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Anhang.
1. Verordnung,betreffend den Ferkehr mit Arzneimitteln
vom 22. Oktober 1001 (R.G.B1. S. 380).
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König vmiPreußen usw., verordnen im Namen des Reichs auf Grund der Bestim-mungen im § i; AI*. 2 der Gewerbeordnung (R.G.B1. 1900, S. 871) was folgt:
§ 1. Die in dem angeschlossenen Verzeichnisse A aufgeführtenZubereitungen dürfen, ohne unterschied, ob sie heilkräftige Stoffe ent-halten oder nicht, als Heilmittel (Mittel zur Beseitigung oder Linderungvon Krankheiten bei Menschen oder Tieren) außerhalb der Apothekennicht feilgehalten oder verkauft werden.
Dieser Bestimmung unterliegen von den bezeichneten Zubereitungen,soweit sie als Heilmittel feilgehalten oder verkauft werden,
a) kosmetische Mittel (Mittel zur lieinigung, Pflege oder Färbung derHaut, des Haares oder der Mundhöhle), Desinfektionsmittel undHühneraugenmittel nur dann, wenn sie Stoffe enthalten, welche inden Apotheken ohne Anweisung eines Arztes, Zahnarztes oder Tier-arztes nicht abgegeben werden dürfen, kosmetische Mittel außerdemauch dann, wenn sie Kreosot, Phenylsalicylat oder liesorein enthalten;h) künstliche, Mineralwasser nur dann, wenn sie in ihrer Zusammen-setzung natürlichen Mineralwässern nicht entsprechen und zugleichAntimon, Arsen, lluryiim, Chrom, Kupfer, freie Salpetersäure, freieSalzsäure oder freie Schwefelsäure enthalten.Auf Verbandstoffe (Binden, Gasen, Watten und dergl.), auf Zu-bereitungen zur Herstellung von Bädern sowie auf Seifen zum äußerlichenGebrauche findet die Bestimmung im Alis. 1 nicht Anwendung.
§ 8. Die in dem angcsch I ossenen Verzeichnisse I! aufgeführtenStoffe dürfen außerhalb der Apotheken nicht feilgehalten oder vorkauftwerden.
§ 8. Der Großhandel unterliegt den vorstehenden Bestimmungennicht. Gleiches gilt für den Verkauf der im Verzeichnisse B aufgeführtenStoffe an Apotheken oder an solche öffentliche Anstalten, welche Unter-suclmngs- oder Lehrzwecken dienen und nicht gleichzeitig Heilanstalten sind.§ 4. Der Reichskanzler ist ermächtigt, weitere, im einzelnen be-st inn.it zu bezeichnende Zubereitungen, Steffe und Gegenstände von demFeilhalten und Verkaufen außerhalb der Apotheken auszuschlielien.