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Francisci Philippi Florini ... Oeconomus prudens et legalis oder allgemeiner, klug- und rechts-verständiger Haus-Vatter : bestehend in 9 Büchern
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781
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Viertes Bu ch. 78 r

fen wir bey dem4i.^ap. §. l. dieses Vuchsbemercket/ wegliche Sachen zurechnen / und obflcnachVer^

also hat es auch mit denen Hopff-n--Pfahlen ebene Be- kauffung des Hopffen - Gartens demL.auffer fol^

wgndtnus/ worbey wir aber noch dieses mit anmercken / gen ? solches kan ebenmassig aus demienigen / was wie

daß fothane Aushauung der HopffemPfahle mit guter bey den 44. Lap. §. l. dieses A»uchs/ von denWeinste,

Bescheidenheit beschehen müsse / damit das Holtz nicht cken gesaget / abgenommen werden,

verderber werde/v.l. 9. ts. 6s ssrvicuc. welches um so viel ,

destomehr Platz findet / wann um einen gebührlichen /vci H. 4. n.

Wald - ? m denen Herrschaffrlichen VOäldern/ WLeickwie wir ferner Hieroben bey dem vveinaartner

fothane Abhauung verstattet wird / worvon in der Lhur- <^den Verstand/ Fleiß / und die Treu erfordert / also

bayrl. Forst«-C>rdn. arc. 9. also versehen: Gleichfalls soll auch ein Hopffen - Garrner mit diesen Stücken be-

sollen die Hopffen Stangen/ anderer Orthen nicke, gäbet seyn: allermassen er sonst nicht so wohl seinem Herm/

da«n da derselben so viel und so dick stehen / daß sie als vornehmlich sich selbst / durch seine Nachlässigkeit und

zu andern und grösser« Holy nichc wachsen mögen/ Verwarlofung / desgleichen auch durch seine üble War-

verwiestn / und dergestalt / wie Hieroben von den tung/ hauptsächlich / in Schaden bringen kan. v. §. 5.

Latten gemeldet / (das ist bescheidentlich) gehauen/ k7.Inst.iill l.. ^ui!. davon wir bey dem fönfund vier-

vnd ausgezogen werden. Ob aber und wie die zigjrenCap. /.r. dieses Buchs gehandelt haben/^c.Hopffen--Pfähle unter die bewegliche »der unbe-

Da6 I.VI. Kapitel.

Von Zlbnehm- und Bewahrung des Hopfens.

Innhalt. § ?. Wann nun der Hopf vorgedachker Massen

§. r. Zu welcher Zeit der Hopsen abjunchmen. 5. -.Wie und auf abgenommen und heimgebracht worden / alsdann muß

was Weise dasselbe geschehe» soll. h .z. Hernachmuß man der Haus-Vatter denselben abpflücken lassm/ inzwiscltt

ihn auf die hier vorgeschriebene Weis abpflücken und ver- aber varbey acht haben / daß er nicht so sekr aerükret und

wahren. In dem Garten aber muß man hernach dieCl6ck .

abhauen /mir Erden bedecken/ und die Stangen über einen Zejchuttut wer^'t.» -^ey dem Ubpslucken avtt ist wohl zu

Hauffea ausrecht Zusammen schlichten. mercren / daß nur allein die Traublein oder Blumen ab,

§ l gezupfet / auch einem jeden Abpffocker ein Haussen vor,

^ ^Boden / jedoch nicht gar zudick aufeinander geschüttet/^ ^ ' a I ?h^nachmals ausgebreitet und össters gewendet und um«

des ^)op ens zu i / ^ gekehret / mithin also bey 14. Tagen wohl ausgetrocknet

-i» werden: damit er nicht aufeinander dampfen / schimlicht

und Arbeit / abiond. i lich aber der ^ eegen werden und ersticken möne ^^^nn er nun krix^pn/

des Höchsten be^ckebret hat. Damit er man ihn aufeinen Haussen zusammen thun und mit Tu--

«chr umgehen möge / muß er chern verdecken / damit er nicht verrieche und seine Krasst

2ldnet?»nens / al? auch aus oie Arr und VVeije ^ selben verliehre: Oder er kan auch wohl / wann dessen viel ist/

bedacht eyn. Die Zerr belangend / gibt zwar dle ^rsah- eine sonderbare Kammer (welche aber wohl vor dein

rung/ c insgemein derHops n um zeitig zu wer- verwahret seyn muß ) aufgeschüttet / oder endlich

^ weilen aber bieraus mcht allezeit Zugehen/ ^uch in grossen Fassern nach eines /eden Haus -Vatters

mdeme b.ßwe.im auch schon um k-rck°Iom- f,ch die Gutbefinden' verwahret werden. In dem Garten aber

Zeitiqung hersm thut/ aiswird ein /edec kluger und ou - hemach nichts weiters zu thun / als daß die Stock um«

wen wissen wird. Wann er aber noch gar grün riechet/kan er richtig fchliessen/daß er noch nicht zeitig genug seye.

Inzwischen soll ein trockenes und schönes Wetter / wo ^ ^

möglich/hierzu erwählet werden. ^ '

§ 2. Die Art des Abnehmen« betreffend / solle dem Abnehmen des Hopfens ist dieses za

dasselbige geschehen / ehe sich die Köpsse auffchliessen / und ZvH mercken / daß derselbige bißweilen / ehe er abge-ben Saamen fallen lassen / anerwogen in demselben die nommen wird/von bösen Leuten/bißweilen aber/'

beste Krafft bestehet / zudem auch die Hopfen-Blumen wann er schon abgenommen worden / von denen / so ihn

schwartz werden / welches grossen Abgang und Schaden zu Haus abblaten sollten / gestohlen wird / beedes ist a!S

verursachet-Der Hvpssen selbst soll etwan zweyen Schuh ein Diebstahl anzusehen und zu bestraffen. v.I.2f.§. eo>

doch über der Erden von dem Stock abgeschnitten / her-- rum .2 .K^cjefurris»ScP.H»-j).arr. i^.ibiqueNlunv'

nach die Stange samt dem Hopfen aus der Erde gezogen/ lacher. a. f. S: dilorsr. jurich sei cap» ^4. p. 7. lib. 1. doch

undfolcher vonder Stange über einen Haussen gewun- also/daß die ^>aus--Diebe harter angesehen werden;vi4.

den werden / biß man davon eine Bürde oder Futter ma- 5?srppr. sci §> 12. ). cle obli^. ex kleliA. n. io. 8e 5eqq.

chen/und selbige nach Haus tragen kan. Wann aber/wie Davon wir bey dem ersten Cap. des dritten Buckis

offt geschiehet / die Wipfel oben zusammen gewachsen/ §. 2. veril durch gefahrliche. ?c. gehandelt haben. 666.und sich miteinander verwirren / alsdann müssen dieselbe ptulippi. in ulu praÄ. Inkir. üb. 4. rjx.

Stangen zugleich ausaeboben / und das verwickelte mit Lclo^. 67. n. i z.

einer Sichel oben abgeschnitten werden.

Fffff Z Von