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Juli 1610.
frieden sich söndern wolle, könne es nicht wissen; entweder liege es nach bisheriger Annahme ini Th»»^"'oder es gehöre dann znr Grafschaft Kybnrg, in welch' lezterm Falle Zürich weiter dazu zu reden Hütte; ^verlange zu wissen, wohin der Abt sich erklären wolle. Lucern replicirt, es sei billig, daß die von Rheinssie seien im Landfrieden oder nicht, von ihrer uralten Pfarrkirche, in welche sie iminatricnlirt seien, nicht a»-geschlossen werden, um so weniger, als es sich ohne alle Irrung thnn lasse; es hofft, Zürich werde sich di^nicht mehr widersezen. Da nun sowohl dieses Geschäft als auch die andern ans der Tagsazung im Febr»"gestellten, das Thnrgau betreffenden Artikel wegen Kürze der Zeit dießmal nicht erörtert werden können, werd^'sie ans nächste Tagsazung verschoben. «Iii Ans das Ansuchen der in Frankreich handelnden Kaufleute >»"Hülfe und Rath in ihren Beschwerden und um Beförderung der mit dem Ambassador veranlasseten Confer^wird erkannt, Zürich und Solothurn sollen nochmals mit allem Ernst beim Ambassador sich verwenden, ^er gemäß dem auf der vorjährigen Jahrrcchnung gegebenen Versprechen einen bequemen Tag zu einer giitl'^"Confcrenz nach Solothurn in der Weise anseze, daß nicht nur die Kauflente Zeit haben, die Herren vo» ""Orten und Zugewandten, die sie bei dieser Conferenz haben möchten, zu erbitten, sondern auch Zürich d>^"Tag den erbetenen Herren zu wissen thnn kann. Auf der Conferenz sotten dann diese ans Mittel undsinnen, damit den Beschwerden der Kaufleute abgeholfen werde und sie bei ihren Privilegien und den Tracksder Allianz und des ewigen Friedens ungehindert verbleiben. Wenn die Conferenz zur Ausführung ko»» 'sollen die Kauflente ihre Agenten und alle mit den Sachen vertrauten Personen auch nach Solothurnum den Gesandten die nöthigen Aufschlüsse und Berichte geben zu können, v«. Da die Angelegenheitder neuen Auflage ans das Salz zu Nütti im Tyrol noch nicht erörtert ist, wird Zürich ersucht, im Na»gemeiner Eidgenossenschaft darin zu handeln, kl'. Schwyz wird sich über die unwahre Nachrede, daß esdes Durchpasses des hochdeutschen Kriegsvolks durch sein Gebiet viele tausend Kronen bekommen habe, ^Zeit verantworten, Von der österreichischen Erbeinnng erhält jedes Ort 157'/, sl., von der bnrgui>d>» ^
36 Sonnenkronen. (Die Einnahmen aus den Landvogteien und den Geleitsbüchsen s. bei denVogtcien).
Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegcnheiten!
I Art. 14. Beamte.
betreffe»""
Deutsche gem. Vogtcien iiberhLandgrafschaft Thurgan.Landvogtri Rhcinthal-
Grafschaft Baden.
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»<.«
Vier cinictb. Vogt, iiberh.
Bellen;, Bollenz :c.
Bcru-frcili. Bogt, iibcrh.
Vogtci Gastcr.
«II, «« aus dem Zürcher Exemplar,Exemplar. -
Art. 22S. Märchen.Art. 3. Beamte.„ 8. Rechnungssachen.
Ewiger Verspruch.Gotteshäuser.
Kanzlei :c.
Locales.
Rechts- und Gerichtssachen.
> . 90.Art. 13l.
27.
. 1S7.Art. 77.I, «. Art. 284, 28S.It. Art. 89.I. Art. 45.
Art. 58. Iustizsachcn.
l». Art. 65. Zehntfachcn ic.
«« » 13. Obrigkeitliche Güter
Art. 32. Obrigkeitliche Besizi"«'»'I»I» „ 132. Gotteshäuser.
Art. 184. Handel und Verkehr
2, 21; II aus dem Schwyzer Exemplar; zx« aus der Beilage zum
Nidwl»
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