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Francisci Philippi Florini ... Oeconomus prudens et legalis oder allgemeiner, klug- und rechts-verständiger Haus-Vatter : bestehend in 9 Büchern
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620
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620 Des kl-M! und Rechts - verständigen HauSvatterS

daß wanndas Betreib ein wenigzu viel zeilig / er unten in hat er sich / so gleich ein Unglück entstünde / keiner Gefahr

die Wägen hänfene Tücher oder Plahen lege / damit die zu besorgen; als wann zum Beyspiel einKnab / weicher

leicht-ausfallende Körnlein sich darinnen retten/und nicht nn Einführen des Getreide Aehren abgezupfet / und über

in den Wegunnütz dahinfaüen können: wclä)es/weilge- dieses von dem Fuhrmann abgemahnet worden / unter

meiniglich bey einer kurzen Fuhr ein Hut-voll darauf ge- den Wagen gekommen und getödtet worden; angesehen

het / in vielen Fuhren / und wo etwan der Weg zum Sta- in diejein Zufall der Fuhrmann ausser aller Schuld ist/und

del noch darzu fein langweilig ist / ein erkleckliches austra- ob er gleich mit dem Wagen nicht gehalten/ jedoch mit kei-

gen / und gar leicht eines kleinen Aeckerieins völlige Ernd ner Straff deßwegen angesehen werden kan : Also lehret

erreichen könnte. Endlich hat er auch auf dieses fleissig klevms p. i.öec.^,. wiewohl krunnemannussäl.zi.

achtzugeben / daß die Knechte bey dem Einführen denen ".-.ff. acl I^guü.darvorhalt / man solle den Fuhrmann

Pferden nicht zu viel neu Getreid zu essen geben / weil sol- eydlich vernehmen / ob er den Wagen hatte aufhalten

ches so wohl dem Vieh schädlich / ais auch bey der Frucht können / oder nicht ?

ein grosser Abgang ist: angesehen das Vieh solche rohe Unterweilen kan auch hieraus ein grosses Unglückund neue Frucht/ absonderlich Weizen und Rocken / übel entstehen / wann in engen Wegen die Fuhrleute derge-verdauet / ja vielmehr wieder ganz / wie aus dem Mist zu stalt einander begegnen / daßkeiner dem andern ohne Zu-sehen / durch sich gehen lässt. ruckziehung des Wagens ausweichen kan; wcßwegm es§. 4. Nach dem Einführen hat der Hausvatter die- bißweilen unter ihnen öffters zum schänden und schmähen/ses in Obacht zu nehmen / daßdasGetreid ineinenwohl- und von demselben so gar zunSchiägenkommt. In die-verwahrten Stadel komme. Ich sage das Geereiv/ sem Fall nun ist zu wissen / daß man gemeiniglich dcmjeni-dann Flachs und Hanff gehören nicht hieher / sondern gen weichen müsse/,der sich zu erst auf den Weg gemacht/werden / so bald sie abgeriffelt / in das Wasser und auf die und weirer gefahren ist / angesehen das jemge / was zumWiesen zum dörren gebracht: Erbsen und Linsen aber kan öffentlichen Gebrauch (wie der Fuhrweg) gewidmet ist/der Hausvatter oben in der Höh auf einem absonderlichen diesem vor andern zu vergönnen / welcher zu erst dieses Ge-Gerüst verwahren ; hingegen Korn und Weizen auf die brauchs sich bedienet hat / Lpeiäsl. in Zpecu'.jur. voe.eine / Habern und Gersten aber auf die andere Seiten Fuhrmann, vers. ^oererum. wiewohlen an vielen Ortendes Stadels legen / und Ue besten Fruchte endlich zum dieses Herkommen ist/daß man demjenigen Wagen aus-Saamen absonderlich beyjeits behalten. Von welcher weichen muß / der d»e gröste Last führet; weßwegen imhärene noch weiters im nachfolgenden Capitel gehandelt Sächs.Land-R.tib.^.srt. 59. also verordnet: Derkerewerden soll. XVagen soll weichen dem geladenen Wagen / und-v- - ^ minder geladene dem schweren ; der Reitende

soll weichen dem wagen, und der Gehende dem Rcü

... ^ renden; sind sie aber auf einer Srücken / und man

^c! (üap. z>. §. 2. Vteftlde Nttt saget einem Reitenden ddereinem zuFvß nach /

ten wohl versehe. foll der rvagen stille stehen / also lang/ daß sie mögen

! Ey dem Einführen des Getreids haben sich die/cm' Herfürkommen; welcher Wagen aber erst auf die

tge / welche hierzu bestellet sind / wohl vorzusehen/ Vrücken kommt / der solle zum ersten überfahren/

'daß die GetVeid-Wagen nicht überladen werden/ er ft ^e leer oder geladen,mithin nachgehends leichtlich umfallen und Schaden ver- Endlich ist auch bey dem Einführen des Getreids die-

ursachen / inErwegung dieFuhrleute vor solchenScha- feszumercken/daßunterweilen jemand durchseinesNach'

den stehen / und darvor Rechenschafft geben müssen / »fg. barn Hoff oder Tenne sich der Einfahrt / entweder daß er

j. l. F. 2ir. ?r«rc>r. z. lk. ii quscirup. psup. 5ec. clic. wel- dessen berechtiget ist / oder daß ikme solches aus guter

ches eben auch in diesem Fall Platz findet / wann nemlich Freund-und Nachbarschaffc vergönnet worden / bedie-

jemand sich im Einführen eines ungewöhnlichen und üblen nen könne; welcher Gerechtigkeit aber sich ein jeder mit

Weges bedienet hat. Wofern aber der Wagen mit Ge- Maas zu gebrauchen hat. srg. 1.9. cle Servir. sclcj.

treid nicht überladen worden / darneben auch der Fuhr- ^tiasvcr.kricscd. inäciclirioa» »clSpscul. LpsitlÄ. voc.

mann die gewöhnliche Strasse gefahren / in diesem Fall Einfahrt.

Das XXXV,. Kapitel.

Vom Stadel oder SZeuren / um wie darinn die ZrüZte

zu bewahren.

Innhalt. dessen Aufricht-und Aufbauung. Den 8imm, oder das

ö.i.WiederStadelmüsseaelegenseyn. Anweisung/womanvon Lager betreffend/ muß derselbige an einem ebenen wohl-

dessen Bau in diesem Werck lesen könne, h.». Wie die Frücht gelegen - und keinen niedrigen feuchten Ort stehen / in Er»

im Stadel ju bewahren. wegung die Nasse das Geströh verderbt: Ferner müssen

5 die 2 .Thor an beederseits Ende des Tennens/gegen denen

^ »m S.and wehenden gewöhnlichen Winden also

^ Eil im vorherhegenden Cap. des Stadels gerichtet seyn/ damit zum abwinden oder wörffeln alle-

oder der Scheuren gedacht worden ; als zeit / oder doch meistentheils Wind vorhanden / da man

wollen wir hiervon dem Hausvatter noch dann die Thor / nachdem der Wind starck oder schwach

ferner vorstellig machen/ theils wie dersel- ist/entweder ein wenig/oder gar aufmachen kan. Endlich

bige müsse beschaffen seyn: theils/ wie die soll auch der Stadel gegen Mitternacht stehen / wann es

Früchte darinnen zu bewahren. Bey dem andezst dieGelegenheit und dieArt desLandes zulassen will.

Stadel selbsten nun hat ein vorsichtiger Hausvatter zu Was die übrige R.equi6cs und Nothwendigkeiten eines

beobachten i) dessen 5iram, oder Lager; und dann 2) guten Stadels / der recht vortheilig aufgeführet werden

soll/