578 Von der Einpfropfung
diesen Umstanden da ist. Eben die Abwesenheitaller dieser nachtheiligen Umstände macht deneigentlichen Zeitpunkt dieser Operation aus.
§. 573-
Was das Alter anbetrifft, so kann man dieKinder einpfropfen, entweder gleich in den erstenMonaten ihres iebens, ehe sie noch von der Zahn-arbeit vieles leiden müssen; eine Methode,die in Asten und an einigen Orten in Englandüblich ist, und durch sehr große Aerzte angepriesenworden; doch muß ich gestehen, daß ich einigeZweifel dawider hege, die mir noch nicht erlaubthaben, diese Verfahrungsart anzuwenden; oderauch von der Zeit an, da sie die ersten zwanzigZähne bekommen haben, bis aus ihr zwölf oderdreyzehnjähriges Alter, auch wohl spater, wenn manes nicht vor diesem Zeitpunkte schon gethan hat.Es ist aber nicht dienlich, bey den Madgens dieEinpsropsung von diesem Alter, oder vielmehr vondem Zeitpunkte an vorzunehmen, da sie in die bis-weilen sehr lange Crisis der Entwickelung ihrerMannbarkeit einzutreten scheinen, bis auf die Zeit,da die monatliche Reinigung zum Ausbruch ge-kommen, und sich in Ordnung gesetzet hat. Obdieser Zeitpunkt gleich bey den Knaben nicht sodeutlich in die Augen fällt, so findet er doch auchbey ihnen statt, und ist bey einigen mit sehr merk-lichen Zufallen vergesellschaftet. Es ist also derKlugheit gemäß, daß man bey gewissen Personen
dahin