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[Hauptbd.] (1904)
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Anhang.

§ 4. Die wiederholte Abgabe von Arzneien zum inneren Gebrauchwelche Chloralhydrat, Chloralformamid, Morphin, Heroin, Cocain oder derenSalze, Athylenpräparate, Amylenhydrat, Paraldehyd, Sulfonal, Trional oderUrethan enthalten, darf nur auf jedesmal erneute, schriftliche, mit Datumund Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes oder Zahnarzteserfolgen.

Jedoch ist die wiederholte Abgabe von Morphin, Heroin oder derenSalzen zum inneren Gebrauch ohne erneute ärztliche Anweisung gestattet,wenn diese Mittel nicht in einfachen Lösungen oder einfachen Verreibungen,Bondern als Zusatz zu anderen arzneilichen Zubereitungen verschriebensind und der Gesamtgehalt der Arznei an Morphin oder dessen Salzen 0,o;i g,an Heroin oder dessen Salzen 0,015 g nicht übersteigt. Auf Arzneien,welche zu Einspritzungen unter die Bau! bestimmt sind, findet dies keimAnwendung.

§ 5. I>ie wiederholte Abgabe von Arzneien in den fallen der S8 8 und .1

Absatz 2 ist nicht gestattet, wenn sie v.....lein Arzte oder Zahnarzte durch

einen auf der Anweisung beigesetzten Vermerk untersagt worden ist.

§6. Die wiederholte Abgabe von Arzneien auf Anweisungen derTierärzte zum Gebrauch in der Tierheilkunde ist den Beschränkungen der§§ 3 bis 5 nicht unterworfen.

§ 7. Den Landesregierungen bleibt überlassen:

1. homöopathische Zubereitungen in Verdünnungen oder Verreibungen,welche über die dritte Dezimalpotenz hinausgehen, von den Vor-schriften der §§ l bis 5 auszunehmen*);

2. zu bestimmen, inwieweit die Abgabe der im § 1 bezeichneten Arznei-mittel auf Anweisungen der vor dem Geltungsbeginn der Gewerbe-ordnung approbierten Zahnärzte oder der Wundärzte erfolgen darfund inwieweit auf solche Anweisungen die Bestimmungen der SS l bis 5Anwendung finden.

§ 8. Die Vorschriften über den Ilandr] mit Giften werden durchdie Bestimmungen der §§ 1 bis 7 nicht berührt.

§ 9. Die von einem Arzte, Zahnarzte oder Wundarzte zum innerenGebrauch verordneten flüssigen Arzneien dürfen nur in runden Glasern mitZetteln von weißer Grundfarbe, die zum äußeren Verbrauch verordnetenflüssigen Arzneien dagegen nur in sechseckigen Gläsern, an welchen dreinebeneinanderliegende Flächen glatt und die übrigen mit Längsrippen ver-sehen sind, mit Zetteln von roter Grundfarbe abgegeben werden.

Flüssige Arzneien, welche durch die Einwirkung des Lichtes ver-ändert werden, sind in gelbbraun gefärbten Gläsern abzugeben.

§ 10. Die Standgefäße sind, sofern sie nicht stark wirkende Mittelenthalten, mit schwarzer Schrift auf weiflem Grunde, sofern sie Mittelenthalten, welche, in Tabelle 1! des Arzneibuches für das Deutsche Reich auf-geführt sind, mit weißer Schrift auf schwarzem Grunde , sofern sieMittel enthalten, welche in Tabelle C ebenda aufgeführt sind, mit roterSchrift auf weißem Grunde zu bezeichnen.

*) Der § 7 Abs. 1 bat überall den Wortlaut erhalten:HomöopathischeZubereitungen in Verdünnungen oder Verreibungen, welche über die dritteDezimalpotenz hinausgehen, unterliegen den Vorschriften der §§ l bis 5 nicht."