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2 (1840) L - Z. Supplemente A - Z
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1052
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1052 VERLETZUNGEN DES MENSCHL. KÖRPEIIS

Leichnam erstrecken; allein dessenungeachtet müssen hierbei gewisse ge-meinsame Verhältnisse, die in jedem vorkommenden Falle ohne Ausnahmeeinen bestimmenden Kinfluss auf die gerichtsärztliche Entscheidung habeu,möglichst berücksichtigt werden. Es ist nämlich eine jetzt allgemein aner-kannte, vorzüglich durch A. Henke hervorgehobene Wahrheit, dass einejede Verletzung hinsichtlich ihrer Grösse und Bedeutung für die Gesund-heit und das Leben nicht nach einem einzelnen Momente allein, sondernnach allen, irgend eine Beziehung hierauf habenden Umständen zu beur-theilen ist. Diese allgemein bestimmenden Momente oder, wie sie Henke(1. c.), dem wir hier, gleich Siebenhaar, folgen, genannt: Bestimmungs-gründe, sind aber folgende: Erster Bestimmungsgrund: DieArt der Verletzung. Diese hängt zum grossen Theil von der Verschie-denheit der äussern Gewaltthätigkeiten, welche auf den lebenden Organis-mus nachtheilig einwirken, und das Fallen, besonders von einer gewissenHöhe herab oder gegen harte, spitzige, scharfe Körper, den Stoss, Druck,Schlag, Hieb, kurz Alles in sich begreifen, was eine mehr oder wenigervollkommene Störung de» physischen Zustandes verursacht, ab, und es wer-den als besondere Gattungen der dadurch hervorgebrachten Wirkungen, denauch für gerichtliche Zwecke geeigneten Bezeichnungen der Chirurgie gemäss,unterschieden: ä) Die eigentlich sogenannten Wunden ( Vulnera stricte$ic dicta), d. h. die plötzlich und durch eine mechanische Gewalttätigkeitmeistens blutigen Trennungen der organischen Gebilde. Man theilt dieWunden wiederum nach den Werkzeugen, durch welche sie beigebrachtworden sind, in Schnitt-, Hieb- und Stichwunden, wenn die Tren-nung durch scharfe, schneidende oder stechende Instrumente bewerkstelligtwird; in Schusswunden, zu deren Erzeugung Feuergewehre oder diesenanaloge Vorrichtungen, als Windbüchsen, Schnepper, Armbrüste, Bogen,Katapulten, Ballisten, Schleudern und andere dergleichen Wurfinstrumeute,gedient haben, und in gequetschte und zerrissene Wunden, wenndie Theile durch stumpfe Werkzeuge getrennt worden, oder, bevor dieswirklich geschieht, eine starke Zerrung und Ausdehnung erleiden; fernernach Beschaffenheit der getrennten Theile in einfache Wunden, wo dieTheile ausser ihrer Trennung keine andere Veränderung erfahren, und zurHeilung nur die Vereinigung der Wundränder erfordert wird, und in com-plicirte Wunden, bei denen besondere Fehler in dea betreffenden Ge-bilden oder im ganzen Körper zugegen sind, welche Abänderungen deaHeilverfahrens der einfachen Wunden nöthig machen, z. B. Quetschung,üble Form der Wunde, Blutung, Ausfluss oder Ergiessungen verschiedenerFlüssigkeiten, Substanzverlust, die Gegenwart fremder Körper in der Wunde,welche entweder rein mechanisch wirken oder auf chemische und dynami-sche Weise einen eigenthümlichcn verderblichen Einfluss auf den ganzen Or-ganismus ausüben (vergiftete Wunden); und endlich nach der verschiedenenRichtung und Tiefe der Trennung: in Längen wunden, Quer wunden,schiefe, oberflächliche, tiefe, ein- und durchdringende undLappen wunden. Diese Umstände müssen in gerichtlichen Fällen mit dergrössten Genauigkeit und unter Befolgung aller der Vorsichtsmassregeln,welche die Technik der Chirurgie vorschreibt und durch die es namentlichgeboten ist, sich da, wo es nur immer angeht, der blossen Finger, anstattder metallenen Sonden und anderer dergl. leicht verletzender Instrumentezu bedieuen, untersucht werden; denn nicht allein, dass oft schon aus derArt und VVeise, sowie aus dem Umfange der Verwundungen und für sichdie mit ihr verbundene Gefahr und die Tödtlichkeit derselben erkannt wer-den kann, lässt sich auch in manchen zweifelhaften Fällen, besonders nachder Richtung der Wunde, die wichtige Frage entscheiden, ob eine Persondurch fremde oder eigene Hand verletzt oder getödtet worden ist. (S.Meckel in seinem Neuen Archive f. d. Physiologie u. s. w. Bd. II. No. 3.S. 16, u. Selbstmord.) Die Trennung der organischen Gebilde, blosfür sich allein betrachtet, pflegt um so schneller und vollkommener zu hei-len ■— sagt Siebenhaar 1. c. S. 31 — je reiner sie ist, wogegea dieselbe