x o Des kluqen und.Mcbts-verftSndigmHaus-VatterS
aebührend berechnen. Worbey aber dieses zu erinnern/ em jedes Psand em K opssjtüct / anderswo aber wemgee
5aß ein Herr nicht zugeben soll/ daß die Forst-Bediente gegeben wird. Oäpp^ <i,«5 t. 2. c .6. n. 372- wie dann
die Waldbussen-oder Straff Geiver/als ein ^-ccicjens dieFurstl. Braunschw. L .uneburglsthe Forst- und
oder Stück der Besoldung/ ha/b oderzum Theil bekom- ^olyord».^^0. 59.. p.z.unter den pfänden sol-
men/angesehen hierdurch mancher armer Mann aus gendenUnteMed machet/daß neMch von^erWe
^KeÄen beschwehret wird: sondern ein Herr thut wol ein Süber-Grojch / von einer Bare em NZarien-
daran/ daß er / gleich wie andern Dienern / also auch GrojA / von emer wagen-Reree fünff tNanen-
denen Forst-Bedi'enten eine auStrag!iche Besoldung ver- Grojchen. von einem Pferd ein Marien -Groschen/
ordnen lasse: damit sie nicht Ursach haben / untreu mit und von emem Schaffer oder Hirten f. Manen-
dem Gehöltz umzugehen/ und auf allerhand prsÄiquen Groschen genomen werden. ^6ci.Fürstl.Marburgr-
bedacht zuseyn /vici.^ov .28c.4 .§.l. bi2.^sli-.6ecjl. sche^>o!y Ordn.6e snno,6O2. arr. z. ö- 29 .Fürjrl.
pslar. ou .77. n .7. Le I>l»ur»rk. cle rsrionar. pag. 169. ^eW'ch-DarmstSttische ^cci6cnrsI-Ordn. cle am.o
Undweil indiestm Fall der Forst-Bedienten Anzeige/in- 1662. per roc. ö! Fürftl.ZSa^erifche Forst-Ordn.
demesiemitEydesPlicht beleget sind / geglaubet wird/ p .7. ric.2. allwo sunffzehen Kreutzer vor das Pfand-
l ?crm «no.5ramm.6elervir.p«rlon.Iib.2 csp.,8.perroc. oder Anzeig-Geld gesetzet ist. nec non völ'pj. c t. ».
Als sollen sie erinnert seyn/ daß sie auch ihre Pflicht und 372. So sollen sie auch die Pfänder nicht bey M b
Gewissen bedencken/und nicht elwa aus Feindschafft/ halten / sondern / wann es möglich / noch selben Tag/
kommen mögen; wie es ihnen dann auch nicht gebühret/ der gepfändet/ sich im Ambt / oder wo das P^aud lieget /die ienige / so sie erwischen und pfänden / zu schlagen / zu angibt/ und so viel angelobet/ daß er sich aufjedesma.., -6
verwunden / oder sonst übel zu rrsckren. Fürstl tvein- Erfordern wiederum stellen wolle / oder wann er/ a!s em
marische ^sorst-Ordn. »rr .9. §.4.8 Fürst!. Goch. Frembder/die Widerstellunng verbürget/in diesem Fall/Wald - Ordn. srr. , 1. §. 4. Wiewolen sie die Wider- kan ihm dasPfand wol wieder abgefolget werden. Wc.nn
svanstige/so sich Pfand zu geben waigern/ oder sich vor eraberausTrotzundMuthwillendasPfandetlicheTäg
das Ambt zu stellen nicht angeloben wollen, wann sie der- un Nacht unangesuchet stehen lasset/in dieserBegebenbeit
selben mächtig werden können/wol gesänglich annehmen/ ist es etlicher Orton üblich / daß neben der verwurckten
oder auch nach bewandten Umstanden / auffelbigeKund- Sttaff der gepfändete jede Nacht und Tag sechzchen
schafft legen / und / wo sie mit der Zeit ihrer Herrschafft gute Pfenninge / einen Schilling / oder auch wol
Gebiet wiederum betretten/Hernachmals gesänglich ein« mehr / und weniger geben muß. VicI. Reufch Plavi-
ziehen / und abstraffen / oder auch von deren Obrigkeit sthe Wald-lvrdn ciesnno i6zz. ric .20 .Hohenloifche
die Stallung oder Abstraffung felbsten / nachdem ein< Forst-Wildbann- und Holy-Ordn. »rr. z/.allwo
oder das andereHerkomens/begehren mögen. viä.Thur- von ^ocierarion der Waldbusen gehandelt wird;
Bayerische Forst-Grdn. p .7. rir.z.k.udr. von Straff Lonk.On.ä 8ec^en6orkk imT.FSr.p.z.c.zreA .6.
deren / so sich Pfand zu geben verwicdern/kc. Im» n.io. usc?us s6 lin.L?vopp1er.c.1'r.I ..2 .c .6.. n. 57z.
mittelst ist das Pfand-Geld nach den Gewonheiten der S- Z74. LrneK. ciorkmson. cool. 79. n. 46. ö-
Oerter unterschiedlich/ anerwogenan etlichen Orten vor UaKa.äejureLoloo.rl,.^/.
Das XXXl. Kapitel.
Von Latten / Hopssen-Stangen/Zann- und Wein-
Sleckcn»Holtz.
Jnnhalt. man von Oberherrlicher Seiten die den gemeinen Leuten
vergönnte Freyheit Brenn-Holtz zu fallen/ so weit exren.
1. Allzugrosse/denBauren imHoltz hauen und fällen gtgeben«, ljjrer / weil dardurch leichtlich das schönste Latten- undnutz-,sollN das Lattten / ,c. Hopffen-Stangen- Leiter- Zaun- und Rechen-Holtz /!c.
wiliuschmdw kmMbrach.Mrde»^ Tah.r istdi-prd-kauffen. Bauren können durch Muthwillen ihrer Holy. NUNg weit schöner / die ihnen Zwar das Holtz /SwMM-
Kerechtigkett verlustig werden. Sollen sich von den Forst, oder Klaffter-weise zueignet und abzuhauen vergönnet:
allein was das mi'ge Holtz und gute Baume/ als da sind /
find besser ,ur Ausbesserung der morastigen Wegen/ als das Estben/ Morn/ Ulmen/Zt. betrifft / die zu vorgenannten
Hvltz. Stucken dienen konnte / da hetst es: D»e Hand von der
§. i. Dutten / dann cs sind Sachen / die der Obrigkeit und
. ... dem Eigen Herrn entweder müssen vorbehalten/oder gar
geschiehet offters/ daß die ienige / sie nicht zu solchen Handeln liederlich verbrauchet werden.
^ styen nun Einheimische oder Frembde/de- §. 2. Wann nun aber für die Herrschafft selber/
nen em StuckHoltz niederzuhauen istzu- oder für die Unterthanen auf gegebene l.icen2, derqiei-
gestanden worden / alles groß und kleines chcn Holtz abzugeben / so haben die/ so Rechenschafft über
, , abräumen / es mag auch anderswo bin der Wälder Abnehmen geben sollen / Vonnöthen ibre An,
taugen oder nichtNun mag es zwar wol Weisung/ die sie den Unterthanen thun / so einzurichten /
seyn/daß sie in etlichen Orten sich dieses mit eingedungen damit kein schönes / gerad« aufkbiessendes/ dünn- oder
kaben/ und also auf ilmr Seiten weder Betrug noch allein stehendes junges Holtz liederlich vv-derbet/ und
Diebstahl vorgehet: Allein man thut doch unrecht/wo weggeführet werde. Deßwegen sollen sie die jungen
Wal-