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verstendlichen fürzftgeben und sie darin einfältiglichen zu under-weisen; auch habe guten verstand und bericht, die kinder mitbüehstaben, syllabieren, lesen und rechnen gnügsamlich und nütz-lichen zu leren; darzü mache ein zimliche, lesenliche handschrift,5 könde auch dieselb der jugent mit nutz fürgeben. In wölchemallem gedachte unsere kirchenräth einen jeden vermög von unshabenden bevelchs examinieren und, so sie kein mangcl befinden,allererst approbieren und denselben anzftnemen gestatten sollen.
Im fall dann in einichem oder mehr flecken die schulen
10 vacieren und unsere underthonen keinen zft überkommen wissten,mögen unsere kirchenräth, wa sie ein taugenliolien, als vorgesetzt,betten, denselben den geriebten zuschicken, die auch schuldig seinsollen, ine in den locum vacantem anzftnenien und die verordnetbesoldung verfolgen zft lassen. Sie unsere kirchenräth haben von
15 uns auch bevelch, jeder zeit anstellung zft thun, damit die schulenmit notwendigen besoldungen bedacht und die Schulmeister irunderlialtnng gehaben mögen, inniassen dann ir staat x ) weitersmitbringen.
Mit dem schftlgelt, wollen wir, das volgender underschid ge-
20 halten werd, nämlich: wa die teütschen schulen den lateinischenanhangen, da soll es bey voriger unser Verordnung, bey den parti-cularschulen 2 ) begriffen, bleiben, nämlichen, das ein knab, so latinelernt, nit über vier kreützer, aber einer so teütsch lernen will, jedefronfasten fünf Schilling zft schftlgelt gebe 8 ). Da aber allein teütsche
25 schulen, als in den kleinen dörfern und flecken, seien, da soll esbey dem gewonlichen schftlgelt wie von alters her one gesteigertbleiben. Doch mögen unsere kirchenräth jederzeit nach gelegenheitder sachen das mehrn oder mindern, darinnen bescheid geben undverncre Ordnung thftn. Desgleichen sollen unsere kirchenräth in
3(> allweg darob und daran sein, damit den schulmeistern ir besoldungund schulgelt richtiglich gegeben und gereicht werd.Warauf ein jeder teütsclier Schulmeister, der kein lateinische sekülanhangen hat, promission und pflicht thftn soll.Erstlichs »das er sich diser unser Ordnung und seines ampts
35 jeder zeit fleissig und zum besten erinnern und berichten, was imein allweg zft thun oder zft lassen seie; und dann, das er auch sollund wöll vermittelst göttlicher gnaden die ime bevohlne schftl und
') Dienstanweisung.
2 ) Lateinschulen.
:1 ) Jährlich 1 Pfund Heller, das etwa den Wert eines Guldens hat.