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Der D'ebit der Mineralwässer, vornehmlich der Ausschankim Detail darf nur von einem hierzu lediglich bestimmtenPersonal besorgt werden.
Bei den Revisionen dieser Anstalten ist femer daraufzu sehen, ob die Flaschen mit künstlichem Mineralwassermit einer Etiquette versehen sind, auf welcher der Namedes Mineralwassers und des Verfertigers angegeben ist,ob das gedachte Mineralwasser genau dasjenige enthält,was das nachgeahmte und auf der Etiquette der Elascheangegebene natürliche Mineralwasser nach den besten Ana-lysen enthalten soll, ob die zur Bereitung erforderlichen
Ingredienzien in ausreichender
Menge
und in chemisch
reiner Beschaffenheit in der Anstalt vorhanden und wohlverwahrt aufgestellt sind, ob der Apparat in seiner Con-struction Sicherheit gewährt und mit einem Manometer ver-sehen ist, und endlich, ob und welche Vorrichtungen(Drahtmasken) getroffen sind, um die Arbeiter beim Fül-len der Flaschen vor Verletzungen durch Glassplitter zuschützen.
Mit Ertheilung der Concession wird dem Unternehmergleichzeitig die Verbindlichkeit auferlegt, sich jederzeitunter medicinal-polizeilicher Aufsicht gestellt zu wissen.
Ueber die Errichtung und den Betrieb dieser Anstal-ten sind nachstehende Verordnungen erschienen:
Rescr. der Minister der geistlichen, Unterrichts- undMedicinal-Angelegenheiten und des Innern vom 23. No-vember 1844.
Unter den in dem Berichte des Königlichen Polizei-Prä-sidiums vom 12. Mai d. J. angezeigten Umständen finden wirgegen den Erlass der in dem Berichte vom 24. Januar d. J.vorgeschlagenen polizeilichen Verordnung in Betreff der Ver-fertigung und des Debits künstlicher Mineralwässer nichts zuerinnern, da solche in den Vorschriften des §. 13. der revi-dirten Apotheker-Ordnung vom 11. October 1801 ihre recht-liche Begründung findet.
Wir ermächtigen und verpflichten daher das KöniglichePolizei-Präsidium:
1. die Anlegung einer Anstalt zur Bereitung künstli-cher Mineralwässer entweder nur Apothekern odersolchen Männern zu gestatten, welche in einer be-sonderen Prüfung nachgewiesen haben, dass sie die