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Francisci Philippi Florini ... Oeconomus prudens et legalis oder allgemeiner, klug- und rechts-verständiger Haus-Vatter : bestehend in 9 Büchern
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377
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'lAnderes Duck. 277

gefangen worden ist - Obschon der Kauffer das völlige Schaden/ sondern auch in den Verdacht gerathe/ als ob

Geld bezahlen muß/ wann gleich nur etwas geringes ge- er einige Wissenschafft hierinn gehabt hätte / l. 2. L. 6c

wachsen oder gefangen worden/ 1.8. pr. ff.6eL.e .V. turc. 4cl6 .peinl. Halsg. Ordn arr. 2i?.pHlice^

wofern nur der Verkaufter sich nicht auf eine gewisse Ordn .6esnno1548 .se 1577.^. VonIudenundlh-

Quantitatre/er/ret und den Kauffschilling darausgerich- ren Wucher. 466. Lhur-2Sayr. Ä.and^R. p. 1 r.r.

tet hat/aSermassen er so dann solchen nur nachdem etwas z-§- wann auch gestohlen tc. Und rvürtenberg.

gewachsen oder gefangen worden / zu geben gehalten wa- L.and-R. p. 2. toi. 16o> rubr: Wie gestohlne/ geraubt

re. 1 >Z9.L.i.ff.6e L L .v. ibicz; ksrrol. s- Lsl6. sclcj. te oder abgetragne Haab/ so verkauft ist/wiederum

^anric.6eracit. Konvent. lik. 4. rir. i F.a. 18. zu antworten se^e :c.

Hiernechst hat auch der Kauffer nachzuforschen/ ob Weiter können auch noch viel andere Sachen hieher

diejenige Sachen/so erkaufflich an sich zu bringen referiret werden/alszumBeyspiel Harnisch ».Gewehr/

mllens ist/in commercio seyn/das ist/eigenthümlich so denen Unterthanen von Obrigkeits wegen auferleget

verkaufst und gekaufft werden können/ angesehe son- worden/ ^v. 8 f csp. z. und sie demnach nicht verkaufen

sien der Lonrrs^t ebenfalls null und nichtig Ware/V. I. ? 4. oder verpfänden können. 466. Chur--Ba>?er. L.and-R.

§.l.ff6eL .L.V. Undhiehct gehören dieGottgebelligte cir. rir. z. §. ebnergestalt :c. Irem Würtenberg.

Sache als zum Beyspiel die^irchen /Altäre Relchic. L.and--R. p -.iol. ls9.li.ukr. Harnisch und Gewöhr

welche gantzund gar ni6)t veräussrrt werden können/es mögen die Unterchanen unsirsFürstenthums nicht

wäre dann / daß der äusserste Nothfall vorhanden / und verkauften:c. Welches absonderlich denSoldaten ver-

durch deroVeckauffungetwasGutesgestifftet werde kön- botten inl. 14. /.,.ff.6eremi!ic. 466. die ^'usiknechts

te .v.F.8.1.6eK .I).I .2l .6 !svck.prZ!cLrez .L. 6e88 .LccI. Vestallung l^sximil. 11. srr. z. Irem Holländisch.

In welcher Absicht demnach eine solche Veräußerung Rriegs-Rechc. srr. 7 l . 72, k 7 z. Vielweniger aber ist

und slienation, zur Auslösung der Gefangenen / Auser- erlaubt die Waffen dem Feind zu verkauften/immassen sie

bauung der Kirchen/ Erhaltung der Armen und Abzah- den Waaren vonLoncrabsn6 beyzuzehlcn sind/v. 1.2. L.

lungdesSchulden -Lasis /daremdieKirchegerathen/wohl lzuscrezexporrsri non 6ebenr. ö! 1>s<Igr. Vlsricim. in

geschehenkan/v.dlov.l^o.c.io Lesvtli. prgecssez.d.6e ter keßem (-sll.I^ov. XIV. Sc Livir. bansest, simo

88.^ccl. Von diesenGdttgcheiligt 'N --Sachen aber sind »6ss .inir .öepublicsr .quemreterr^srqusrr 6e ^ur.mer-

die so genannte Rirchen-Güter unterschieden / welche csr .parr.poker.sub .Iir L.srr.2. Desgleichen können auch

der Kirchen eigenthümlich zu stehen/ anerwogen dieselbige noch ferner dieligende Güter oder sonst stattlichan-

ausser denen obberührten Fallen wohl zu veralieniren und sehnlich-bewegliche Stücke dcrer jungen Leute so

zu veraussern erlaubt ist/ wofern nur hierdurch derKir- noch unter 25. Jahren fehlet werden/

chen ein Nutze geschahet/ v. 1. 17./. r.L. 6e88. ^cclcs. als welche Niemand ohne Voi wissen der Vormunder und

und gewisse Solenmtaten darbey beobachtet werden; Erkantnuß jedes Orts Obrigkeit kaufflich an sich brinaeN

davon zu sehen I20. c. 6 Lc 7.Sk surk.koc jus por. kan/undso dasgeschehen/ ist ein solcher Kauff vor nuti

re<^um. L. 6e 88. Lcclel'. Von denen rechtmassigen Ur- und nichtig zu achten. V. r.r. L. 6e pr«6lis minor. 466.

sachenselbsten aber besiehe r.r.x. 6e reb. Lcclet. slien. Chur-ZSayer.L.and-R. cir. rir.z.vers^ So aber sonst

>elnon» jemandic. Reform, der Stadt IlVorms ^ib.f.p.i .cir.

Ferner gehören auch hieher diejenige Güter so 4- Wie auch ketorm. der Stadt Franckfr. 9.2. rir. 1.»echrshängig sind (zu Latein res liri^iolze genannt) §. 2. 8c leqq. Irem rir. 2. §. 5 Irem diejenige Ugendederen sliensrwn und Veräusserung ebenfalls nuU und Güter/ so das Eheweib dem Mann in die Ehe zu-nichtig ist/ 1.2. kl 4. L.6e Iiritziol. und vermehret der gebracht/ undzurZugiffe verschrieben / welche glei,Kaujftr/welcher etwas solches wissentlich an sich gekacht/ chergestalt/ wann gleich das Weib ihren Willen dareinnicht allein das erkauffte Gut / samt dem ausgelegten gäbe/nicht veraussert werden können/ v. / 1. q»i 'busKauff-Geld/ sondern er muß auch noch so viel / als er da- »lien. >>c. vel nou. c. r. ff 6! L. 6s iun6. 6ota/. öe li.e-vor gegeben/dem kffco mrStraffzu stellen; 1. l. pr. L. 6e korm. der Stadt Franckft. p. 2. ric. 10. und nochlirißiol. der Verkaufter aber muß den empfangenen andere Sachen mehr/davonzu lesen t .r .L.qu» res vea.Kauffschilling zur Straff ersibemeldtem ki/co doppelt 6inc,npOss.,dili: ?'u'6.Lcl'ere^ 466 L.) 4.rit.6eL.erlegen. 6.1. Wann er aber unwissend ein solch rechts- L. V ck.7i.kleqq.?5sn2k.s6cun6. tir. »um, i6o.sehängig Gut gekaufft/ so kan er sein Kauff-Geld an den Lkriltms. V. z. 6ec >l.' 64. so daß sich be» so gestaltenVerkausser wiederum erfordern/ zusamt noch einem Vrit- Sachen so wohl der Kauffer als der Verkauffer belMten Theil desselben als Straff-Geld. 6.1. l, /. i., Welche sam vorzusehen/ daß sie sich keine Gefahr und Schaden ü-Verordnung von denen Rechtshangigen Gütern sowoh- ver den Hals ziehen/ oder wohl gar nicht in Obrigkeitlichelen im Kauffen und Verkaufen/als auch in allen andern Straffen verfallen.

eonrrsüen. etliche wenige Fall ausgenommen / davon Im Gegentheil können ausser denen obberührten

in6.l.t.jl.i.c.6e!iriZios.Sc sp. kran?K. 1. «.esol.XU Und andern dergleichen Stücken/(darunter einigevor-

Mtzfindet. 466. ^ranckfurehisthe ki.etorm. p. 2. rir. gedachter Massen gar nicht / einige hingegen mit grosset

s. F. z. Uberdiß gehören auch hieher die gestohlene und Vorsichtigkeit zu kauften und zu verkauften stehen) alle ü-s

geraubte Güter /1. Z4. §. z. ff- 6e L. L. V. welche so brige/ so wohl beweglich-als unbewegliche Güter,

sie wissentlich von dem Kauffer erhandelt/ihme als einem gany oder halb / obgleich jemand dicftlbige mit ei-

Dieb wieder abgenommen/ so sie aber unwissentlich von nem andern in Gemeinschaffr b-ftsse/ ( wohin die

jbmerkauftt worden/ohne Entgelt (jedoch sonder einige Gan-Erben Güter gehören) verkausset werden. I .Z4 .K.

Bestraffung/welche nur im vorigen Fall Platz hat) von i.ff.6eL.K.V.I.68. pr. prosoc.l. z.L.6eLommun.

ihm wieder abgefordert werden können / wiewol er diß- rei. slien. 1.1 ?. §. 17. ff. 6e 4. L. V. /^66. ketorm. der

falls des Kauffgelds wegen wider den Verkauffer seinen SradtFranckfr. p.2. cir. s .rubr .Von Verkauffderer

«.egreff und Zugang hat/ weswegen er behutsam kauften ligendcn Güter / so vielen Gan Erben gemein sind:

und fleißig aufsehen solle/ mit wem er zu thun habe/ »rZ. Ob aber das Ausiösungs -Recht hierinnen Play fin-

1.19. ff. 6e k./. damit er nicht allein nach der Vermah- de / wollen wir hierUnten melden. Eben dergleichen

nuns derer Kayser 5even und 4moaim hierdurch P Beschaffenheit hat es mit denen Gerechtigkeiten oder

Bbt) Dienst,