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Francisci Philippi Florini ... Oeconomus prudens et legalis oder allgemeiner, klug- und rechts-verständiger Haus-Vatter : bestehend in 9 Büchern
Entstehung
Seite
163
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Anderes Buch. -6z

einem kurtzen Begriffauseinmal fürzustellen/ so soll ein in ten Säulen den Gebcluen nicht allein eine feine Zierde/

solcher BeschMgung begriffener Haußvatter / in einer sondern auch dem Hausvatter und Hausgenossen mVer,

dreyfachen Betrachtung von allem / was er nemlich vor/ richtung ihrer Arbeit dienfamen Vortheil und Nachricht

in und nach dein Bau zu wissen nöthig hat/ sich unterrich- geben. Diesen allen werden zum Beschluß verschiedene

tet befinden. Vor dem Bau muß er verstehen l.DieZSe- Gebäude in Vorbildern angefügrt/welche statt einesMu-

schaffmheit des Orts /wohin er zu bauen gedencket/ wo- sters und Abrisses dienen/und dem Bauberm dieVerbm-

zu insonderheit die Anführung / wie das tvasier zu su-- dung und Einrheilung des Baues etwas deutlicher M-

chengehöret. I I.Die Auserlesung guten Gezeugs und gen/auch zugleich zu fernern Nachdencken Anleitung ge,

der Baumaterialien. Ul. Die Regeln/die ausdie Stär- ben können/nach deren er der Proportion seines Standes

cke/Bequemlichkeit / und etlicher Massen auf die Zierlich- und Vermögens gemäß / denselben entweder in derglei-

keitihr Absehen haben. I V. Die wesentliche Stücke/ aus chen Aehnlichkeit aufführen/oder auch in etlichen Stücken

denen ein Gebäu zusammen gesetzt wird und bestehet/ wel- verandern möge. Das erste ist ein freystehendes Hauß:

he bey dem Bau vorausgestellet und als bekandt an^e- das andere ein Bürgerlich Wohnhauß/so zwischen zween

nommen und hernach bey der Eintheilung desselben nutz- Nachbarn mitten inne lieget: das dritte eine Meyerey:

iich angebracht werden müssen. Hieher sind zu zehlen i. das vierdteeine Wohnung aufdemLande.Nachdem aber

Das unterirdische Stück/ wobey der Grundgraben und ein Bau/so er schon denen obbemeldten Regeln der Star-

Grundbau zu erklaren vorkommt. Das mirtlereStück/ cke an allen Stücken gemäß ausgeführet wäre / ohne

wobey die Mauren und Wände nach ihren verschiedenen Sorgfalt des Hausherm in die Länge nicht dauren

Arten fürkommen/wie sie zu bewerffenundzubetünchen/ würde / so wird diese Anweisung endlich mit demnä-

zu verdünnen und einzuziehen/und zu eröffnen, z. Das o- thigen Unterricht von baulicher Erhaltung des Gebäudes

bere Stück/wobey von dem Dach und zugleich von denen beschlossen.

Feuermaurenzc. zu handeln ist. Ehe er aber zum Bau ^ /^>selbst schreitet/soll er den gantzen Bau/ es sey nun auf ein-mal zugleich / oder aber in desselben Stucken besonders

nicht nur seinem Gemüth in reiner Vorbildung (1. Qw. s, §. i. 2.

sondern auch dem Gesicht vermittelst eines Grunorisses/ In verd. Und vor vielen/ sonderlich unnörhiaen

Aufrisses und Durchschnitts vorstellen. Nachdem nun Gebäuen sich hüten, lc-solcher massen die Vorbereitung zu dem Bau gemacht/

und der Grund geleget ist/ so schreiten wir darauszu dem Kx^IeNothwendig-undNutzbarkeit derGebaudekaNBau selbst/ bey dessen Aussführung und geziemender Aus- AM unter andern auch hieraus abgenommen werden/theilungdie Ausübung und Anwendung vorerklärter daß das allerersteStücke/daraus eine Gemeinde/Regeln gelehret wird und zu statten kommt. So viel nun Dorffoder Stadtformiret werden soll / ein Hauß odervornehmlich das Wohnhauß und dessen geschickliche und Wohnung seye/als ohne welche etwas solches auszurichtengeziemende Austheilung betrifft / so wird von dieser Ein- ohnmoglich ist. Dahero dann diejenige/ welche dem Regi-theilung gehandelt insgemein und insonderheit/ 1. Bey ment vorgestanden/jederzeit nicht unbillig eine grosseSor-dem unterirdischen Stück des Baues von bequemer und ge getragen / wie die Gebäude in ihren Wesen erhaltengelegner Anordnung des Kellers : bey dem mittlern werden mochten . welches insonderheit die Römer gethan/Stück des Baues von Anordnung des Hauß-Ehren/der als die gleich nach Vertreibung ihrer Könige / da sie dasSpeiß-und anderer Gewölber/ der Cloacken / wie die Un- verwirrte gemeine Wesen wiederum in eine Ordnungsauberkeiten abzuführen : der Thüren und Fenstern/ der bringen wolten/in ihren jwölss Tafeln Gesetz dieses verse-Rauchfange und Feuermauren/ der Treppen und Fußbö- hen / daß die Stadt mit eingefallenen und ru/nirrenden/der Felderdecken/der gekrümmten Decken/der Stu- ^>auftrn nicht cieform /rcund unansehnlich gemacheben/der Kammern/und anderer Gemacher/der Oefen/der werde» /öi/e/ v. 5. /. k. O. Wie sie dann eben zuKüchen/allechand Sablen. Item was bey Mssuhrung dem Ende Lursrore; publicorum operum ( Bauherm )mehrfacher Sroc^vercke zu beobachten. Bey dem obern gehabt/welche mit Fleiß dahin sehen müssen / daß diezer,Stück des Baues wird von der Dachung gehandelt. Die fallene Hauser von ihrem Herm wieder aufgebauet / undAufbauung des Meyerhofes belangend / so werden über hierdurch die Zierde der Stadt / durch ruin irre Häuserdasienige/was aus dem Wohnhause in das Meyerhauß mcht benommen werden möchte; per 1.45. ff. <je 6zmn.geschicklich anzubringen ist/unterschiedliche Nebengebaue int. >1.8. L. cle priv. 1.2. /. li quisä nemme. 1 /.ffvsrgestellet/welche derBauhen nach Bewandtnuß seiner negui6inIoc.publ .jun<A .I.2.§. 21. tk. 6e O.j. sc«.7.Haußwirthschafft entweder groß / mittelmäßig oder klein ff. off. Und so dieses nicht geschehen/ haben dieaufführen kan. Hieher gehöret eine summarische Vor- Herzen/welchen sothane Häuser gehöret / durch Straff-stellung eines Meyerhofs / der Stadel und Scheuer/ der Mittel hierzu getrieben werden können / cl. l. 7. ff 6e Off.Getreydkasten/dasMaltzhauß / die Dön-Stube / die pr^l.L-l.linzulsrumZ.L.äe^ciif.priv./awannsiedasWein-und Oel-Presse/das Brauhauß / die Waschküche/ Vermögen darzu nicht gehabt/ selbige verkauften müssen,das Backhäusel/das Badhäusel/die Stalle/ so eigentlich !.46 .ff 6e 6»mn. inl. I^lock. cle^rsr. l ..2 .c. r z.r,.Stallesind / nemlich die Pferdstallung/Rindstalle/der 21. vici.Churbayr.Lands-Ordn.l'ic. i6.§.wozuZeiten -Schafstall/die Schweinställe: oder uneigentlich also ge- ibi: zu Feiten in Städten/ Flecken odernandteStalle/nemlich das Taubenhauß / der Hunerko- fern leere HofstSdt vorhanden / und deren Inhaberbel/und Ganßstalle/die Hundsstallung / dann auch Wa- solche zu erbauen nicht vermöglich / noch daMbigegen-Laitern -und Holtzschopffen. Insgesamt erfordert ehunwoleen/ und aber ein ander unser Unterchan/0-das Wohchauß/insonderheit aber der Meyerhof Was- der der sich hinter uns haußlich zu ieyen fürhätte/fers Nothdursst. Dannenbero hiezu handeln von Cister- deren in gebührendem Werth/und die zu erbauen be-tten / von Quellbronnen / Brunnenstuben und Rohren/ gehren würde/daß folldemsilben gestattet unv nichtScböpffbrunnen und Wasserleitungen durch Canale. abgeschlagen werden / auf daß eines jeden OrthsWobey zuletzt die Sonnenuhren an des Wohnhauses als Mannschaffr und Wohne gemehret / und unab,Meyerhofe^ Wändm/vder an gewissen dazu aufgerichte- ganglich erhalten werde. N?o dann der Innhaber

T ^ - berühr.