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Francisci Philippi Florini ... Oeconomus prudens et legalis oder allgemeiner, klug- und rechts-verständiger Haus-Vatter : bestehend in 9 Büchern
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164 Des k/i/M und Rechts - ver ständi gen Haus- Vatters

berührter Hofstatt/mit dem/ so deren begehrt / sich gang kommen zu lassen/ bey sonderbaren Sdrasje'^'

des Aauffs rvegen nicht vergleichen konre / alsdann sd gegen den Ubertrettern nach Gelegenheit derVer^

soll diesilve durch ein Genchc/oder sonderbahre dar-- würckung fürzunehmen, zc. Aa/daß die Verbesserung

zuverordnete Persöhnendaselost geschützt und ge-- oder Wiederaufbauung der Hauser jederzeit sehr tavo-

rvürdigc werden/dabey es auch von beyden Theilen rsble gewesen/kan unter andern auch daher ermessen wer-

unverweigert bleiben/ol.tt. oder es hat sich auch die O- den/daß/wann jemand mit einem andern eine Behausung

brigkeit des leerm Platzes angemasset/ und denselben wie- gemeinschafftlich besessen / und zu derselben Verbessc-

der ausgebauet/v.l. ulr. L. ciejur. k.eip. wordurch dann rung Unkosten angewendet/derftlbige daß Hauß/weiches

diejenige/welche sich imBauen saumselig erzeigten/um ihre er verbessert/ so fern ihme von seinem 5ocio, (der mir ihm

Hanser kommen / und ihrer Saumseeligkeit halber billig das Hauß gemeinschafftlich besessen/) binnen 4. Monath,

gestra/st worden sind. v. l. 20. §. 1 c». KI cle O. k>s. säct. Zeit sothane Unkosten vor seinem Antheil nicht wieder er-

per^./nL.I'ir.cle /ur. k^eip. n. 25.cumleq. Lujgc. in stattet worden/eygenthümlich an sich ziehen können / per

cj.l. u/r. L.cle^ur. k.eip.ö: I^iock. cle ^Vrsr. 2. c. 18. eexc.exprels.ini. 4.Lrle^k!6if.priv.^clci.kerliLk.2.l)eL.

N.4. Sl f.Lontenr. Fürstl.Würrenbergische Bau-Ordn. 194. per cor. Vor welches alle die hierzu berordneteBau-

gpuclOieckerr. In sciciiram. pra<Ä. scl lpecuj. dlorabil. herm Sorg tragen müssen. V. Churbayr. Lands-Ordn»

8pei6eIiiv.Bausachen:in verK .VOattningeseytenIah-- l'ic. 16. §. nachdem wir :c. Reform, der Stadt Franckf.

ren ein durch ZSrunst verfallenes Haus; / von den p .y.ric. i.Lc Reform. der Stadt Nürnberg, n't. 26. 1..

Inhabern / Grund^oder Zinß -Her:en nicht wieder 1 f. Diese vorgesetzte Bauherm haben auf Befehl ihrer

aufgebauet worden/so solle desInnhabers desselben hohenObrigkett auch hierauf zu sehen/daß von den Unter-

abgegangsnen Gebäudes und HofRaicen / auch thanen keine gar zu kostbahre Gebäude aufgebauet wer?

Grundes / iLi^enthums-und Zins--Gerechtigkeit / den.kiippol.2Loli1K.Increm.vrb ejusczus^ääitiolisr.a^

wclchertey es waren / mit allen den Anhangen und Lsp 7. lic. s. öc I^Iock. 6c -Lrsr. 1^. 2. c. 1 8 .n. 7. welches

Zugehoren/gemeinerScadtdaselbsten frey/lediglich sogar unter die srcsna ^eip. gezehlet wird von dem

und eigenthümlichen/von gemeinen Nuyens wegen Llspm ^r. l ^ib. z arcsn. kerump. dann gleickwie ein sol-

wie »nehrentheils bey den ^fürstl. U?ürcenbergischen cher Hauser - Pracht arme Burger und Unterthanen

Städten von Alters hergekommen / heimgefallen macht/folglich dem ^rsrio höchst schädlich ist; also pfleget

seyn /dieselbigen jeder Stadt Gelegenheit nach selbst erauchinsgemeinHaßund Neid zu erwecken/ zuglelcha-

zu des gemeinen Nuycns t^oehvurfft und Zierde/ ber auch die privacPel söhnen ihren Obern sehr verdach-

als ihr iLigenehum aufzubauen / oder andere eigen-- tig und luspcA zu machen. vi6.Lornel.1scir.^.z.ünn»l.

rhümlich aufbauen zu lassen: äcl6. Lelö!6. in Lom- p. 5z. Dann so schandlichund ungereimt es ist / wann ein

menr. über die Fürstl.Würtenberg. Ordn. p. 272. n.2. vornehmer/und allenthalben angesehener Mann unter ei-

cum le<zq.Irem die Francks.li.etorm .p .8.tir.XI.§. 1.6c ner schlechten Baurenhürten wohnen'oll; so schädkch ist

a. lbi: Es sollen imsere vauherm sonoerlich darauf es im ^egentheil/wann derselbige gar zu kosibahre Paüäsi

achtgeben / wie dieBäumnd Häuser in der Stadt erwählet/ und das Mittelmaß in diesem Stück ( welches

auch denen Vorstädten/und zu Sachsenhausen un- der gelehrte LiceroI_>K. l .oikc.sohocbrecemmenckrc)

terhalten werden. Und da sie darunter befinden daß nicht zu beobachten weiß/ange?ehensich solche Leuth vorge--

die Eigenthums »Herm desselben aus Fahrlässig- dachter nmssen/nichr allein geha^igmacben/sondern auch/

keit oder Kargheit / solche ihre Häuser oder andere welches das eledenste ist / endlicb gar um ihrVermögen

Väue in Abgang kommen/und verfallen lassen; So kommen / welches der Poet in nachgesetzten Verlsn an«

sollen sie an unser Statt ihnen gebiethen/sich inner, zeiget :

halb I^hres Frist mit nothwendiger Nereitschafft ^6>kcAre 6omus k Corpora p^cere mult»,

zumVauen gesastzu machen / und solche Näu wie- »cl pzufercatew proximus ett säirus:

derum von neuen gebührlicher ZVche zu stellen; mit Und zu Teutsch also lautet

der ZSedräuung und Vergewisung/ da solches nicht Rechten/spielen unö bauen/

geschehen würde/daß alsdann wir/der Rath, solche Vürg werden/ und viel vertrauen:

verfallene ZSehausung/Stall oder Scheuer zu uns Dergleichen buhlen und naschen/

nehmen/ und dieselbige/ ohneinigeiLrstattung/ge^ Macht leere Küchen/Keller undjjTaschen.

meinen Nuyen zu guce / andern so zu bauen willig/ Oder wie es ein anderer exprimirr:

verkauffen/oder selber aufbauen zu lassen / verschaff Grosse Gebau ein jederman/

fen werden : dem auch alsdann würcklich also Heutiges <?. ags zum Pracht will hatt/

nachgeseyt werden soll. :c. Und weiln diese Verord- Solche Steinhauffen kosten viel/

nungen nicht aufdie Persohncn / sondern aus die Güter . Versuch es/wers nicht glauben will,

gerichtet / als ist kein Zweissel / daß nicht auch Auslands Welches ohne Aweiffel jener Bürgermeister wohl ersah-

sche/wegen der in sothanem Gebieth gelegenen Güter zur ren/der bey dem Eingang seines Hauses dieses anschreiben

0tzlervzv2 derselben obliZirc und verbunden werden, lassen:

5Zonäe6ze. V. l. cons. Xl. n. 7. Gleichwie nun zur Er- Bauen gibt L.usi/

Haltung der Zierde der Stadt die rmnitte und zerfallene daß es viel kost/

Hauser von ihren Inhabern innerhalb gewisser Zeit wie- hab ich nicht gewust.'

der aufgebauet werden müssen : Alfo Annen diefelbige Und hierdurch das hemach erfolgteFallunmt sich schon

gleichfalls sothane leere Platz ohne Obrigkeitl. Lonlens vorher prophezeyet hat. Und dieses Heisset in der Warheit

aus eben dieser Ursach zu nichts anders verwenden oder sich ausbauen /wann nehmlich jemand dieser Baulust

an demftlben Orth einen Garten anlegen / als ausdrück- wegen endlich gar des Hauses entbehren muß. vi6.

lich zusehen / ex l .6. L. 6s/T6if. priv.Lonlent. Chur- rionstors6l^ppc)!.Ä Lc>iIib.6eIocrcm. Urb.lic.^. nee

"bayr. Lands - Ordn. r!t. 16. §. wo zu Zeiten: In verb. non ?err.Kuller. in prseli6.60m. iIIuKr.p.i Z9.^ i zo.

Und soll keinem gestattet werden/ die Wohnhäuser Ist derohalben solchen ?riv »r .Personen am allerbesten ae-°

«hneVorwissen derObrigkeit zu unnotkigenpläyen rathen/daß sie nicht so wohl auf eine prachtige weitläuffti-

5» verwenden und ?u gebrauchen/und also gar inAb- ge/sonoern vielmehr auf eine vergnügte Wohnung sehen