letzteren an der unteren Fläche matt gerieben ist, oder aus Achat.Metallreibeschalen sind nicht gestattet. — Für Gifte und stark-riechende Substanzen sind besondere Porzellan-Reibeschalen miteingebrannter Schrift zu benutzen; z. ß. für Quecksilber-Präparate,Alkalo'ide, Arsenik, Moschus u. s. w.
Siebe. Es sind nur Haar- und Seidensiebe zu verwenden: erstere fürgröbere Pulver zu Tinkturen; letztere für die feineren zu Ver-reibungen. (Die für Milchzucker bestimmten Siebe dürfen zu nichtsanderem benutzt werden.) Die Siebe müssen den im DeutschenArzneibuch gegebenen Vorschriften entsprechen.
Spatel und Löffel. Spatel und Löffel müssen von Horn, Bein oder
Porzellan angefertigt sein.
Trichter. Ebenso dürfen nur Glas- oder Porzellan-, keineswegs Metall-
trichter benutzt werden.
Wagen. Die Wagen sind in drei verschiedenen Gattungen zu führen:
1. Kecepturwagen.
2. Hornwagen.
a) für Milchzucker;
b) für Gifte;
c) für die übrigen Substanzeil.
3. Glaswagen. Zum Abwiegen hygroskopischer und ätzen-der Substanzen sind ausschliesslich Wagen mit Glasschalenzu verwenden.
Wiegebrett. Das Wiegebrett muss aus gutem, trockenen, astfreien
Ahornholze verfertigt sein.
Wiegemesser. Als Wiegemesser zum Zerkleinern der Pflanzen wirdein aus gutem Stahl gearbeitetes verwandt, welches stets blank zuhalten ist.
Es mag noch bemerkt werden, dass die allgemeinen gesetzlichenBestimmungen, welche Uber die Gerätschaften für allopathische Apo-theken erlassen sind, selbstverständlich auch für homöopathische Apo-theken ihre volle Gültigkeit haben.