil das wider die Bünde wäre. Daher soll jedes Ort seine Gesandten^ uuftigen Tag zu Baden mit den nöthigen Vollmachten abfertigen, Zürich um eine Erklärung anzugehen,^ bießfalls dsi Bünde verstehe und ob es darauf beharre, daß man strafbare Sachen nicht an dem Ort,