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[Hauptbd.] (1904)
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159
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Abgabe stark wirkender Arzneimittel.

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Eukalyptusmittel Heß' (Eukalyptol und Eukalyptusöl Heß'),llnmeriana (auch Brusttee Homeriana, russischer Knöterich, Polygonuin

aviculare) undKnöterichtee, russischer Weidemanns (auch russischer Knöterich- oder

Brusttee Weidemanns)

werden vom l. Januar 1904 ah von dem Feilhalten und Verkaufen außer-halb der Apotheken unbeschadet der Bestimmung im § 3 der bezeichnetenVerordnung mit der Wirkung ausgeschlossen, dal) auf sie die Bestimmungdes § 1 Abs. 1 der Verordnung Anwendung findet.Berlin, den 1. Oktober 1903.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.Graf von Posadowsky.

3. Vorschriften,

betreifend die Abgabe stark wirkender Arzneimittel,

sowie die Beschaifenheit und Bezeichnung der Arznei-

gläsor und Standgefäße in den Apotheken.

Bundesratsbeschluß vom 13. Mai 1896.

S I . Die in dem beiliegenden Verzeichnis aufgeführten Drogen undPräparate, sowie die solche Drogen oder Präparate enthaltenden Zuberei-tungen dürfen nur auf schriftliche, mit Datum und Unterschrift verseheneAnweisung (Rezept) eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes imletzteren Ealle jedoch nur zum Gebrauch in der Tierheilkunde alsHeilmittel an das Publikum abgegeben werden.

§ 2. Die Bestimmungen in § 1 finden nicht Anwendung auf solcheZubereitungen, welche nach den auf Grund des § 6 Absatz 2 der Ge-werbeordnung erlassenen kaiserl. Verordnungen auch außerhalb der Apo-theken als Heilmittel feilgehalten und verkauft werden dürfen (vergl. § 1der kaiserl. Verordnung vom 27. Januar 1890 und Art. 1 der kaiserl.Verordnung vom 25. November 1895)*).

§ 3. Die wiederholte Abgabe von Arzneien zum inneren Gebrauch,welche Drogen oder Präparate der im § 1 bezeichneten Art enthalten, istunbeschadet der Bestimmungen im §§ 4 und 5 ohne jedesmal erneute, ärzt-liche oder zahnärztliche Anweisung nur gestattet,

1. insoweit die Wiederholung in der ursprünglichen Anweisung für zu-lässig erklärt und dabei vermerkt ist, wie oft und bis zu welchemZeitpunkte sie stattfinden darf, oder

2. wenn die Einzelgabe aus der Anweisung ersichtlich ist und derenGehalt an den bezeichneten Drogen und Präparaten die Gewichts-menge, welche in dem beiliegenden Verzeichnis für die betreffendenMittel abgegeben ist, nicht übersteigt.

*) Jetzt Kaiserl. Verordnung vom 22. Oktober 1901 (Seite 153).