Wein.
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a js Nahrvings- oder Genußmittel zu dienen, bei oder nach der Herstellungn icht zugesetzt werden.
Der Bundesrat ist ermächtigt, noch andere Stoffe zu bezeichnen,a uf welche dieses Verbot Anwendung zu finden hat.
Nach den Ausführungsbestimmungen vom 2. Juli 1901 findet das»erbot des § 7 Abs. 1 auch auf lösliche Fluor- und Wismutverbmdun^en,s °wie auf Gemische, welche einen dieser Stoffe enthalten, Anwendung.§ 8. Wein, weinhaltige und weinähnliche Getränke, welchen, denForschriften des § 7 zuwider, einer der dort oder der vom Bundesratgprnäß 45 7 bezeichneten Stoffe zugesetzt ist, dürfen weder feilgehaltennoch verkauft, noch sonst in Verkehr gebracht werden.
Dasselbe gilt für Botwein, dessen Gebalt an Schwefelsäure in einem^iter Flüssigkeit mehr beträgt, als sich in zwei Gramm neutralenschwefelsauren Kaliums vorfindet. Diese Bestimmung findet jedoch aufsolche Botweine nicht Anwendung, welche als Dessertweine (Süd-, Süß-weine) ausländischen Ursprungs in den Verkehr kommen.p _ Die in § 3' verbotene gewerbsmäßige' Herstellung von Tresterwein, dasetiotisieren bestellt darin, daß man die ausgepreßten Trester mit einem Auf-güsse von Zuckerwasser noch ein oder mehrere Male vergären läßt und die ge-°önene Flüssigkeit für sicli als Wein bezeichnet oder mit dem aus dem Moste"altenen Weine mischt. Bei diesem Verfahren erleidet der Wein eine so weit-gehende Veränderung seines Wesens, daß er nicht mehr als unverfälschtes Produktr Traube gelten kann, auch wird die Menge des Getränkes erheblich vermehrt.§ 3 2 verbietet die gewerbsmäßige Herstellung von Befewein, die gleichfalls'"' Btarke Vermehrung im Gefolge hat. Der durch Abpressen der beim Ab-(Kf 6n '^ es ^ Tf! ' ues ;iln Boden verbleibenden flüssigen Weinhefe gewonnene Weint en P re ßwein) ist Wein im Sinne des Gesetzes, d. h. wenn der Wein, dein erntstammt, ein solcher war.
Die Verwendung von Reinhefe oder anderer Hefe zur Umgärung von Wein1,11 durch den § 3 2 nicht berührt,j,. .. " S 3 3 wird die Herstellung von Wein unter Verwendung von getrocknetende* lC ön ( aucn m Abkochungen und Auszügen) und eingedicktem Most verboten,Be"V ler Zusatz dieser Stoffe ermöglicht eine fast unbegrenzte Streckung des Weines.„ .', .Herstellung von Dessertweinen sind diese Stoffe zugelassen. Wird nunS wohnlicher verbesserungsbedürftiger Wein mit solchem Dessertwein, der auchem, i m s; nne ,j eg (j ose t zes j^ 0( } er m ;t sorls t,igen Süßweinen verschnitten, umy ^n. »analysenfest" zu machen, so ist dies kaum als ein nach § 2* erlaubterAb?v? niU VOn Wein mit Wei " ;lllzus '' l " >n ; es ist dies zweifellos als eine denwe*! ten ' les Gesetzgebers widersprechende Umgehung des Verbotes der \ er
1 ung v(in eingedicktem Most etc. zix bezeichnen.• °er in £ 35 verbotene Zusatz von Säuren und säu relia I tigen Stuften,
™ "'sondere Weinstein und Weinsäure, bezweckt eine stattgefttndene Verdünnungeine 1 mes '"'' W;isser * n verdecken; der Zusatz von Bouquotstoffen täuscht
0 ''essere Qualität des Weines vor.w N eu ist in d as Gesetz aufgenommen das Verbot des Zusatzes von sog.Baft '," ext ral < 10 n, M „ s t. s u b s ta nze n (Stoffen, die meistens gar nicht aus Trauben-Und , geste,lt «n<i. sondern nur Abkochungen von Früchten und Bilanzen mit
fri. 6 ^ Veinsaure etc. vorstellen, z. B. Tamarindenmus).loq- „ ber solche Substanzen siehe Ztsohr. f. Nahr.-Unters.i895 - 9, 35.
Hyg. u. Waronk.233; 1896."lO, 26&ri897riiV96. 152. - Ed. Hotter, 4. Jahresb.
Die Herstellung von Tresterwein als Haustrunk ist gestattet.