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Des klugen und rechtS-verftündigen Hauß VatttrS
meister/und den andern halben Theil dem / für des-- Ziel und Maß zugeben wissen wird / wo solche heimlichejen ^>auß / N?and und Gebäude solcher Unflat ge- Gemächer aufzurichten/daß niemand einiger Unlust hier-machc; Und das ist zu verstehen von allen denen/ die durch zugefüget werden möge/ wiewohl ohne dem in vielenüber sieben Jahr alt/md ; Und sind die tLltern Zrarucis bereits verbotten/daß dergleichen heimliche Ge-vflicheig vor ihreÄmderzu bezahlen die noch in »h<- macher an offenbahren Strassen oder Gassen/ da gemei-rerMwalt sind .ic. acicl.§. 1. L< 2. ^.6e oblis.ex qu»s. niglich die Leute wandern/Item an die Stadtgraben undSi k.etorm.^on'c.l'ir. 27.^-. I. Von denen an« durchfliessenden Wassern oder Bächen nichc gemachetdem Unsauberke/tm aber ist noch deutlicher in bemeldrer werden können / oder doch aufs wenigste von denenseibenIi.elormZt. c. uic. also verordnet: Gleicherweise st- in etwas entfernet werden sollen : Viä. 8.ei. der Stadtyen und wollen wir / d .iß ein jeder/der solche Aus-- Worms^-. s.P .4. rir. ,6. §. Es soll auch memanogüsse und lV.isserstein hatte/an offmbahren Straft bauen/oder gebauet halten ein Llosc, Seß / ooerjen oder Gassen / der soll nicht dadurch ausschütten Außslußdesslben/anoffcnbahrenStrassen Gassen/mercklich oder ungewöhnliche Eingcweide/Unsäu-> oder Starten / da die Menschen gewöhnlich wan^herkclto)er Unfl^clgteiti?on Thieren.!c. Irem lic. dern.!c.Icemk.ekorm. der Stadt Frauckfurth p. 8. cit17. §. Gleicherweise ordenseyen und wollen wir/daß 6. §. z. In verk : Sonst sollen die s?ro seyen / so ln UNFniemanoeiniZ roo Thier Hunde/Rayen/Schwetn/ sereScadt--Gräben ihr Seß von alters gehabt/ undG/ii,se Hüner und dergleichen / wiedasNakm-n noch haben nochmahls also bleiben. Doch die Seßh .it uneinigen Orcen unser Stadt / in Strassen/ über anderthalb Schuh hoch über den Graben nochGassn/'w eg oder Qlinckcl / werssen oder legen auch einiger )Sau daraufnicht gestattet werden beysoll noch gestatten)» geschehen / bey poen dritte Verlust derselben Seß oder Stühle--Gercchtigkeit.halb pfuno Heller / halb unserm Staoe ?>lco,und ^r k .etorm. der Stadt Nürnberg l'ir. 26.1-. i z. §. iLsden andern halben ?hcil unserm LT^arckmeister und soll auch niemand in dieser Stadt in den Graben / sodem nechsren Nachbar / oder dem der solches für- vor dem Sunnen-Bad Hinabwerts durch dl» Leder,bringet/nach Anzahl / ohnnachlaßlich zu bezahlen, gasten gehet/noch in dem Fischbach einig pnvet ha-Und dteweilen ein seder/ der solche Unreinigkeittod den noch machen lassen bey einer Srrasf eines levenThier/ic. aufGassen oder Nlinckel werffen/ tragen Tags ein Gulden / zusämbt Abstellung desselben Un,oder schütten will / sich befleisslgct / solches bey baues. Und dieses ist eben auch die Ursach / warum anNacht heimlich/ oder an ungewöhnlichen Orthen vielen Orthen nicht leicht zur Sommers - sondern zur»n Ilvinckeln / da nicht Leute sind / vcrboi genclich Winterszeit; Item nicht bey Tag/ sondern bey Nacht/zuthun aufdaß er nicht gesehen oder bezeuget wer, dieLIoacen und andere Gruben zu saubern und zu fegenden möge /darum seyen ordnen und gebiethen wir/ erlaubet ist/damit nehmlich der böse Gestanck nicht gar zudaß ein jederVürgcr odertLinwohner unstrctStadt/ sehr durchdringen / und Kranckheiren verursachen möqe/er sey Nachbar desselben Orcs oder nicht / der sol- gleichwie wir bey dem Ersten Capit. dieses andern Buchsches sthe oder gewahr wvroe / soll bey seinen Pflicht erinnert haben, ^cjcj. Loepall. rr. 8.?. U. c .4z.n.ten/damiter uns und gemeiner Stadt verwandelst/ z. S!^.etorm»r, der Stadt Worms .!-ib. s. p.4. cir. 16.solche - fürbringen/sägen undzu erkennen geben un, §. iLs ist auch von Räyserl. Rechten geseyt. !c.srn Bürgermeister / Nlarckmeister oder LNont, Gleichwie nun von denen Priveten und Cloacken / wasrichtern je zu Zeiten auf seinen tLyd und daß er das das gantze gemeine Stadtwesen betrifft / heilsame Ver-nicht thue vom Neid oder Haß / so solle der also bc, Ordnungen gemacht worden : also fehlet es auch an den,
klagrundfnrbrachcist / aufunser ScadtMont,r'ch^c>-cy erfordert / und die Poen von ihm einge--bracht werden. Er möchte dann sich deß mit selt-nem Eyd entschuldigen / zu/ambt zweyen seinenNachbarn die mit ihm schwüren / daß ste ganylichlaubten/daß er recht geschworen hätte:c. >V6ci. li.e
selben nicht"/ was die Nachbarn unter sich selbst anbelan-get/allermassen dann ausdrücklich verbotren / daß keinNachbar dem andern an der Ausfegung und Reinigung/Item an der Ausbesserung feinesPrivets verhindern soll/in1.1. § s. cie cloacis. Und obgleich die Wort des-r r-..,- ->»»- V-rbok«nu> wn d-r AuS»css-nma r-dm / I, I,!>r, ii. ä°
der S'.'dt F.^ckfmch, p^s. z s. -l-..c,so,s> d°-I>solches Mch-rw-ss-aufwchnFaN »l-n.
^M«b-i>,wi-V-r°rdnunaenmid-ßw-g-nhich-'w- »i..undausg-dchn-lwmden/ dch^mandauchh,-ranxWWi»««bt»/ «ölx-chMMi, d-nm g-m-i- »-chmder« n>..d-/w-»m »«mm««.a»« i« mach°NM>-
ncii Kävserlichen Recbren mebrenthcils übereinkommen/ lrns/'n >. 2. ^ kiec-Io-c. Gieie'ergcstalk kan auch nie-
neri-denSrad mand sich Ie,nes l r^-r5. welche« er m d.ms«>mj>.n -r.n»iffe? V § I s.- 2^si-le °d> -x'qu.! -I-I, ^-i° kk bautt/jngewanchevechmdert werden,«.s°c-r cl.4^ 6>q>.
„r §. I.s- u!r, ?. 6° vi- °ud>. ä6-l, c.p. «s. p-r aack/m eurem frenchden Hanß sich de« C oarS od-rPri-
^ ' r'' ^ vets zu bedienen/ als eme Gerechtigkeit/ erlaubet wo'den/
^ Von denen priveten insonderheit aber ist zu wissen/ köntevon ihm sothane Gerechtigkeit aus allerhand Weiß
dal? allentkalhen in denenStadten gute Sorg zu tragen/ und Weg/so fern er vielleicht darinnen angefochten wur-
damit Mge nicht an solche Oerter gebauet werben mo- de/ bebaubter werden/v 5. j. I-. 4?.. r>c. -z. rli. e>.
aen/aus welchen der gantzen Stadt ein Unlust zugefüget Nachdemahlen aber auch hierdm ch die ^ achbarn
werden könne /gestalten in denen Kayferlichen Rechten ge- sich untereinander offrcrmahlen grosse Be-chwerlichfeiten
schrieben/dafisvlcheUnflatigkeitderLIozcen.undUnsau- verursachen / als ist mvielen 5racuris ^cscmBeginnen
berkeit der Weg oder Strassen / der gantzen Stadt offt heilfamlich begegnet worden; Ullermajp.'n m l.er ^ef.
eine Pestilenzische Luffr und dem Menschen mancherley der StadtWorms.I-'b. r-p 4-uc. 1H §. ^cem zc.hier«
Kranckbeiten verursachen/und der üble Gestanck die 5ufft von aijoversehen: Item/ emiederso^l sem^.oacoder
veraiffte/v. 1.1. § K. 6e Llosc.Weßwegen in I. k. ff. dergleichen m und aufdem seinen ausfegen / tragen
dlosc ins. weißlich verordnet / daß niemand ein l^river oder führen/wann es noth/ ohn ^elastigung seines
aus die Strassen ohne der Obrigkeit Erlaubnuß machen Nachbarn/er möchte dann Dienstbarst erweisen-
darff/welche durch ihre hierzu verordnete Bauherm wohl »c.Jn derkesolm.derStadt«Mncklurth aber?.8 rir.6 §.