Fünfftes Buch.
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RcW-slnmerckungen.
^6 Op. I0.Z.I. verb. Die trächtige StuttezurmäMm Hauß Arbeit zu gebrauchen.
O^E'ien die trächtige Stutten znr maßigenHaus-Arbeit gebraucht werden können / als ist keinZweiffel/ daßjelbige niä)t auch hingelassen undhingeliehen werden mögen; wiewohlen man sicherer han-delt/wann man solches unterlässet / absonderlich wannman weiß/ daß das Pferd auf eine lange und gefahrlicheReisegebrauchet werden soll/ in welchem Fall demnach/wann selbiges ohne desBestehers Verschulden / Scha-den gelitten /oder gar darauf gegangen / der Hinlasser sol-chen Schaden billig zu tragen hat / wohl folglich von demBesteher nichts prsecen6iren kan/ srZ. t. f.ffcommoä.i. s. F. 7. ff. ec>6. viä. Chur-Bayr. Ä.anv R. I'ir. 4. p. l.§. Spricht einer den andern :c- ketorm. der StadtU?orms. p. 2. lib. 5. tit. r. §. So einer unserer Bür-ger/ ö:k,etormsr. der Stadt Nürnberg / rir 17. leZ.9. k.ubr. von Einlassung und Beständnus derPferd. Einanders wäre es / wann man dem Besteherentweder hierinnen / daß er das Pferd überritten / oder/daß er solches länger/dann ihme vergönnet worden / ge-brauchet/ oder auch ohne Wissen und Willen des Hin-Hassers weiter / absonderlich an gefahrliche Qerter/ ge-ritten hatte/?c. einige Schuld beymessen könnte/gestal-ten er in diesem Fall dem Hinlasser allen Schaden ersetzenmüste / srg. l. s. §. 4.^7. ff commo6st. cap. un .x.eocl. ^cl6. ^sr^I. inK.ubk'. äeticiejuff n. 229. öc 8pei-6el. voc. Pferd- <zv. i. 0. Z>. !^ec nonsura proviacisl.Lc Karurar. supr. cir. !c>c. vornemlich / wann ihm ohneBestand-Geld das Pferd geliehen worden- l. s. §. 2. K.commväsr. I. 18. pr. ff eoci. 2. quibuz mo<j. rsconrrsk. Ob aber ein solcher Besteher / wel-cher ein Pferd nur biß nach kNe^land gemiethet/hernach aber mit demselben biß nach Rom gerit-ten ist / hierdurch einen Qiebstahi begangen ? istaus dem §. 7.cic obliß. ex 6eliA. und 1.76. ff 6e kurc.abzunehmen / in welchen Rechtsstellen diese Frage beia-het wird. ii vi cetto. s.F-8. vers. rlenique in kn.ff commo6. Lc I. ()ui lurtum. 16. pr. ff LonclicA. für-r>v. welches aber Lsrrolus in l.icem^usericur. l z.§.f.coll. ulr. ff locar. von diesem Fall verstehet/ wann derHinlasser Pferd hinzulassen nicht gewohnt gewesen/sondern jemand nur aus Gunst sein Pferd geliehen ; Einanders wäre es / wann er von dem Hinlassen und Ver-mischen der Pferde sich nahrete / angesehen in diesemFall vielmehr dafür zuhalten / daß der Besteher / so dasEingelassene Pferd langer / als verabredet worden / ge-brauchet / solches aufs neue mit vermutheter Einwilli-gung des Anlassers wieder bestanden habe: dazumalen
ohne dem kein Diebstahl begangen wird wann d 'i /eni-ge/welcher eine fremde Sach gebrauchet/in der Meinungstehet / daß solches mir dem Willen dessen / dem dieseSach gehöret / beschehe. /. 7. Lc 8. ibi^ue 1)1).ob-lig. ex cleUÄ. I. 46. /.7- Lc l.48. §. 2. ff cjesurr. l.76.pr.ff cocl. ^clcZ.^nzel. in i. inrer omnes.46. §. reüe.7. ff cle turc. Ldsllünse. ->ci cc>n5ueru6. Lurgun6. §. s.xsZ.40.?lor.inrepcrir. s. tiquancio. 7.n. 550.L. ^näsis. K8pei6el. voc. Pferd, czv. i.n. j-9. Wann ab czwischen dem Hinlasser und Besteher deßwegen Irrungentstünde / da nemlich jener vorgibt / daß das Pferdschadhafftworden / dieser aber solches nicht zugeben will/in diesem Fall ist das sicherste Mittel/ daß der Hinlasserdas Pferd auf rechtlichen Austrag annehme / mithin sichdißsalls in Gegenwart zweyer Zeugen/prorelianäo ver-wahre/ srg.i.tzuiclzm sek msverunr. 21. ff licerr.per.^.66.LsrroI.L:^nZeI.jn l. <zui ffii. z z. §. qu! ttickum.1. ff. <le lolur. ö! Lraverr- conl. 106. n. 2. V ,. wel-ches UM so desto mehr in dieser Begebenheit Platz findet/da der Besteher demHinlasser das Pferd an dieThür ge-bunden / und darvon gegangen: immassen er so dann/sofern er das Pferd nicht auf vorgedachte Weis annim-met/sich leichtlich in Schaden und Verantwortung se,zen könnte / wann nemlich das Pferd von der Kält ge-storben/oder/so er es abgelöset/und also stehen lassen/jemand im Herumlaussen beschädiget hat/ zugeschwcigen/daß man Hernachmals / wann das Pferd umgekommen/von der ^liimsrion des Schadens keine sichere Gewiß-heit haben kan. Lpeiclel. voc. Pferd- qv. l. N.9I. Li f.994. n.x. ^6ci. dslpsi-. LsbAllin. cle Tclilir.Lcj «A. c. 2.n.ss. weßwegen in der ketorm. der Stadt Nürn--berg. ric. 17. 1.. 9. hiervon also verordnet: Und obdeßhalben Irrung entstünde / so mag der Besteherdem Winterlager das sihadhaffce Pferd überant-worten/ welcher auch dasselbe aufrechtlichen Aus-trag anzunehmen fthuldig/ und wo er solches wai-geree / so mag der Besteher das Pferd für des Hinilassers Haus / VSohnung / oder Thür stellen undanbinden/ und in Gegenrvartigkeit zweier Personnen bezeugen / daß er ihm das also überantrvorteehabe. Ob dann hernach dem Pferd ein weitererSchad zustünde / darum ist der Besteher nichtsverpflichtet. Aus welchen allen zu sehen / daß bey die,ser Handlung eine ?rorellaric>n höchst nothwendigse»e/ anerwogen es leichtlichen in Unterlassung dersel-be«: das Ansehen gewinnen könnte / gleich ob der Hin-lasser in die Wiederannehmung des Pferdes sblolurägewilliget hätte. Will er sich aber dieses Mittels nichtbedienen / kan er entweder das Pferd dem Besteher vordas Haus führen / und daselbsten anbinden / oder abersolches alfobaiden für den Richterbringen. vi6.cob.libell. in t»H. sÄ. Tclilir. n.2. Li Lxeiäel.t. 994, n. f.
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