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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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August 161V.

fremdes Volk sich sehen lasse und man dessen Absichten nicht kenne; übrigens seien im Lande selbst viele ve?wegene und verdorbene Gesellen, die nnr auf Unruhen und Beschädigungen sinnen; daß sie den UnterthaM"Wehren auferlegt haben, sei nicht richtig, wohl aber haben sie selbst unter einander sich Wehren auferlegtauch sie haben mit Mißfallen vernommen, daß neue Fähnchen gemacht und gesehen worden seien, indem ^wohl wissen, daß im Thurgau nnr zwei Fähnchen gebraucht werden; daß der eine und andere Muster»^gehalten, komme daher, weil die Unterthanen verlangt haben, sich einmal in den Wehren sehen zu lassen; me""sie gefehlt haben, bitten sie um Verzeihung und um günstige Aufnahme ihrer Verantwortung; dabei da»^sie unterthänig für die Versicherung, daß man sie bei ihren Freiheiten und alten Bräuchen schirmen wolle,wie die höh? Obrigkeit versichert sein möge, daß sie Leib und Gut und all' ihr Vermögen zu ihr sezen werd^'Diese Verantwortung wird uä relereiulum, genommen. «I. Gideon Scherb, Vogt zu Altenklingen, angest^'warum er seine Unterthanen gemustert und ein Fähnchen tragen lassen habe, verantwortet sich, daß er di^nur.auf Anhalten der Unterthanen gethan und daß das Fähnchen schon seit vielen Jahren im Schloß geM^"sei; er habe nicht geglaubt, sich zu verfehlen, indem er eS sonst unterlassen hätte; er bitte um Verzeih»^'Seine Verantwortung wird angenommen mit der Einschärfung, in Zukunft das Fähnchen nicht mehr Z"brauchen, e. Die von Weinfelden verantworten sich ans die Anfrage, warum sie ein neues Fähnchen h^"machen lassen, und bitten um Gnade. Darauf wird ihnen befohlen, das Fähnchen zu zerschneiden oder SicMund Ungnade zu erwarten. K Statthalter Wolf klagt im Namen von Burgermeister und Rath der SmZürich gegen Hector von Beroldingen und dessen Caplan und Diensten: Zürich habe durch Aufnahme ^Kundschaften und Berichten sich Mühe gegeben, die Thäter und Urheber des Gachnanger Auslaufs aussi»^zu machen, und dabei mit hohem Bedauern gefunden, daß von Beroldingen es an seiner Hoheit und ^sowie nicht minder an der Religion angetastet habe, „als wann sy fule Ketzerische Züricher vnd salvarenbia Hundtsgigen vnd Leckher sigent"; weil nun das schwere malefizische Scheltungen und die Ursache

Auflaufe gewesen seien, könne Zürich es nicht auf sich beruhen lassen und begehre deßhalb von ihm eine

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klärung, ob er diese Äußerungen gethan habe und darauf beharre, daß sie solche Leute seien. Junker

sammt seinen Vettern und Schwägern lassen durch ihren Redner antworten, er habe die schwere Anklage^besonderm Bedauern vernommen; wie der leidige gachnaugische Handel sich zugetragen, brauche er nich^ ^wiederholen; lezter Tage seien der Eidgenossen Ehrengesandte zu Bade» zusammen gekommen, »i» ^vereinbaren, wobei unter Anderm die Zürcher Gesandten diese Klage gegen ihn vorgebracht haben; «

seien Schultheiß Sager und Landammann Bäldi beauftragt worden, diese Sache gütlich zu vergleiche».

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aber wegen Geschäften des leztern nicht zu Stande gekommen sei; nichts destoweniger habe ihnSager um Antwort erinnert, ob er sich dieser Äußerung schuldig wisse, worauf er geantwortet, daß er ound den andern regierenden Orten, von denen ihm bisher aller gnädige Wille und von deren V^»Kyburg alle Nachbarschaft erzeigt worden, mit Eidespfticht zugethan sei, so daß er keine Ursache, das Z»gehabt, hätte, zudem wisse er von den Herren von Zürich nichts Anderes „dan alle Ehr vnd daö si) >»» ^ ^Oberkeit sige, der er alle vnderthenigkeit zuebewissen sich schuldig wüsse"; was aber die Unterthanenund wer dieses leidigen Handels Urheber sei, werde aus den Kundschaften genügend zu entnehmen sm»' ^wohl Statthalter Wolf das Alles zu wissen sich unterfange; er zweifle nicht, daß die Klage imUnterthanen geführt werde; was sodann seinen Sohn anbelange, so sei bekannt, daß er nicht redseligPriester habe, als der Auflauf begonnen, noch in der Ruhe gelegen; dem sei nun, wie ihm wolle, so