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Das Militair-Medicinal-Wesen Preussens : nach den Bedürfnissen der Gegenwart
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SchrtssWaffe»-; Sowie die Ansprüche der neueren Briegsthiriirgie

einen grossen Awtheil haben.

Prenssen ging iri ärztlicher Hinsicht nicht unvorbereitet ind u n Krieg, der staatliches Fürsorge stand eine organisirte T'rivat-beihiilfe zur Seite 1 .

I. Die staatliche Fürsorge.

Als Anordnungen und Bestrebungen, welche im jetzigenDecenniuni dem Kriege gegen Oesterreich zur Gewährung einermöglichst befnedi ..enden Feldsanitäispilege vorangingen, sind fol-gende zu bezeichnen :

1) Die Stelbmg der Aerzte in den Feldlazorethen. Die Be-vormundung der ärztlichen Wirksamkeit und der Verpflegung derVerwundeten und Kranken durch ein aus invaliden Offizieren,Feldwebeln und Unteroffizieren bestehendes beaufsichtigendes undverwaltendes Personal nach dem Feld - Lazareth-Reglement vom16. September 1787 beseitigte Goercke bei der Reorganisationder Armee durch die Instructionen vom 2. October 1810, welchedie vorstehenden Aerzte der Feldlazarethe zu Dirigenten derselbenernannten. Es wurde im §. 7 desselben sehr präcis dem erstenArzte die gebührende Stellung und die erforderliche Selbstständig-keit zu einer erfolgreichen Wirksamkeit durch nachstehende Be-stimmung angewiesen :

..Die Lazarethunstalten einer Armee haben zum Zweck,die Blessirten und Kranken zu heilen, und die Mittel, diedahin führen, kann nur der Militair-Chirurg feststellen. Dererste chirurgische Beamte dirigirt und bedient sich alsVorgesetzter des chirurgischen Personals für die ärztlicheund chirurgische Behandlung, des phannaceutischen für dieBesorgung der Medicamente, des ökonomischen für die Pflegeund Wartung, der Kommandirten für die Behauptung derMannszucht, der Kassenbeamten für die Zahlung undRechnungslegung, und des Secretairs für die Expeditionenund Reinschriften."'

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