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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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August 1610. 1015

wird er mit Gefängniß und 10 Gulden bestraft und sodann auf eine Urfehde hin freigelassen. 3. Andreas^ Konrad Griiter von Kefikon sind angeklagt, nachdem die „stury angangen", Sturm geläutet zu haben.

" sie der Klage geständig sind, werden sie zwei Nächte und anderthalb Tage mit Gefängniß gebüßt; die'^'en darüberhiu auferlegte Buße von 20 Gulden wird ihnen auf die dringenden Bitten ihrer Augehörigen^gelassen. 4. Adam Müller von Gachnang ist angeklagt, den Amtleuten, welche der Landvogt zu Citation^ Fehlbaren nach Baden ausgcschikt hatte, ungebührlich geantwortet zu haben. Seine Verantwortung gentigtwcßhalb ihm 50 Gulden als Strafe auferlegt werden; daneben sollen ihm ein halbes Jahr lang die^'ihshänser, Hochzeiten und Gastereien verboten sein. 5. Jakob Kappeler, Vogt zu Oberweil ist beklagtÄußert zu haben, Junker Hector habe jezt lange genug gctrölt, es schade nichts, wenn schon einmal einemche» Tröler der Lohn werde, es sei ihm recht geschehen und man werde eines einzelnen Mannes wegen^ "en Krieg anfangen. Jhin werden 20 Gulden als Buße auferlegt, da er die Anklage nicht widerlegen kann.' Hans Heinrich Frey von Gachnang wird wegen ungebührlichen Benehmens bei der Citation um 10 GuldenZeicht. _ genannten Personen wird ernstlich intimirt, in Zukunft sich still und friedsam zu verhaltendergleichen „vnschickh" zu meide», ansonst ihnen Neues und Altes zusammen gemessen würde. 7. Hans

^^ler vo„ Islikvn wird zur Strafe die überstanden? Gefangenschaft und Marter auferlegt; daneben hat er' seiner Urfehde bekennen müssen, daß er mit seinen Schinachworten dein Herrn von Beroldingen Unrecht^ habe. 8. Der Prädicant Hans Heinrich Bernhard zu Gachnang, Andreas Wagner daselbst und Meinrad^er von Oberweil werden dafür, daß sie der Citation nach Baden nicht Folge geleistet haben, um 40destraft. I». Dem Landvogt und den Amtleuten wird vorgehalten, daß in der Landgrafschaft vieleBräuche vorkommen, insbesondere daß die Parteien bei Processen große Kosten ans einander treiben und^ der Jahr und Tag im Rechten herumführen und erst nachher appcllircn, was Alles dem Lande zu großem^derben gereiche und nicht länger geduldet werden könne, wcßwegcn sie alles Ernstes crmahnt werden, ansdieser Mißbränche Bedacht zu nehmen und für Anfrechthaltnng der ncnaufgerichtcten Ordnung zuZen. Diese verdanken die gnädige und väterliche Ermahnung mit dem Versprechen, allfällig Versäumtes ver-"in und Alles anwenden zu wollen, damit der Ordnung nachgelebt und beförderlich Recht gehalten werde,^ " aber zu bedenken, daß sie, wenn ränkesüchtige Leute über ergangenes Recht und ungeachtet wohlmeinender^'"»ngen sich nicht abweisen lassen und selbst der regierenden Orte Beschlüsse nicht respectiren, daran keine

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tragen; sie bitten, allfälligen Verunglimpfungen nicht sogleich Gehör zu schenken, sondern sie zur Ver-

^tllng kommen zu lassen. «». Der Ausschuß der geistlichen und weltlichen Gerichtsherren wird vorbe-und »ach Vermeidung der Obern Gnade und Gruß ihnen eröffnet, man habe in Erfahrung gebracht,

^ der vorgefallenen Unruhen wegen sich versammelt und eine Ordnung aufgestellt haben, wie und wo^terthancn, wenn sie zu den Waffen gemahnt werden, erscheinen und ihre Befehle erwarten sollen, ferner,

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^^cyen Fällen der hohen, nicht aber der Niedern Obrigkeit Vorsorgen zu treffen gebühre; im Übrigen wollena,^'t^udcn Orte den Gerichtshcrrcn in ihre Freiheiten und alten Bräuche keinen Eingriff machen, viel-^siih ^ schirmen. Die Gerichtsherren verantworten sich, der sorglichen Länfk wegen und um einemEinfall begegnen zu können, haben sie allerdings über ihr Verhalten sich vereinbart, jedoch kcines-b vermessener Absicht oder um der hohen Obrigkeit Ansehen zu schmälern, sondern weil am Bodensee

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> ven Unterthanen Wehren aufgelegt und einige unter ihnen Musterung gehalten und dabei Fähnchen^"cht haben. Weil nun dieses ohne Befehl der Obrigkeiten geschehen, habe man Mißfallen daran, indem

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