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Francisci Philippi Florini ... Oeconomus prudens et legalis oder allgemeiner, klug- und rechts-verständiger Haus-Vatter : bestehend in 9 Büchern
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375
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Anderes Buch. Z7^

Oonlenr. Lsn. in csp. Kn. X. uc tire non concek. massig gehandelt worden / zu verstehen / Mermassen esNa'5r.GLrlchrsor0n.l-.6.L!würtenbel'g.Ä.and--R. inderWarheit sehr viel FS/ie gibt / darinnendieLon-p. i. kol. 22. K2?. 5. ^umändern :c. So fern aber die rraÄ, ob sie gleich geschlossen / /edoch nach VerordnungKlag sächlich oder hablich ist / das ist um ligend.oder sah- derer Rechte / theils von wegen der Personen / ssrende Güter Maget / und sothane Güter in der Klag be- mitelnanderconrrakiren; theils Vdtt wegen d-r Gü-siiwn'.et worden / in diesem Fall kan der Einsatz in dieselbi- ter und Sachen / darüber concr-skiret wird / theilsge wohl erkannt werden. v.Sayr. Gerichtsordn. ^..6. auchvon wegen anderer Ursachen / m sich/elbftun-k!nocsr. in preist. Kuj'^s libr. Nach geschehener Erkanti tüchtig / krasfclos und nichtig sind / auch davon/nuß und darauf erfolgter Einsetzung har der eingesetzte wenn es vor Gericht Lomme / ernennet werden.Kläger dieses ersten Einsatz halben keinen andern Genieß/ Die Personen nun betreffend/sollen dieselbige so bc-dann daß er die Güter / darein er gesetzt worden / allhier schaffen seyn / daß sie verstehen / was sie thun oder handelnrei lervanciX cguls. das ist / zu mehrer Versicherung sei- und solchergestalt ihre Meinung verstandiglich am TagnerSchuld innen hat / und ein gerichtliche Pfandschafft geben können. srg.I. i.S.z.ff.^epsÄ. dahero dann leichterlanget/ V. l, I z. §. 2. L. cle ju6ic. S: c. l. §. in sliis. X. uc zu erachten / daßgleichwie von allen andern/ also auch vonjire non conrsk. I. z6> pr. ff. 6epign.sÄ. öcr.r. L. 6e diesem (^ontraÄ> die Äinder/l. i.§. sz.ff. cje<^). ScpiZn. pr-eror. ^clä. zz»a>'5. L.and^ R. von LonlraÄen §, 9. cie inuril. ttipul. und die denselben in den Rechtenric. »8- §. wie imgteichen der. :c. Lc XVürtenberg. allenthalben gleich gehaltene sinnlose Personen/1.7. pnLand^R. c:c.t<zl.2z. vers. und dcrKlager. tt. dahero L. zci Zcc.'ircli. I. l. §. ,2. ff. cle.^.öeO. Irem welcheei die Früchte nicht gemessen kan. l. 5. §, 22. ur in poff. I«Z. durch den Trunck und Verstand veriohrcn^Endlich aber wird dieser Einsatz aus erster Erkantnuß vi6.c2n.7.csul. i s.qu. i.S:can.venres.s.6iit.z s.acici.wieder aufgehaben /wann der Schuldner erscheinet/und 5lotsc. ^urilj. Z6 csp. z. i. i. §. 6. die Verschwender/sich gegen den Kläger in Rechten zustehen erbörhigma- welchendurch die Obngke-irdieVerwallungihrer Güterchet/ auch zu dem Ende genügsame Sicherheit stellet / und gesperret worden, t.i 2.in i.ff. cie ruror.^curgr.6ar. 1.4c?»den Kläger den erlittenen Kosten und Schaden/nach Er- ff. 6c Viä.nocs:. jun-i. a6cao. is. üb. i. §,1. diemässigungdesRichterswiderleget.v.i>>'ov.5,.c.4.§.i.I.8, Unmündigen/und MmderjäyrigTN/so mit Luraro^§. z. L.6eprz?lcr. z«. snn.surk.generzlicer.<l!. cle^pisc^ ren versehen^ v. I. 59.^. z.L. cierekir.min.ö! LIer. >.9. §.2. Le 4. ff. äereb. aucar. jucl. poff v.Vayr« ausgeschlossen werden / als mit derer Vormundern viel-Gerichrsordn. leg. 7. Wofern nur diese Erscheinung mehr zu craÄiren und zu handeln ist/ clcl. II. Welchesinnerhalb Jahres-Frist geschehen ist. v.c. 5. §. insliis v. auch den Sachsischen Rechten nach/von den IlVeibs-ÄÄloni'buz. X. uc lic.conrelt. DuNN wann unter solcher Personen zu verstehen / als weiche ohne BeystüNMlmg derJahres- Frist der Beklagte dem Kläger keine Versiehe? Lursroren nichts contr.iNiren können, v. Larp^ov. p. 2.rung angebotten/sondern ungehorsam verblieben. v. l.z. c. i f.ci. 1. so aber den gemeinen Rechten nach andersist/L. guomocjo Se gusnch juck kan derselbige / vornehmlich per 1.6. L. cle kevoc. clvnst. Mit denen Tauben undm hablichen Sachen / wann er nehmlich auf ligend - oder Stummen können zwar heut zu tag/ (cle ^sure lüi v. v.§.7ifahrende Güter geklaget hat/ den Einsay aus der zwey- inuril. ltipul.) alle ^onrrsÄ geschlossen werden/al-ten oder änderten Erkantnuß erhalten 1.8. §. z.L.cie psge» »ein wann sie nicht durch genügsame bekannte Zeichen ihreic» ipr. ZO. ÄNN. In persönlichen Klagen aber ist man an Meinungen am Tagzu legen wissen / müssen sie einen Lu.die Verfliessung eines Jahres so genaue nicht gebunden» rsrorem gleich den Unmündigen haben. Ja / wann mansrg.j. I.§. 2.l?.6esure6eUb.!>Iov. s ?.c>4. §. l. 6:1. l f» gleich ihres Verstands versichert / so will doch rathlich§.21. if. cje clsmn. ins. Lc,nlenr.X>a>xr.G.<!). I-eA. 7-> seyn / daß man ihre Befreundte zu dem Ll^nrrZlA nehme/LcA. S-5Vürtenberg.Ä.and--R. k^l. 2z. int. Unddie^ welche taglich um sie sind / undvoinhrenDeutunq-'inmder Einsatz bringet dem Klager einen solchen Vortheil/ Zeichen Rechenschafft zu geben wissen. 5tf.vck. 6 /7 4. cjs)aß er ein vollkommener Besitzer wird/und die Abnutzung ^ure lenl^ z. n. 16. Dergleichen kan sich auch em Bün-othanes Guts sich zueygnen kan/ v. c. i. §. in sliid. X. uc der in alle LoncrgÄ einlassen/ arg. 1.9. ff. cleaclo^c. Al-ir. conrctt. so daß der Schuldner nachgehends um die sein / wann etwas solches zu kauften / da das Gesichtpossellion seines Guts nicht mehr klagen mag / sondern haubtsachlich vonnöthen / iji es abermahl rachsam / daßihm nur aus das Eygenthum desselben zu klagen vorbehal- der Blinde sich einen guten vertrauten Freund erwähle/tenwird. 6.c.f. sclcl.Va^r.G. O.I.eA.9. LcMürten^ der ihm die Beschaffenheit der Sach/so zu kaussen ist/ge-bcrg.L^nd,R. toi. 2z. vsrs. und würde:c. Wie es treulich hinterbringe/ damit er sich Hernachmahls mcht zunach Sachsen Reche Vißfalls gehalten werde davon kan beklagen Ursach haben möge / als ob er betrogen worden.beydMLerlick.p.i.ckZnei.i7.ö!Larp2,p.j.c.9.c!ef.l4. v,Streck cjeLsurel.Loncrs^.leÄ.csp. §.Xl.15. le^. nachgelesen werden. Deßgleichen werden durch die Gesetz aus bewe^Wer wolte aber alle Betrügereyen / die zwischen genden Ursachen emige Personen / ob si^ gleich mit ih-denen comr-kirenden Partheyen in allen und jeden Lon- rem Verstand völlig begabt / aufgervisst Maß von die--rrsQen / absonderlich aber im Kaussen und Verkauffen/ sim LonrrsÄ ausgeschlossen : Wohin wir zum Beyspielsowohl der ligenden als fahrenden Haab / und anderer rekeriren undzehlen 1.) die Vormünder / welche ZeitDinge / vorzugehen pflegen / zu erzehlen wissen / allermaf- wehrender Vormundschafft / einige Güter oder Haab/en dieselbe/gwchwie dieBoß-und Schalckheit der Men- darüber sie Vormundere sind / weder durch sich selbst/chen selbst/ unendlich sind. Damit nun weder dem Kauf- noch durch andere Mittels- Personen / kauffen / oder iner noch dem Veckauffer dißsalls zu viel geschehe / mithin andere Weg an sich bringen können / wofern ihn solchesich keine unter diesen beyden entweder muthwillig oder mit Erkantnuß der Obrigkeit nicht wissentlich vergönnetaus Un bedachtsamkeit m Gefahr und Schaden setze/wol- worden / welches denenPupillen zum besten verordnet/len wir mit kürtzen bemerckeu / was sie bey diesem Lon- damit dieselbige durch diese.Gelegenheit nicht gefahrettrsLr zu beobachten haben. Dann obwohl eine gemeine werden mögen, v. l. 54. §. t. ff. cle lü.L. V. l. f.§.2. öc ^Regul ist / daß man dasjenige / was man einander zuge- ff. auror. rur. k! l. 46. ff L. L. V. aclcl. Nürn^saget / auch zu halten schuldigseye; so ist doch dieselbige berg. Reform. I'ir. 39.!.. 9. § u^r- 2.) Die A^ibt<-lediglich von dem / was aufrichtig / redlich und recht? i«Ut oder ktsjzilir»rus prvvmci»!ss> !.6; xr.T cle L.x. V.

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