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dazu nöthigen physikalischen und chemischenKenntnisse besitzen;
2. ehe die Eröffnung einer solchen Ansialt gestattetwird, durch einen Medicinalrath unter Zuziehungeines geeigneten Apothekers untersuchen zu lassen,ob die Anstalt mit den nöthigen Apparaten versehenund zweckmässig eingerichtet sei;
3. durch dieselben Personen jährlich wenigstens ein-mal eine Revision der Anstalten eintreten zu lassen;
4. Verkäufer künstlicher Mineralwässer an diejenigenAnstalten des Inlandes und des deutschen Zollver-bandes, welche auf ähnliche Weise von ihren Be-hörden beaufsichtigst werden, zu verweisen, undeine Ausnahme nur bei solchen Anstalten eintretenzu lassen, die sich durch vorzügliche Leistungendas besondere Vertrauen der Behörden erworbenhaben; endlich:
5. nur den Verkauf solcher Kruken und Flaschenmit künstlichen Mineralwässern zu gestatten, welchemit einer Etikette versehen sind- auf welcherder Name des Mineralwassers und des Verfertigersangegeben ist.
Wir veranlassen das Königliche Polizei-Präsidium, dieseBestimmung auf angemessene Weise zur Kenntniss des be-theiligten Publikums zu bringen.
V
Rescr. der Königl. Minister der geistlichen, Unter-richts- und Medicinal-Angelegenheiten, der Finanzen unddes Innern vom 18. April 1846.
Der Königlichen Regierung eröffnen wir auf den Berichtvom 7. v. M., dass Anstalten zur Bereitung künstlicher Mine-ralwässer unzweifelhaft zur Kategorie der chemischen Fabrikengehören.
Es bedarf daher nicht nur einer polizeilichen Genehmi-gung zur Anlegung solcher Anstalten, sondern auch einerbesonderen Beaufsichtigung derselben.
Rescr. der Königl. Minister für Handel, Gewerbe undöffentliche Arbeiten und der geistlichen, Unterrichts- undMedicinal-Angelegenheiten vom 8. Februar 1854.
Auf den Bericht vom 31. December v. J. eröffnen wirder Königlichen Regierung, dass die nach der Verfügung vom23. November 1844 vorgeschriebene Prüfung derjenigen Per-sonen, welche künstliche Mineralwässer gewerbsweise fabri-ciren wollen und nicht approbirte Apotheker sind, von demMedicinalrathe der Königlichen Regierung im Verein mit ei-