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Von verschluckten
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§. 4i8-Wenn es unmöglich ist, die §. 410. gcnann.len Cörper, und überhaupt alle diejenigen, welcheman nicht ohne Gefahr, nieder schluckt, heraus zuziehen, so muß man von zweyen Uebeln das gering»ste erwählen, und lieber wagen, dieselbigen herun»ler zu stossen, als den Kranken in wenig Auge»»»blicken auf eine erbärmliche Art sterben lassen.Man muß um so viel weniger Bedenken tragen,dies Mittel zu ergreifen, da sehr viele Exempelbeweisen, daß, wenn gleich große Uebel, auch wohl«in schrecklicher Tod öfters darauf erfolgt ist, wennman dergleichen Cörper nieder geschluckt Hat, sel«bige hingegen zu einer andern Zeit wenig oder garkeine Zufälle verursachet haben.
§. 419.
Wenn dergleichen Co'rper nieder geschlucktworden, so erfolgt allemal eine von folgenden vierBedingungen. Entweder 1) gehen sie durch denStuhlgang weg; oder 2) gehen sie gar nicht weg,und todten den Kranken; oder Z) gehen sie durchden Urin weg; oder 4) machen sie sich «ine Oef»nung durch die Haut. Ich will von diese» vierverschiedenen Fällen etwas ausführlicher reden.
§. 42O.
Wann sie durch den Stuhlgang weggehen, sogehen sie entweder kurze Zeit nachher weg, ohnelast irgend einen Zufall verursacht zu haben, oder
dieser
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