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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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October 1610.

wo sie begangen worden, strafen solle. Dabei sollen die Gesandten nochmals auf die Execution dringen, e- ^u. Utznach und Gaster). «I. Die Gesandten sollen ihren Obern berichten, was bezüglich der auf dem lezte»Tage zu Lucern und schon zuvor zu Baden angeregten Abordnung einer Gesandtschaft nach Frankreich einläßtbesprochen worden ist, damit jedes Ort darüber sich entschließe und seinen Gesandten nach Baden Instruction^mitgebe, was zu thun oder zu lassen sei. «. Da nunmehr die Briefe über den Spruch zwischen der Stadlund dem äußern Amt Zug aufgerichtet sind, so sollen die Orte, welche sie noch nicht besiegelt haben, es be'förderlichst thun. k. Auf die Bitte Obwaldens, das hl. Werk der Canonisation des seligen Bruderszu befördern und an die Kosten auch beizutragen, wie auch der Nuntius und die beiden AmbassadorcnSpanien und Savoyen sich anerboten haben, wird dieses Geschäft Lucern übertragen. K. (S. u. bern-fr^'Bogt, llberh.). I». Der Gesandte des Abts von St. Gallen erinnert, was bezüglich des unruhigen LieutenantKnicht von Wyl zu Tagen und anderstwo verhandelt worden ist und daß derselbe von seinem ungehorsam^Vorgehen nicht abstehe; ferner beschwert er sich über den Arrest, der dem Reichsvogt Hauptmann Grübler^Wyl auf Begehren des Landvogts Muheim zu Uri augelegt worden, und bittet, dein Abt endlich Ruhe ^verschaffen und ihn und sein Gotteshaus bei ihren Freiheiten zu schirmen. Diese Begehren werden aä ^struenäum genommen. I. Vcnner Heinrich Kloos von Lucern, Hauptmann Leander zum Büel und La>tammann Melchior Jmfeld von Obwalden, als Abgeordnete des Johann Konrad von Beroldingen,Landammann zu Uri und gegenwärtig Oberst des in spanischen Diensten befindlichen Regiments Eidgenossein Moyland, sowie der andern Hauptleute dieses Regiments, verantworten sich (laut Instruction vom 29. ^tember) über die Berunglimpfungen, welche ohne ihr Verschulden in den Orten und namentlich auf der jüuglTagsazung in Lucern über sie ausgebreitet worden, als hätten sie den mayländischen Befehlshaber bew>m»'auf das savoyische Gebiet zu ziehen, und als verhalten sie sich ungebührlich gegen ihre Soldaten.

Es seien zwar solche Reden ergangen, aber nicht gar beachtet worden, indem man ihrer Ehre und ihrem ^horsam wohl vertraut habe, weßhalb man den Oberst und gemeine Hauptlente dieser Sache halben für Mund genugsam entschuldiget halte. Ii. Auf den Anzug, man möchte dem neuen Gubernator von May ^durch eine Gesandtschaft gratuliren und Anderes, „so der Pundt vermag", bei ihm verrichten, finden d>^katholischen Orte für besser, zuzuwarten, bis man von seiner Ankunft Bericht erhalten haben und bis ^sehen wird, wie sich die Sachen des Kriegs oder Friedens halben anlassen. I. Man soll sich in Betrogbesondern Verbindung, welche der Obere Bund mit den V katholischen Orten abzuschließen wünscht, > ^wegen der Erneuerung des gemeinen Bundes mit den III Bünden und mit Wallis, deren Dauer aberM^abgelaufen ist, entschließen, damit zu gelegener Zeit darüber berathen werden kann. in. Der HerM ^Florenz sendet eine freundliche gutherzige Danksagung und Anerbietung auf die ihm durch Ritter Rott oUri ausgerichtete Gratulation, i» u. «. (S. u. Freiämter).

Man sehe auch im Abschnitte HcrrschastSangelegenheiten:

Laildvogtei Freiämter. >». Art. 147. Locales. «. Art. 10S. Kriegs- und Schiizm^t

Bern-freiburg. Vogt, iiberh. «. Art. 92.

Bogteicn Utznach und Gastcr. « Art. 47.