POLICEI, MEDICIN. - POLICEIVERGEHEN 555
setzgebende Gewalt als Policeigesetzgebung, und die vollziehende Gewaltals Policeiverwaltung ein. Um den Begriff der Staatspolicei genau zu be-stimmen und in Geschäften anzuwenden, ist aber zuerst zu erwägen, dassoft Justiz und Policei von einer und derselben Behörde verwaltet werdenkönnen, ja vormals in der Regel verwaltet wurden, ehe man in neuern Zei-ten die Behörden nach strengerer Abtheilung der Gegenstände ordnete. Wodaher eine Policeibehörde das Recht, Strafen zu erkennen, hat, geringeraoder schwerere, da leuchtet ein, dass ihr auch eine Justiztunction übertra-gen sei, und sie diese streng, genau nach eben den Vorschriften, ausübenmüsse, welche das Gesetz dem Richter vorgeschrieben hat. Hiernächst istoft in der Hand der Localbehörden das, was zur Policei des Staats undwas zur Policei der Ortsgemeine gehört, vereinigt. Was dann auf Siche-rung der Freiheit und Rechte überhaupt abzweckt, ist zur Staatspolicei ge-hörend; dahingegen das, was die Benutzung des Gemeindeguts, oder Ver-pflichtungen der Einzelnen gegen die Ortsgemeinde, als solche betrifft, ge-hört zur Gemeindepoiicei. Die Staatspolicei hat aber auch über die Ge-meindepolicei der einzelnen Orte eine obervormundschaftüche Aufsicht, dajede Gemeinde als solche Rechte der Minderjährigen hat. Es kann aber diePolicei des Staats für den Zweck desselben theils unmittelbar, theils mittel-bar wirken; und es mag darum in die unmittelbare directe Policei, d. h.die getheilt werden, welche unmittelbar gegen die Gefahren Anstalten trifft,die Freiheit und Sicherheit bedrohen, und in die mittelbare directe Policei,welche die Mittel des Staats zu ihrem Zwecke vermehren und erhöhen will.Die directe Policei ordnet aber Anstalten theils gegen Übel der Natur, in-dem sie Löschanstalten gegen Feuer einrichtet, Dämme gegen Überschwem-mungeh, Cordons gegen ansteckende Seuchen zieht u. s. w., theils gegenBosheit der Menschen, indem sie richtige Masse und Gewichte besorgt, Ver-brechen zu verhüten oder begangene zu entdecken strebt, um die Thäterdem Richter zu überliefern. Erinnern aber soll sie sich alle Wege, das«sie eben Freiheit schützen, mithin nicht in die Freiheit selbst eingreifendürfe, auch nicht unter dem Vorwande, Verbrechen zu verhüten, wo nichtdie Noth gebietet, wegen dringender und sichtbarer Gefahr. Die indirectePolicei soll die Mittel des Staats vermehren oder erhöhen. Diese Mittelliegen theils in den Menschen im Lande selbst, theils in ihrem Vermögen.In Ansehung der Menseben strebt die Medicinalpolicei, Leben und Gesund-heit des Körpers, die Cultur- und Sittenpolicei, Leben und Gesundheit desGeistes zu erhalten. In Ansehung des Vermögens soll staatswirthschaftlichePolicei die Hindernisse wegräumen, welche der Production, Fabrication unddem Handel entgegenstehen. (S. Schmalz, Staatsreg. §. 433 ff.)
Policei, medicmische, s. Medicinalverfassung u. Staats-arzneikunde.
Policeivergehen. Unter Policeivergehen ist jede Handlung be-griffen, durch welcbe blos die zur Erhaltung der Sicherheit der Rechte, derRuhe, Ordnung und Sittlichkeit im Staate getroffenen Einrichtungen ver-letzt werden, ohne dass sie eine Rechtsverletzung selbst hervorbringen oderbezwecken. Eine Verletzung der Rechte selbst enthalten sie nicht. Mit demEintritte einer solchen Verletzung entsteht vielmehr ein Verbrechen (s. Ver-brechen), und die policeiliche Rücksicht hört auf. Die Policeivergehensind entweder allgemeine oder besondere. Unter den allgemeinen hat mandiejenigen zu verstehen, wo zu dem Verbote der Handlungen, aus welchensie bestehen, ein allgemeiner, überall anwendbarer und bleibender Grundvorhanden ist. Die besondern Policeivergehen hingegen bestehen aus Hand-lungen, welche blos um gewisser Zeit- und Ortsverhältnisse, oder um an-derer wechselnder oder zufälliger Umstände willen verboten und bestraftwerden, wie z. B. Übertretungen der Aufruhrverbote und dergl. Nur vonden allgemeinen kann hier die Rede sein. Diese Vergehen begreifen nachdem aufgestellten Begriffe solche Handlungen in sich, die ein Jeder als un-erlaubt von selbst erkennen kann, oder wo der Übertreter die Verordnung,