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Francisci Philippi Florini ... Oeconomus prudens et legalis oder allgemeiner, klug- und rechts-verständiger Haus-Vatter : bestehend in 9 Büchern
Entstehung
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819
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Viertes Buch. 81?

weggeschnitten werden / und ihr Eigenthum conklcirt den wir theils bey dem 24. Capitel §. 7. des ersten

werden solle / vi6.l. 1. §. i.Lcl. io.§. i.L.6eslzu«6uct. Vuchs / theils auch bey der Körens vom Gartens

wie sie dann auch bey Straff obberuhrter Lorztilescion rverck rrs6tiret.666.La^.pr.Lrlm.p.2 qu.8Z.n.r.

die Wasserleitung reinigen muffen / darvor sie aber von Lc 5eqq. Hier wollen wir nur etwas weniges von denen

andern ausser ordentlichen Beschwerden frey gelassen XVeyden (weilen in diesem Capitel von denselben ge-

werden/l. l.pr.L.6e6quX6utt. auchsonsten nur einen handelt wird) beyfügen / und davon so vielanmercken/

geringen ?"bur bezahlen dorffen. l. 41. tk. 6e 6..L. V. daß/so vielleicht jemand selbige muthwilliger Weiß / in

>666. L./.6.I.ib. 5O.ric.XI.rK. iO.n. i.ö-2. Willen und Meinung Schaden zu thun / abhauet oder

^ Z. 4. k. csp. verk. Man verwahre sie mit abschehlet/de^

Dörnern ;c ebensals anzu>ehen/ und zu belegen / nach wachsen Recht

^ ^ ^ ^ aber/über den abgetragnen Schaden/vor ein jede Wey-

^IeweildasVieh/ sonderlich aber d,eZ»egen und ^n zo. Schillings Pfenninge (so 2. alte Schock/oder

den Bäumen / Hecken und Walrern höchst- ^.Meißn.sche Groschen ausmachen) zu bezahlen schul-

schadlich sind ,ndem sie nicht allem die Sp'tzenoben digundaehmcenseye. v.6. eoaliicur. LtcÄ. p.4.

von den ^>ommerlatten abbeissen/sondern auch die junge Lonk.zy.csrp^. pr. Lrim.p.2.qu.8z.n 7. öc 14. öc

stamme dergestalt bekieffen/daß dieselbe/ wegen ihres kjckr.6e tiAMcsc.a6verd.j.r.k.n. i z.in Nn. an wel-

bosen'Athens selten wider aufwachsen/und forckommen ^er Stell er auch nachfolgendes Urthel / so von den

können / sondern wol gar verdorren. Loicr 12. ^e. ^chapssen zuLeipzigsnn» 1606. gesellet worden/anfüh-

conom.csp.91.Kx98. Lx 8eb.Xkrsilcrs6Lonstir.?o. ^xV.lL..be^ nächtlicher Zelt/als er wegen der

rekLavsr.zrr.zz.AlSw^densieindenBusch-^ Mordbrenner dtewachr halten sollen / eüffSay--

und jungen Gehauen mchtleicht gelitten/ Leloicj. pr. so dempfan/^errn gewesen/ abgehauen;

^orst / verb. die tNacht zu verbleren. ^t0« So wird er derowegen gestalten Sachen nach über

^ Dagd- und^orst-Recht / psZ. 6.666. altl>ereit erlittene noch mit zeitlicher Gesänge

AA^^"lcheLAk-Ordn^ gestraffet. V. R. W- L°nk. Or6in. ?rovmc.

Adschaf^ing des Gatß--V>chs. Lc Hohenlol/che Lori^izn.p. 2.c.z rr. 26. woftlbsten nachfolgende

^orjt Ordn. Dr. ^7« ^doch wann arme Bauers- Verordnung zu lesen tvürde jemand einenObsbaum

^.eut / die keine Kuh bezahlen oder behalten tonnen / Zu lh-- U)efden/ den andern zum Schaden / muthwilF

ren und ihrer kleinen ^ inder nöthiger Unterhalt / dersel- abhauen/ der soll / so es geschiehet / mit

den ohnm^lichentrathen können/ mogen ieibige au»er- hem Gefängnus gestrafft/und da erdes mehr dann

halb dem Geholtz an der Weide / wo sie kein Schaden zu überführt / leyrlich des Ä.ands verwiest« werF

thun vermögen/ durch gewi,ft ^tenaehutet/c,c. Meu- Die Fürsti. Sächs Haitische Taich-

^ ^ ^läffi. Srollbergtsche U?urde aber femand die geseyten

^orst--Ordn 6s snno 1642. src 22. Oder wann keine an den Taichen muthwillig beschädigen /

Weide darzu vorhanden / im äussersten ?torhsall lein »«d Nekrivpunaen wettneh^

^eboltz / jo unter acht Zähren/ damit betrieben wer^ en. stehlen / derselbe soll / Vermög unsers pa->

Furstl. Sachs »^ tents willkürlich / nach Bcfindung / mir Gefangn! s?s.ur. Ziegen, v. 666. Hohenloijche Forst-Ordn. ,ius/ Mhauunq der Faust/oder sdnst nach Gelegener.r. ^.welche will/sie gar mne bchalttn werden !ok Umständ ernstlich gcstraffet werten,len. ^rem Lhur-Ba^eruch^orft^Ordn^p. ,. src. gezeigter maW das umhauen der28. rudr. von ^errelbung / Wunn und New der ^m!)m Grund und Boden nichtZVa/der. Lc zo. rubr. von den Schäfereien/ nach / sondern bey den vorangezeigten verbotten ist:welcher gar nicht m den ern mit einigen ^ieh zu ^lsokan daffelbige, wofern jemand selbiges als eine Ge-^ ^^willigung/erlaubril./wo- ^chtigkeithergebracht/nichtverwehretwerden/wannesftl n es nicht so lang/ als eS in Rechten genug / im ruhigen ^ nüt der Maß beschiebet/alS sothane Gerechtigkeit er-Gebrauch hergebracht und ersessen worden. worden / srZ.«. 8. lf. 6e 8ervir Von weicher Ge,^uncl. §. vert). Scheue man stct) nicht/!c. rechtigkeit wir bereits an einen Ort gehandelthaben.

die fenige so ^>oiy stehlen / oder auch aus 666.ii.iebc. V. 2.cons. i2z.n. l.Muthwillen verderben / zu bestraffen ? ha,

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