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1 (1860)
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oder bei anderen Gelegenheiten, wo sie aus Kaufläden nicht zubeziehen sind, bei dringendem Bedarfe doch stets und sicherin der Apotheke zu haben seien.

8- ö.

Möge der Arzt welchen immer Namen in seinem Rezeptegebrauchen, sei es der Hauptname oder ein Synonym, so mussder Apotheker stets jenes Medikament verabfolgen, das dieP bar m a k o p o e mit „diesem" Namen bezeichnet.

i 6.

Wenn der Arzt ein Medikament verschreibt, welches imrohen und gereinigten oder rektifizirten Zustandein der Apotheke vorräthig ist, ohne dass er diese Unterschei-dung ausdrücklich machte, so muss immer das g er einigleoder rektifizirtc verabreicht werden.

Wird ein Medicament, das in verschiedenen Stärke- oderKonzentrationsgraden oiFizinel! ist, ohne ausdrückliche Bezeich-nung desselben verschrieben, so ist stets das verdünnte undschwächere zu verabfolgen.

g. 7.Die in der Pharmakopoe angeführten Beagentien müssenjeder Zeit in allen Apotheken vorräthig gehalten werden.

i s.

Schliesslich wird es allen ausübenden Ärzten zur Pflichtgemacht, mit den jetzigen Bereitungsmetboden, und den dar-aus folgenden Eigenschaften der Arzneien sich vertraut zu machen.Denn in dieser Hinsicht unterscheiden sich viele Präparate dieserPharmakopoe sehr bedeutend von jenen der früheren,besonders unter den Extracten und Tincturen, weil es nämlicherschien, schon in kleinerer Gabe wirksame Arzneien zu biethen.

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