n 8 t Des klugen und Rechts - verstündigen Haus -
crem, urb.p.yz.ö: !>Zoe teurer l'r.vonlVasftr Recht/ Geebeliehen.Ir.Lcin^7o.n. i i.verd.Sodievon'Vö»
«ZU. 10 n >4- Weßwegen dann auf dem Meer von de- eclicheÄ.ehenZdnefpro6ucire/darinnm lhmn dieGn
nen angräntzenden Hmschafften das Fischen offt biß auf rechcigkeie zu fischen / vom L.ands--Fürsten uoare
loo .Meil Wegs verbotten ist/(ausser daß d:eSchiff!eutl) verliehen worden. ^6ci. 8,xc>n.cis K.«j;si.^.2..e.i8-
zu ihrem Gebrauch/nicht aber / daß sie es verkauften dörs- Lr^pinan.cie^uremsririm.p. s.e.^.n.Z ,.8rry^>nuiu
fen/etwas fangen kännin) ^ippoll'e.Z Loillb.ci. 7r. P7Z. moci.panc'' ^.l.rir.8.§.i4.L.^uK.k-j^bn.6eI».reLoion.
In den öffentlichen grossen Flüssen aber / ist selbiges tk.299. , cichem nacy dann k^-»n-iu»s6 s.tlumin» ».
dermassen eingeschrencket / daß niemand darinnen fi,eben Ink. c!< j<.Q.n. 27 öe zs.rekjrct/ oaß in del Qonou ge«
darff/er habe dann solch Recht erlanget/und der Obrigkeit mein!»ch dieFiscbens Gerechrigkeie einigen Fiichem
das ihrige davor abgestattet / <-eorß.^Iokr.6eIure ve- zu Lchen verlieben wmde/ welche dem Lan.^-H^r-t' davor
osr.p. i.c. x.o. ls.öettippolir.äLolllb.c.I. Dahero zu gewissen Dienstieiftungen verbunden waren / und pfle-
dann hier und dort eigene Fisch, Ordnungen an^ulres, Me man selbige insgemein dieS.chen-Fijchcrz,mennen,
fen/welche darinnen Maß und Ziel vorschreiben/davon bey Nichtweni'ger kan (2.) die Fischers-G-"ecit:5keie
dem Herzn Fritschen 6e ^ure kwvisr. ?. z. nachgelesen durch die p-selcriptior, oder Verjährung err». rden lrer-
werde'n kan/daß solchem nach dieEinkünffee von denFi- den / woi zu abvr eine solche Zeit erfordert w von dessen
schereyen in seiner Maß nicht ungereimt unter die k.e- Anfang sich niemand zu erinnernwc ß/V?6.^oep^!>. cieS.
Kalisgezebletwerden. Viel. 2 .k. sH.donf. i^Ioclc. I.. 2. ?.k..c.42.n.z.inf.8ebsMs.n.Ueciice5.üevenar .p'lcgc«je «rsr. c. s.n.70.iblque vn. peller. n. zi.8ixcin.cie L? sucup. p.2. czu. 21. n. i2.biarrm.^arrm.tir.24. bl.R.egsl. 1^. 2. cap. iz. n. 8. bc 34. 8peiciei.8pecul.^ur. z.n.4. verl.«^e/icet^/cttxtio.ö!.suk.^bn.cl.1l' i«Zvoc. Fisch/ vers. cie ^urel^ommun. Lc 8rryck. jn ulü /ureLolon. rk .^oo. Dann obgleich sonsten die l'enic,:moclern. pankleÄ. l ^ib. l . rir. 8. >. i 4. sonderlich was den Sachen / welche durch das Völcker - Recht gemein ge-Salm und L.achs-Fangbemffr/den sich die Obrigkeit macht worden/ sich nicht prselcridiren ode- verjährn las-gemeiniglich vorbehält. Xloclc. I.lb. 2. cie «rar. c. s. n. sen. 1.45.^. cie ulucap. ScLelolci. ?k. ?r. voc. Fische8s. Item den Otter-und Slder--Fang / welcher abson» Fang/so ist doch solche Lehr nur von einer Zeben-zwantzig-derlichdenen^.eA»ttenbeyge^ehletwird/I^nipsckitr.cIeLl. oder dreysig-Jahrigen Zeit zuveistehen/kunesweaesadervit.lmp. l^.2. c.7-n.68. Gelier, cie oKc. ^urici.polir. von einein solchen Verlaust anzunehmen / dessen AnfangI .ib.». c. 4. paß. 44f- ö: ^ei^enegger cie lerviruc. per- das Menschliche Gedenckm übertrifft. I. z. §. öuÄus aqu»lon. Kc real, ciillecr. f. c. 6. n. 16. Ob aber derselbige tk. cie squ. ^uor. Le -ekiv, 8cknei6e v. sä §. üumins. 2. n.dem Forste-Recht oder der Fischerey anhange dar- 9. I. cie 1^» O. angesehen dieselbe bekanntlich eine solcheinnen sind die Rechts'Lehrer nicht allerdings einig / öelc >l- Krafft hat/daß sie einerLpecisl LonceMon oderFreybeit6us in seinen Lonliliis V. l. cons. z. rubr. von derFiF gleichgeachtet wird .v .l. I./.5.S!!. 2.pr.i?.cieaqu.pluv.schere^/schreibet hiervon also: Dieweil auch derBi, »rc.öe^yns. i.O.zo. Und diese Verjährung hebet als-ber--und Otter-- Fang ein Anhang des Geweids und dann ihren Laufs an/ wann einer an einem gewissen Ort inRegals ist/so wohl des u?ildbanns als Fischnelz; so dem Fluß gantz alleine gefischet/ und die andere / so nebenkan dem ^>er:n des lvildbanns / Forst und Gejagts ihm fischen wollen/davon abgehalten hat; dann wann selbi-dtest 8pec»«-s Vekiarionis ( Art der )agt) mit Seinem ge sich davon abtreiben lassen/hat sich jene: hierdurch in dieFug abgestricket werden, ^äcl. icl. in l'kes. praÄ. possestivli dieses Rechtens gesetzet / welches er demnach/vcic.Fis^erey.vers. Biber/ mit welchem auch überein- wanndievorbemeldteZeitersülletverjahrenkan. 5cknei.stimmet^eiiner czbs.pr.Voc.Forst^Recht/vers.t?s ri«v^ sä ci. §. üuwina. 2. n. 9.L!^akn.6. cr.rk. zo».gehöret auch ' Lc Xniplckilr. cie Llv r> Imp. l.. z. c.7. a. ^clck. omninü Lssp. Xlock. rom. 1. Lonl. 29. n. »98. Lc«,8.Dem aber aaberesichftarck widersetzen/des davorhal« i99.inverb. Vorab/weil fürs andere/höchstgedach,tens/ daßderOerer-unk' Niber-FangzurFtschereyge, teChurs-pfaly/vorzcz.40. so. und mehr Iahren/imbören/v.dloe teurer 1>. Von, Forste-Recht, fol. 8 z. berührten Oueichen-Vach allein gefischet / UndankZ^lüin^er. cieiureiorettiLc vcrianci.concl. f. Iit.k.8pei- dern/ insonderheit aber denen L.andauischen Unter-ciel. 8pecul. voc. Otter-Fang / Le novilZime On. thanen/ über bewährte Aeit Rechtens solches nicht
krcel. in Odlecvar. illustrid. juricilco-equeki-. Oblerv. gestatten wollen/wie mit v»elerAeuIenA»6/äAzu beilo.perroc. ubi racionss exkibec. Wiewohlen er mit haubten- lös ist aber ausfvndigen Rechtens/daß indem Speicielio am Ende dahin schliesset/ daß / wann in der- Rrafft dergleichen kangwiriger unvermerckter pc»f-gleichen Fall kein altesHerkommcn/ Veriabrung/ V^ lellwa und Gebrauchs/ der Brauchende ihm ein er-trag/oder dergleichen/sich hcrvor ldm/ das ju'. p sevenrio- genthumliche sönderbahre Gerechtsame / und zwarms» oder das Vorkommungs-Recht um deßwillen Platz ein solch piicsnäi scquirire / und erwerbe / daßbaden könne / weilen die Otter und Biber sowohl in den er andere/ so sich fürters dessen anzumassen unterste«-WassernalsHoltzern ein sehr schädliche-? Thierfind/ von hen möchten/davon abtreiben / undihrFürnekmenwelchem allem/ wie auch von deri^.eßsii!>n insgemein wir des ^iftdens verwehren könne. Lvnt. ^.ol. »Valle.indem änderten Theil dieses 1>s6tsrsmit mehrern zu cons.9.n.68.Leseqq.V. l.L?k.c»senrbal.8ync)ps.teu<j.handien gesonnen sind. c. 6. n. i. deßaieichen kan (3.) die Fischers-GerechrigFObwohln nun jetztgehörter Massen niemand in keieinBestahdgenommen werden/inwelchem Falldem--Affenelichen Flüssen ohnerlaubt der Obrigkeit fischen nach ein gewisserZinß / (so man deßwepen Fisch --- Zinßdarff/so können doch die privsc-Personi dieser Loncellion nennet) davof zugeben und vesi,'ber felbiqer enrn?ederimoder Erlaubnus aus zerschiedene Weise theilbafttig wer' Geld/oder in Fischen seiften; immassen dann ;uwe'!enden/allermassen dann erstlich die Fischer ^Gerechtig- schieder / daß die Obrigkeit / so dicse Ger->chtt«?eiekeit von denen S.ands - ^,erm zu Lehen verliehen wird/ verlenket/sich die gross' Y^arruna/n-müchen den ^»aupe-Vici. ommno>4o6ekin. pikor. V. 2.cons^ 14.N.22. in Fisch vorbehält / ancl> warben einia? andere Diensteverb. Über das alles haben Beklagte wohl ?.L.eken- ^Fische ausdinaet. ^ock.I..2. cie zerar.c. 5. n .?f.LeZSriefvorgebracht / darinnen sie mitdem rvasserp. I^niplc^ilc. cie Oivir. Imx.. 2. c., 6. n. 66. in kne. ^rici.gany und gar/und mit der Fischerey daraufv0N2Oo. omnino^y6ekin.p'stc,f. V. i.cons .70. n. r6. w verb.Jahren hex belichen. Lr n. 24. in verb. Und se^nd Bei Ob sie aber rvokl die See mir dem nross n Garnklagt« von dem Fürsten ,on Pommern mir dem nicht befugt zu beziehen / so muß doch ihnen ikr «e-
böhr<»