Sechstes Buch. 1 185
Massen aufzulösen / daß die Fisch/ nach Maßgebung wandtnus/ angemerckt dieselbigen ohn allen Unterschi dder Raiserl. Rechten / nach Proportion der zwischen den.erblichen Sachen beygezehlet werden / wohl folglichdenen Erben des Lehmmanns und des Lehenherrns/oder den Erben des verstorbnen Vstallen zugehen. v.vv.säLehensolgersverflossenenZeit/zu theilen seyen/1.7. §. 6i- I. 15.tk.6e V. Nsrrm. PMor. p. r. czv. 24. n. 6z.vorrio taLto. i. ff So/, msrr. Und dieses UM so viel desto «.olenrkal.cie teu6. c. lo. concl.42.0.6i. Lt Lsrp^ov. 6.mehr / als in denen L.chen-Rechten von den Fischen conk.z f.6e l.26.n.r. Woraus dann zu schliessen/daßge-nichts ausdrückliches 6isponiret zu finden/wohl folglich meiniglich ein solcher Eigenthumsherr mit se inenTeichenes dißfalls bey Verordnung der Kaiserl. Rechte gelassen undU?eyern nach Gefallen schalten und walten / auchworden, tt-ftm. pilior. p. l. lzv.24. n. 68.I.u6olpk. jemand bald ausdiese/bald aus/ene Weiß das Fijchen in8ckra6.6e5eu6.p. 2. parr. 9. Princip. leA.z. 0.71.872. denselbigen erlauben könne. Wie ihm dann auch unver-ö: Lsrp?ov. ^pr. kor. p. z. c. Zs. 6ct' 26. n. s. 6. 8.7. wehret/aus seinemZSach-oderLischwasfir einem andernDann obwohlen andere eine widrige Meinung hegen / die Wasserung zu gestatten/ deren sich aber der ander der-bes dczvoi Haltens / daß solche Fisch mit demXVeyher/ gestalt gebrauchen muß/ daß es derFifcherey unschad-alseitiTheil desselben/ dem neuen Besitzer/oder auch dem lich ist. v. V^elenbec. cons. s8- "-5- öc I^iock.V. i.conl'.Lehens-Herrn zugehen/perl. 44. ff 6-K..V. vi6. Larol. Zz.n.29. Davon in der Bayerischen L.ands-<vrdtt.UuIinX.a6LonluLcuc1. paris.cic. 1./. 1. ßl. z. n. 17, Le rir. »8. §. z.vers. Ob jemand/!c. also versehen. Vbje-^,l^ in epir. teucj. parr. 4. pr. Weilen aber jedoch das mand aus einemSach oderFisch^ZlVasser/dessen erFischen insgemein erst nach Verfliessung dreyer Jahr nicht iLigenherr ist/die Wässerung aufseine Gründangestellet wird/ als wäre es höchst unbillig/ wannman auszuführen/von Alters hergebracht/der solle diedie Erben des Valailsn. der Fische / so sie in den H?ey? Graden dermassen machen und führen / damit di«her gesetzet/ und auf deren Vermehrung sie bereits schon Fisch darein nie komm mögen / und also der Fische?eine lange Zeit her grosse Mühe und Fleiß angewendet / rey/auch Brur/ Sein Abbruch beschehe/bey Vermeidmiteinander berauben sollte. Nsrrm. !?ikor. 6. czv. 24 n. dung zweyer Gulden Straff/und solle nichts desto?67. Weßwegen die vorige Meinung der Billigkeit viel weniger schuldig sey», / die Grüben jeyt gchSreterahnlicher ist. In den Sächsischen Gerichten aber/ Gestalt zuzurichten» 666. not.juricj.a6 t.dr.z.csp.hatman schon von langen Zeiten her alsogesprochen/daß/ zz. Z. z-Lbmermassen ist ihm unverbotten,solchenWey-wann die Zeit/da der Vasall gestorben/ der vorseyenden her gar zu veraussern / Lccpoll. 6e 8. p.k. c.42. n.z.Fischerey naher/ als der /eniger.Zeit ist / da die Fisch Worbey dann gefraget wird / ob bey 'Verkauffungeingesetzet worden/selbige denen Erben des Vslajjen oder der XVeyher und Fi/ch-Gr»ben / auch die darinn be--Leben-Manns/um dieser Ursach willen zuzueigen seyen/ findliche Fisch/jederweiien vor verkaufst z« achtensweilen der bereits herangenaheten L'fchzeit halber / es Welche Frag mit diesem Unterschied aufzulösen / daßeben so davor zu halten / als wann der Weyher bereits im Fall die Flsch als Säyknge sich z« mehren oder zugefischet worden. srZ. i. pen. ff 6s minr. ceksm. 666. wachfen in die Weyher gethan worden / selbige als ein»Zi-rm. pilior.ö.qv. 24. n.ö^.Lois^. 6e proceff exo. Zugehöhr nicht anders als andere Früchte/ dienochaufruc.p.2. c.z.n. Zi6. ki-olenck^. 6eteuä. c. Iv.concl. dem Feld/oder an dem Baum sind/vor verkaufst zu hal,42. n. 6 l. Lerlicii. p. z. concl. 4s. n. 2 s. l^icbr. p. 1. 6ecill fen / arg. 1.44. ff. 6e k. V. Im Fall sie aber in BeHalternL6.N.8.K leqq.k5srp?ov.p. z.c.zs.6sf.26.idiq; prse- eingeschlossen/ und zur Verwahrung aufgehalten wor,ju6ic.n. ,0.!N vcrd.^at gedachter euer Vatter und den/ alsdann nicht mit verkaufst zu achten seyen. Vi6.jLhcmaninbemeldtemjememL.chen Gut auch einen Lonlil. 6rZenr. V.2.cons. ii.n 64.^sl.p.4. 6e keu6.grossen Teich / so mit Karpfen beseyc / defiwegcN n. 2 Lerlick. p. z. coocl. 45.n. l z. b: lcrzq. LeloI6.1'k.zwischen euch und dem L-ehens-Folger Strittigkeit praÄ. v. fahrende und bewegliche Güter. Noevsrfäile/wemedie darinn vorhandene Fisch gchö-- Meurer / vom LVasser-Recht. qv. 10.0.6. Xizncic.rlg ; Da nun attbereit zwey Jahr vor berührtes 6erscic,öcambitz.Lonvent.lib.4. ric.i/.n.e.öettakn.euers Vateern und LLHemanns Absterben/ selbiger a6 V^etenb. iil.6ck..l).miin. Gleichwie aber jetztgehör-Teich, mit junger Brüt von ihm besitzt gewesen / ter Massen die XVeyher und Fl/ch-Teiche selbst verkauf--und also die Zeie zu fischen / dieses Jahr vorhanden fet werden können/ also hat es ebene Bewandtnus mitw!^re / dafür stchs aus cuerFrag ansehen lässet / sd denen darinnen befindlichen Fischen/welche man entwe-sgehorten obangeregre Karpfen tm Teich euch/den deralsoverhandlet/daßmaN einem den künsstiM Fisch,K.and-Erde billicd. L-R.W. Gleichwie im Gegentheil fang verkauffet/ davon wir bey dem 59. Capitel des an-an die Zeit / da der Vstall gestorben naher bey der Ein- dertenZSuchs.§. i .5 Z76.vers. Die Güter und Sachensetzung dcrFifch/als bey den Fischen ist/dieFisch entweder betreffend / :c. gehandelt haben / oder / daß man diedein Lehns-Foiger/oder (wann das Lehen demLehenherrn bereits gefangene Fisch kaussli'chen überlässet. In welihei-ngesallen) dem Lehnsherrn in vorgedachten Sachs. chem Fall aber auf nachfolgende Stück acht zu haben:Gerichten zugesprochen werden, tt2rrm.pikor.cl. n.69. (1.) Daß keine stinckendefaule Fisch zu Marck gebrachtk ickr.c.l.öe Larp/.cl. cool!, z s.clef. 27.uk! pr-ejurjic. in werden / l. i.§.Lurs Lsrnjz. i l. if. 6s oK,.-. przef.verb.Im^all aver erst neulicherseit-etwa vor einem urb. H66. ^ocl?en. 6e jure vicin. c. 1. n. 2 l. ( 2.) Daß"iahr/der Tcich bcsiizt worden / und also nach ge- man die Fisch um einen billichmässigen Preiß binaebe/raumer Zeit/ und rvohl nach zweyen Iahren aller- weßwegen dann der ObrigKeic wohl erlauber / jährlicherst zu fischen wäre / so verblieben mehrgedachte einen billigen Say des Fiftv rrid Krebs Z>ausssRarpfen zujamc dein^nch/denL.ehens-'^Lrben/und zu machen. vi6. Bayerische L.ands--Ordnung, rir.ihr karret euch derselben anzumasien nicht fug. V. 18- F- Z. verl. Die ObrigLeit. ?c. (?.) Daß die Ver,R-W. welche vikin<5iio sich fast auf den rexcum)uris kauffung nach der von derObriqkeil vof'geschriebsneMaßteucl. 2.l.28.§.bi5conseczuenrei.zu gründen scheinet/da- beschche/wie dann die Churfürst! Sac?^s ^isch-Ordn.von.zu sehen ttarrm. pjst.c.I.n.7. L>: Lgrpz:. 6.6sk. 27. will/daß alle gross? ^»stl-» /darunter auch» die grünen. s. k 6. Gleichwie wir aber hier nur solche Fische ver-- Aele zu zehfen) ander« nicht/ dann nack dem Pfundstanden/ welche zur Vermehrung in den Weyber gesetzt sollen verkaussc werdm/vicl.krirlcd.cle^u-'e Kuvisr.worden: A so hat es mit diesen/so man nur zur Verwah- p. ?. pa?;. 7. Welches auch in der Färstl. SachsM-r-rung in den Fisch/Teich gethan / eine gautz andere Be-- ftburgischenFisch-Ordn.p z4. widerhohltt und in der
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