August 1610. 1017
^ vor Gott und bei seiner Seele Seligkeit, daß er sich der augeschuldigten Reden nicht zn erinnern habe, undxg Taufende behaupten würden, vielmehr habe er sich zu beklagen, da er an Ehre, Leib, Hab und^ut verlezt und angegriffen worden, wofür er ebenmäßig Wandel und Abtrag begehre. Weil man nun findet,"o aus dieser Sache große Weitläufigkeit und Unnachbarschaft erwachsen möchte, wird mit Zustimmung beiderkrtejm Folgeudes gesprochen: Weil die Uneinigkeit im Eifer, in einer „Fury vnd Weinfcüchte" entstanden^ "nd Herr von Beroldingen gegen die Obrigkeit von Zürich stets der Unterthänigkeit gemäß und gegen ihre^Wichen und Religionsgcnossen („one das") jederzeit freundlich und nachbarlich sich verhalten hat, so solle»'k Reden und Scheltworte, welche Beroldingen und die Seinigen wider Zürichs Hoheit, Ehre und Religionu»d desse,, Unterthanen und Zugehörigen guten Leumund, und hinwidcr Zürich und seine Unterthanen über denBeroldingen und die Seinigcn ausgestoßen haben, aufgehoben sein und beiderseits dieser Sache in Argem"'cht mehr gedacht werden, Betreffs des Anzugs wegen des Kirchhofs zu Gachnang weiß jeder GesandteObern zn referircn. I». Im Namen der regierenden katholischen Orte trägt Schultheiß Helmli» in-^"^°usgemäß vor, sie haben zur Beilegung dieses gachnangischcn Geschäfts zu Baden vermeint, die Abstrafnng^häter stehe ihnen zn, indeß seien dann einige Artikel vereinbart worden, daß beider Herrschaften llnter-^ "u" »ach deren Jndicatur abgestraft werden sollen; darum seien die Gesandten hieher abgeordnet worden,^ sehlbaren Thurganer zu bestrafen, es hätten aber auch die in der Grafschaft Khburg und die zürcherischenu^'thaueu neben den Thurgancrn von den regierenden Orten bestraft werden sollen; die V katholische» Orte"en daher anfragen, ob nicht auch Zürichs Meinung gewesen, daß diejenigen, welche nicht malcfizisch sichuhlt haben, hier sich zu stellen verbunden seien, jene aber, so malefizisch befunden würden, abzustrafen Zürich' "Isen worden sei; sie begehren, daß diesem nachgekommen werde. Im Namen seiner Obern antwortet^ Halter Wolf, daß er sich der zu Baden geschehenen Verabredung wohl zn erinnern wisse, nachdem die^ uchalisxhcm Orte ersucht worden, Zürich bei seinen Freiheiten und Regalien verbleiben zn lassen, und daß^/"Mwilliget habe, seine Angehörigen, soweit es Geldstrafen betreffe, hier bestrafen zn lassen; er wolle es' !">»cr Nükkehr seinen Obern anzubringen nicht vergessen, wiewohl sie den V Orten freigestellt hätten, diel>?>- ZU bestrafen, die vor das Malefiz in Zürich Condemnirtcn aber dort beklagen zn
^ Man vereinbart sich nun, den regierenden Orten den Entscheid anhcimznstellcn, ob ihnen der Borschlag^'^e, oder ob sie die beiden Landvögte von Thnrgan und Kybnrg mit der Bestrafung der malcfizischen^"^'cigcn wollen. I. Schultheiß Helmlin bringt ferner vor, man werde sich erinnern, daß die katholi-bchr ^ Baden begehrt haben, es sollen die malefizisch Fchlbaren gemäß der Bündnisse von der Obrigkeit^ '"st werden, unter der sie die That verübt haben, und daß damals versprochen worden, die in das Thurgan^ ' lvten werden über diesen Punkt entsprechende Antwort geben; nun habe er die Instruction, daß Zürichsej "'"ststzischen Sachen Wohl abstrafen möge, jedoch so, daß es der zn Baden festgesezten Jndicatur gemäß^ll?"^ ^ ^ Abstrafung nicht vor dem Landgericht, sondern vor dem Rath zn Zürich vorgenommen werde,s°k' ^ Erhaltung und Mehrung der Freundschaft und Einigkeit, auch auf die Bitte von Bern und GlarusH ° ^ drei unparteiischen Orte und der andern verbündeten Fürsten und Stände, jedoch ohne Abbruch und^ der hier und anderwärts mit Zürich gemeinsamen Regalien und Freiheiten. Statthalter Wolf er-^ ' stine Obern haben stets den Ruhm gehabt, daß sie das Gute pflanzen und das Böse bestrafen, wases c ^ ^rnerhin thnn werden; Zürich habe von Königen und Kaisern Freiheiten und Regalien erlangt, die) stets vorbehalten und in welche kein Thcil dem andern einzugreifen das Recht habe; die V Orte haben
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