Druckschrift 
Die Prüfung der Arzneimittel, nebst Anleitung zur Revision der öffentlichen und privat-Apothoken, Dispensir- und Mineralwasser-Anstalten : Droguerie- und Materialwaaren-Handlungen ; zum Gebrauch für Medicinalbeamte, Arzte, Apothoker und Gewerbtreibende
Entstehung
Seite
67
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

67

dazu nöthigen physikalischen und chemischenKenntnisse besitzen;

2. ehe die Eröffnung einer solchen Ansialt gestattetwird, durch einen Medicinalrath unter Zuziehungeines geeigneten Apothekers untersuchen zu lassen,ob die Anstalt mit den nöthigen Apparaten versehenund zweckmässig eingerichtet sei;

3. durch dieselben Personen jährlich wenigstens ein-mal eine Revision der Anstalten eintreten zu lassen;

4. Verkäufer künstlicher Mineralwässer an diejenigenAnstalten des Inlandes und des deutschen Zollver-bandes, welche auf ähnliche Weise von ihren Be-hörden beaufsichtigst werden, zu verweisen, undeine Ausnahme nur bei solchen Anstalten eintretenzu lassen, die sich durch vorzügliche Leistungendas besondere Vertrauen der Behörden erworbenhaben; endlich:

5. nur den Verkauf solcher Kruken und Flaschenmit künstlichen Mineralwässern zu gestatten, welchemit einer Etikette versehen sind- auf welcherder Name des Mineralwassers und des Verfertigersangegeben ist.

Wir veranlassen das Königliche Polizei-Präsidium, dieseBestimmung auf angemessene Weise zur Kenntniss des be-theiligten Publikums zu bringen.

V

Rescr. der Königl. Minister der geistlichen, Unter-richts- und Medicinal-Angelegenheiten, der Finanzen unddes Innern vom 18. April 1846.

Der Königlichen Regierung eröffnen wir auf den Berichtvom 7. v. M., dass Anstalten zur Bereitung künstlicher Mine-ralwässer unzweifelhaft zur Kategorie der chemischen Fabrikengehören.

Es bedarf daher nicht nur einer polizeilichen Genehmi-gung zur Anlegung solcher Anstalten, sondern auch einerbesonderen Beaufsichtigung derselben.

Rescr. der Königl. Minister für Handel, Gewerbe undöffentliche Arbeiten und der geistlichen, Unterrichts- undMedicinal-Angelegenheiten vom 8. Februar 1854.

Auf den Bericht vom 31. December v. J. eröffnen wirder Königlichen Regierung, dass die nach der Verfügung vom23. November 1844 vorgeschriebene Prüfung derjenigen Per-sonen, welche künstliche Mineralwässer gewerbsweise fabri-ciren wollen und nicht approbirte Apotheker sind, von demMedicinalrathe der Königlichen Regierung im Verein mit ei-