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bm werden, dagegen die als unwirksam anerkannten Bestandtheile der aus»gepreßten Pflanze-isäfte, der Eiweißstoff und das Satzmehl, ausgeschlossenbleiben. Bei der ärztlichen Verordnung der nach der neuen Pharmakopoebereiteten narkotischen Ertracte wird also auf die größere Wirksamkeit der-selben Rücksicht zu nehmen seyn. Damit die bei Gerinnung des Eiweiß«stoffes etwa eingehüllten wirksamen Bestandtheile nicht verloren gehen unddem Ertracte entzogen werden, müssen die beim Aufkochen des Pflanzensaf-tes gerinnenden Theile zugleich mit dem ausgepreßten Kraute mit Alkoholdigerirt werden, so daß durch diese zweckmäßige Bereitungsweise den Krau»lern gewiß alle arzneilich wirksamen Stoffe entzogen werden. Die Abzie-hung des Weingeistes von den Tincturen muß aber bei gelinder Wärme ge-schehen, und darf auch nur bis auf die Hälfte der Flüssigkeit gehen, damitnicht die concentrirte Flüssigkeit einen hohen Temperaturgrad annehme, wel-cher nachtheilig auf die Bestandtheile des Rückstandes einwirken, und einewenigstens theilweise Zersetzung derselben veranlassen könnte. Die fernereVerdampfung darf durchaus nie anders als im Wasserbade geschehen; dennwenn schon die Verdampfung der gewöhnlichen Auszüge zur Extractconsi-stenz über freiem Feuer, der Vorschrift gemäß, nicht stattfinden darf, sowürde ein solches Verfahren bei den narkotischen Ertracten aufs höchstezweckwidrig und strafbar seyn, da die narkotischen Bestandtheile der Vegeta-bilien schon durch gelindere Wärmegrade zerstört werden, als die andernBestandtheile. Statt eines höchst wirksamen Ertractes, welches von demArzte mit Vorsicht und in kleiner Dose verordnet wird, würde ein unschäd-liches Mittel dargestellt, welches gerade durch seine Unschädlichkeit in drin-genden Fällen den größten Nachtheil bringen würde. Erftdern also imAllgemeinen die Ertracte die größte Aufmerksamkeit bei ihrer Bereitung, soist dieses bei den narkotischen Ertracten noch weit mehr der Fall, und keingewissenhafter Apotheker wird sich einem Vorwurfe, der ihn in dieser Hin-sicht treffen könnte, aussetzen.
Die narkotischen Kräuter sollen aber, wie die Pharmakopoe ausdrück-lich vorschreibt, nur von den wildwachsenden, nicht von den cultivirtengenommen werden: mehrere der hier aufgeführten narkotischen Pflanzen,als Eisenhütlein, Belladonna, Digitalis, Gratiola, selbst Giftlattig, wach-sen indessen nicht in allen Gegenden, und der Apotheker befindet sichin dem Falle, daß er der Vorschrift unmöglich vollständig genügen kann,er soll diese Präparate selbst bereiten, und doch kann er sich den Stoffdazu nicht verschaffen. Es bleibt in diesem Falle nichts übrig, als entwe-der diejenigen narkotischen Ertracte, wozu die Pflanzen in seiner Gegendnicht einheimisch sind, auf dem Wege des Handels zu beziehen, oder diesel-ben aus den getrockneten Pflanzen zu bereiten. Der erstere Ausweg ist nurdann zulässig, wenn die Ertracte aus der natürlichen Heimath der Pflanzenmit der völligen Ueberzeugung bezogen werden können, daß bei Bereitungderselben nach Vorschrift der Pharmakopoe und mit der nöthigen Sorgfaltverfahren worden sey,; sicherer ist der zweite Ausweg, die Pflanzen aus