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Francisci Philippi Florini ... Oeconomus prudens et legalis oder allgemeiner, klug- und rechts-verständiger Haus-Vatter : bestehend in 9 Büchern
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855
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M Viertes Bück. 8^

schen Forst-Ordn. csp.». /. 11. fernerweitig dieses zu Z>2lß das zumSimmern und andernRünsten tüch-

lesen. VOann in den F/oß^Schlägen / oder zu Bau? tige-^oly nicht anderweitig verwendet /wem,

^>oly gefallet wird / viel dürres Reißholy oder gerader zum Brennen verbrauchet werden sott«/ist

Spane vorhanden/so soll es denen / welche es zu von uns bereits bey dem zo. La». dieses Buchs. 5. 2. Se

sammle« begehren / erlaube / und der Spön - Gro- z. erwehnet worden, ^cict. Chur-Bayr. Forst Ord»».

jchen von ihnen/ wie es jedes Orts gebräuchlich/ab- p. 2. srr. 4. R.ubr. das Zimmer--^»oly nicht zu andern

gefordert werden. 466. krillck. ja Loouauzr.l'kel! Sachen / dann zu dem begehrten Bau ?u gebraut

pr.Lelolcl.voc. Span-Groschen. chen.tt.

^6 F. ulr.

Das XXXIII. Zapitel.

Bon den Wind- und SMee-brWgen / Wipfeldürren

und verdorbenen Holtz.

Jnnhatt. Zu verbrauchen. Wollte man aber auch dieser Sorge ent-

, . ... übrigst seyn/so kan man es Stamm-und Bäum weis/

5''' Wälder müssen von begleichen Hoch sauber MeiGet dem Augenschein nach schätzen und verkaufen / welche

Kauff.°h-machfd.da-Haumu»dW-gÄr-n^

grossen, weilen und bergichten Wälsem mir anjufangen, mögen: Allem / weil man hiermit vffters ln zweyfachen

wird angewiesen. Schaden kommet / indem bißweilen das Holtz zu wolfeil

/. weg gegeben/bißweiien auch unter dem Wegbringen von

denen groben Bauren das iunge Hoitz machtig zu S^an«

S begiebt sich offt / daß entweder durch den gemacht wird / so ist besser sich des ersten Vorschlags

VH schwere Ungewitter und harte Sturm- ZU bedienen.

^ Winde / oder durch der häufig auf den . S-4^ Was mit dem Holtz anzufangen/das zu weit

dicken Aesten liegenden Schnee-Last die »m Wald/ oder auf hohen/ unwegsamen Gebürgen ist/

schönsten und besten Baume aus der Er- haben wir schon in dem 2 z. Capitel dieses Buchs aus

den ausgerissen / und über den Haussen HermLohneisen beygebracht/ und wird/ wann wir von

geworffen werden; oder es stehen auch wohl die Baume den K-eßsiibus und dem darzu gehörigen Floß Recht zu

ab/und verderben theils von sich selbsten/ theils weil sie in reden komme»»/ das nothigste dorten auch nicht vergessen

ihrem ersten Wachsthum an den Gipfel gestummelt wor- werden-

den sind: Wo nun also sich dergleichen Zufall ereignet/ v ^ s -soll man darauf bedacht seyn / wie die Holtzer und Wal-

der von diesem Holtzwerck bald wiederum mögten gesau.den und gereiniget werden: damit das junge Holtz an dem

zz. §. l.

Aufschössen und Nachwachsen nicht gehindert / noch die z ?«Mvn denen Windfällen/ Schneebrücken/ZltkH°>tz-D..b- m dmWÄd migtm g«>°M °°« g-l°ck« Mund

weroen.

!!?Achtens li/es mcbt aevon vörren Holy und Winvbruchen/:c. hiervon nach«

s folgendes hat; Sonderlich sollen alle unsere Forst-Leute.»

k-n / ..mi' ^ daran seyn /wo in unsern Wäldern und Höltzern ihrer.,

Äss-ra ^ ^ Verwaltung/ dürz Holtz oder Windbruch liegen/daß»

man solches keines wegs verfaulen/ noch unnützlich hin-»

!>»!.',nÄ-n / Ä kommen lasse / sondern dasselbe / da es zu Seegschröten/.»

n ^ vder andern besser nicht zugebrauchen / in allweeg zu.»

Brennholtzausgehauen/ und daselb / sonderlich denen/,»^-!s''!n ^ .!!I?s/(soohne Wald-Zinß/ mit Vorwissen / wie obstehet/.»

^ -ck ^ behültzte) verwiesen / und ja / so lang dergleichen dür:,»

und abgestandenes Holtz gewesen. Dahero ist zu rathen/ rer un,erer straff avgegeven welve.zc.

man begegnedlesemÜbel/ und weil solches nicht bald an, zderstgeschehen kan/ als mit Abschaffung dieser üblen Ge^

wohnheit/ so eigne man ihnen anderwärts ihre Besol- c?>AßdieVl?indfall/Schneebräch/Affcerschlage/

dung zu. und ander abgangigss Hol? / der Her:schafft

§. 3- Was aber das Holtz betrifft/ sokan man fol« zum ZSesken verkauffe / berechnet/ und keineswegs

ches in denen Frohndiensten von den Unterthanen / oder den Forst-Bedreneen als ein ^ccillens gelassen wcr^

dai zu mit Fleiß bestellten Holzhauern zusammen hacken/ den solle / ist in denen nachfolgenden Forst Ordnung n

und Klastrer-weis aufschlichten lassen; da dann sich leicht verseken. Vi6. Fürstl. Lveinmar. und Goch. ssortii

hernack Gelegenheit weisen wird/ seibiqes mit Nutzen zu Ordn. srt. z. c. 2. L.x. ö! i-. Fürsil. ZSayr. ^orfi,verkauffen / oder von sich selbsten in die Kuchen und Oesen Ordn. p. 7. rir. 4. k.ubr» Daß die Forstleueh ausser

ihrer