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keit oder Anlage, unter übrigens günstigen Umständen Selbstbewusstsein undeigenmächtigen Willen erlangen zu können. Sie allein charakterisirt den Men-schen als solchen, und begründet seine Ansprüche auf Erhaltung, Erziehungund Schutz der Gesetze, und überhaupt die ihm als Menschen und Staats-bürger zukommenden Rechte und Pflichten. Das Selbstbewußtsein kann eineZeitlang schlummern, unvollkommen oder gehemmt sein, wie z. Ii. im Fötus,bei Neonatis, Blödsinnigen, Scheintodten, Schlafenden etc. Allein wo sichdie physischen Merkmale und Bedingungen der Befähigung vorfinden, dakönnen auch dem Individuum die ihm selbst zustehenden Ansprüche aufTaufe, Erbschaft, Schutz gegen Gewalt etc. nicht abgesprochen werden.Auch dem Fötus als werdenden Menschen müssen jene Ansprüche zugestan-den werden {Mauchart, über die Rechte des Menschen vor seiner Geburt
1782). Die Mole (s. Th. I. S. 714) kann, da sie nicht mit dem zur
menschlichen Selbstentwickelung erforderlichen Vermögen begabt ist,auf keine menschliche Rechte, sie mögen sein, welche sie wollen, den ge-ringsten Anspruch machen und deshalb auch kein Object eines Verbrechenssein. Dasselbe gilt auch für die kopflosen Missgeburten, oder solchen, de-nen entweder der Schädel oder auch das Gehirn fehlt (s. Missgeburt).Solchen Missgeburten aber, bei denen die Schädelbildung nur unvollkommenist, oder wo andere, zur Fortsetzung des Lebens nöthige Organe entwederganz fehlen oder ohne Möglichkeit der Abhülfe unbrauchbar sind, kann mau,nach Schmalz (1. c. II. 326) nicht alle Menschenrechte (s. d.) geradezu ab-sprechen, obgleich diese wegen der unvollkonsmnen oder mangelnden Lebens-fähigkeit nur beschränkt sein können. Lebende Mi s sge stalten gemessen,trotz aller Verunstaltung und Hässlichkeit, wenn sie lebensfähig sind, die vol-len Rechte der Persönlichkeit. Menschen ohne Arme und Beine gehören völ-lig hieher; sie können gleichwol dem Staate nützen und Bürgerpflichten er-füllen, denn ihnen fehlt keineswegs die Vernunftfähigkeit. (S. L. J. C.Mende, die menschl. Leibesfrucht etc., in dessen Beobacht. u. Bemerk. IV.Gotting. 1827. C. F. L. Wildberg , über Ausmittelung der Requisite derErbfähigkeit neugeb. Kinder etc., in dess. Jahrb. d. ges. St.-A.-K. I. 3.Leipz. 1835. p. 123).
Peritonitis , s. Scheinvergiftung.
Petersilie, s. Schierling.
Pfeffer, s. Waarenkunde.
Pfefferling, s. Schwämme, giftige.
Pfeffer Strauch, s. Seidelbast.
Pfifferling, s. Ebend.
Pflanzenausdünstung, s. Ausdünstung.
Pfuscherei, medicinische (Zusatz z. d. Artik. Th. II. S. 513).Im Würtem bergischen ist unterm 11. Octbr. 1834 eine Verordnung über dieHausapotheken der Wundärzte an Orten, wo sich keine Apotheken befinden,erlassen, nach welcher die Wundärzte die zu den einfachen, allgemein be-kannten und schnell erforderlichen Hausmitteln gehörenden Arznaimittel be-reit halten und an Andere abgeben dürfen. Es gehören dahin: einfacheTheespecies, Senfmehl etc. Ebenso können sie die zu ihren chirurgischenVerrichtungen nölhigen äussern Mittel vorräthig halten, als: Heilsalbe, Blei-extract, Bleipflaster, ein gummihaltiges Pflaster, einfache Heilsalbe, Lein-samen. Zur Haltung anderer Arzneien bedarf es der ErJaubniss des Ober-amtsarztes, und diese darf nur an Orte, die von Apotheken entfernt liegen,und an Wundärzte ertheilt werden, von denen kein Missbrauch zu fürchteilist. Auch kann die Erlaubniss widerrufen werden. Bei Ertheilung dieserletztern bestimmt der Oberamtsarzt die Auswahl und Quantität der Mittel,von welchen ein Verzeichniss gegeben wird, und welche der Wundarzt auchim Nothfalle anwenden darf (als Blutegel, Kantharidenpflaster und Salbe,