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2 (1840) L - Z. Supplemente A - Z
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POLICEIVERGEHEN

gegen welche er gehandelt hat, wenigstens nach seinem Stande oder übri-gen Verhältnissen zu wissen besonders verpflichtet ist. Daher leiden dieüber sie gegebenen Strafbestimmungen ohne Unterschied auch gegen Aus-länder Anwendung. Auch ist die Strafbarkeit dieser Vergehen in der Regelnach den allgemeinen Grundsätzen von Verbrechen zu beurtheilen. Die Po-licei hat vorzüglich drei Gegenstände: 1) die allgemeine Sicherheit, 2) denphysischen Wohlstand des Staats und 3) die Moralität und Sittlichkeit der /Staatsbürger. Die Policeivergehen können daher auch nach den für dieseGegenstände getroffenen Einrichtungen eingetheilt werden. Sie können mit-hin Vergehen a) gegen die allgemeine Sicherheit, 4) gegen den physischemWohlstand des Staats und c) gegen die Moralität und Sittlichkeit sein.(Tittmann , Cr.-R. Bd. II. §. 532. 533.) Policeivergehen gegenRuhe und Ordnung. Unter den Policeivergehen, durch welche die Ruheund Ordnung im Staate gestört wird, zeichnet sich insbesondere die Erre-gung ungegründeter Besorgnisse bei dem Publicum, durch Aussprengung fal-scher Nachrichten von gefährlichen Ereignissen oder erlittenen Unglücksfäl-len, der sogenannte Tumult, die Theilnahme an unerlaubten Gesellschaftenund die Störung des Hausfriedens aus. Eine bestimmte Strafe kann insbe-sondere bei den zuerst erwähnten Arten von Vergehungen nicht angegebenwerden, da es bei ihnen lediglich auf die vorhandenen Umstände ankommt.Jeder auf öffentlichen Strassen oder Plätzen erregte Lärm durch Schreien,Schlagen und dergl., jede gewaltsame Hinderung des öffentlichen Verkehrs,friedlicher Aufzüge u. s. w., gehört in die Classe der Vergehen gegen dieöffentliche Ruhe, und wird, vorausgesetzt, dass keine körperlichen Ver-letzungen dabei vorgefallen sind, mit Geldbussen, körperlicher Züchtigungund Gefängnissstrafe bis zu 4, 6 und 8 Wochen geahndet. Jeder auf einemöffentlichen Platze zur Ungebühr erregte Lärm wird in der Regel einen Auf-lauf, d. h. ein Zusammendrängen zuschauender Menschen bewirken. Diesmehrt aber an und für sich die Strafbarkeit des Vergehens nicht, denn diesZusammenlaufen der Menschen ist, so lange als es bei dem bleibt, was esist, unschädlich und ausser der Handlung des Lärmenden. Anders verhältes sich, wenn die zusammenlaufende Menge Menschen nicht den Zweck desZuschauens, sondern des Thätißseins selbst hat, wodurch der Begriff desTumults (s. d. A.) entsteht. ( Tittmann , Cr.-R. Bd. II.) Policeiver-gehen gegen die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit.Zu den Vergehen gegen die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit ge-hört insbesondere der unbefugte Handel mit Arzneimitteln; die unbefugteAusübung der Arznei- und Wundarzneiwissenschaft und der Geburtshülfe,der widerrechtliche Handel mit Gift, Schiesspulver u. s. w., die unvorsich-tige Aufbewahrung dieser Sachen in Apotheken und Kaufmannsgewölben, derVerkauf schädlicher Nahrungsmittel und Sachen, ungebührlicher Gebrauchdes Feuergewehrs und Nachlässigkeit bei der Verwahrung desselben, Nach-lässigkeit bei der Aufsicht über schädliche Thiere, Unterlassung der Für-sorge gegen den Einsturz baufälliger Gebäude u. dergl. m. Die Strafe fürdiese Vergehen kann nach Befinden der Umstände bis zu einer Geldbussevon 50 und mehr Thalern und Gefängnissstrafe bis zu 8 Wochen steigen.Ein besonders wichtiges Policeivergehen gegen die Sicherheit des Lebensist die mit Gefahr eines hülflosen Gebärens verbundene Verheimlichung derSchwangerschaft. An und für sich ist die Verheimlichung der Schwanger-schaft kein Policeivergehen. Nur dann wird sie es, wenn dadurch die Ge-fahr begründet wird, dass die Schwangere bei dem Acte des Gebärens ohneHülfe sei. Das Bekenntniss der Schwangerschaft oder das Wissen andererPersonen um dieselbe hebt daher auch den Begriff dieses Vergehens nichtauf, sondern die Sorge für die Hülfe bei der Niederkunft. Ist in den Ge-setzen keine Zeit bestimmt, wenn die Mittheilung an eine Hebamme odereine andere dazu verständige Frau zur Leistung der Beihülfe bei der Nie-derkunft geschehen sein müsse, so kann man den Termin bis zum neuntenMonat der Schwangerschaft annehmen. Es versteht sich von selbst, dassdi« Erhaltung des Kindes bei einer wegen Verheimlichung der Schwanger-