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XIX. Steuergesetzgebung.
Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 13. November 187"). be-treffend die Prüfung der Apothekergehilfen, nach Beendigung dieser Prü-fung von der Prüfungskommission auszufertigenden Zeugnisse über dieQualifikation der geprüften Lehrlinge zur Verwaltung einer Apo-thekergehilfenstelle 1 ) der Stempelsteuer unterworfen sind. Es ist dieseGehilfenprüfung ein erstes Staatsexamen, welches der Apothekerlehrlingabzulegen hat, und das darüber erteilte Zeugnis kein vorbereitendes, son-dern ein selbständiges — und daram nicht stempelfreies — amtliches Attestin Privatangelegenheiten.
Dagegen sind die Entlassungszeugnisse, welche von den Lehr-herren den Apothekerlehrlingen nach Beendigung der vorgeschriebenenLehrzeit ausgestellt werden und von den Physikern mit zu unterzeichnensind, ebenso wie die Servierzeugnisse der Apothekergehilfen stempel-fi ei. (Erlasse vom 23. Mai 1876 und 7. Mai 1886) 2 ).
Ob der Stempel von 1,50 Mark für die erstgedachten Zeugnisse zugleichmit den Prüfungsgebühren oder erst hei der Aushändigung des Gehilfen-zeugnisses einzuziehen sein wird, bleibt dem Ermessen Ew. Hochwohl-geboren überlassen.
b. Führungszeugnisse.Min.-Erl. (des Innern und für Med. Angeleg.) vom 31. Juli 1897.
Hinsichtlich der Versteuerung von Führungszeugnissen, deren eszur Erlangung der in den Tarifstellen 22: „Erlaubniserteilung" und 39:„Lustbarkeiten" des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 aufgeführtenGenehmigungen usw., insbesondere der Konzessionen zum Betriebe vonApotheken, bedarf, sowie hinsichtlich der VerStempelung von zustän-diger Seite beglaubigter Abschriften solcher Zeugnisse, welche zudem gleichen Zwecke dienen sollen, wird nicht überall gleichmäßig ver-fahren, weil augenscheinlich die hierauf bezügliche Vorschrift der Tarif-stelle 77 des Stempelgesetzes noch nicht ausreichend bekannt ist.
Zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens machen wir daraufaufmerksam, daß Führungszeugnisse nach dem geltenden Recht nur nochinsoweit abgabenfrei sind, als sie nicht zur Erlangung der bezeichnetenKonzessionen, Approbationen und Genehmigungen erforderlich sind. Siewollen hiernach verfahren, die ihnen unterstellten Behörden und Beamten— auch die Kreis-(Bezirks-)Medizinalbeamten — mit entsprechender An-weisung versehen und sie namentlich darauf hinweisen, daß sie im Falleder Vorlegung eines entgegen der Vorschrift steuerfrei erteilten Zeugnissesfür die Nachbringung des fälligen Stempels Sorge zu tragen haben 3 ). Wirbemerken noch, daß bei beglaubigten Abschriften jedes einzelne Be-glaubigungszeugnis der Stempelabgabe unterliegt. Sind jedoch Abschriftenmehrerer Urkunden durch ein und dasselbe hinter die letzte Abschriftgesetzte Zeugnis beglaubigt worden, so bedarf es nur des einmaligenStempels.
J ) 9tn ©teile biefer QuattfifatUmSjeugniffe finb jefet bie auf ©runb oou § 14 berSßrüfungSorbnung für apottjefet (f. ©. 22) au^uftellenbeu geuaniffe über bie p b n vmciäeutifcfye SBorprfifung getreten.
2 ) @ie|e gufjnote 1 auf Seite 316.
3 ) Set GM. befagt lürbt etwa, bafj bie beglaubigten Sföfcbtiften in allen gäflenftetnpetyfltdjttg finb. (jr begeht fiel) inelmebr, wie bieS and) im Umgänge beäfelben beut«lieb gefagt ift, äuget auf bie Originale nur auf bie „öon »uftänbiget Seite beglau«bigten Stbfdjriften". Xiefe finb unb bleiben natürlich ftemöelBflidbtig.' Sgl. ba2 ,-,u Sattf«ftelle 1 auf Seite 310 ©efagte.