Stempelpflicht der Lehr- und Servierzeugnisse.
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2>te 9ted)i3orbmmg l)ütfid)tlid) ber SScrftempelung, bie burd) borftd»cnbeä
©efefe für bie bett 9Ipotl)eferftanb oerüftrenben Urfunben gefdwffen tft, bat burd)üerfdjiebeue 9JHnifieriafertaffe unb Verfügungen eine roertöolle ©rläuterung er*fahren. ®iefe Verfügungen (roo niete anbereä angegeben, t>om SJttnifter beri'cebi^inalaugelegenljeiteu eriaffen) bebanbeln fofgenbe Urfunben:
a. Lehr- und Servierzeugnisse.Min.-Erl. vom 7. Mai 1886.
Auf die Vorstellung vom 7. November v. J. eröffne ich Ihnen im Ein-verständnis mit dem Herrn Finanzminister, daß die . . . von dem nächst-vorgesetzten Medizinalbeamten (Kreisphysikus usw.) auszustellenden Be-glaubigungen der von dem Lehrherrn den Apothekerlehrlingen zu er-teilenden Zeugnisse stempelfrei sind.
Verf. des Provinzialsteuerdirektors in Kassel vom 12. März 1897.
Im Auftrage des Herrn Finanzministers benachrichtige ich dir Redak-tion der Pharmazeutischen Zeitung ergebenst, daß derselbe aus Anlaß desArtikels in der ihm in einem Exemplar eingereichten Nr. 11 vom (i. Februard. J. entschieden hat, daß die Stempelfreiheit der Bescheinigungen derKreismedizinalbeamten über die von Apothekerlehrlingen zurückgelegtezwei oder dreijährige Lehrzeit sowie über die von Apothekergehilfenzurückgelegte dreijährige Servierzeit auch nach den Vorschriften desneuen Stempelgesetzes und zugehörigen Tarifes anzuerkennen sei.
Min.-Erl. vom 28. Oktober 1897.
Auf den Bericht vom 13. Oktober d. J. erwidere ich im Einverständnismit dem Herrn Finanzininister, daß die durch Medizinalbeamte ausge-stellten Beglaubigungen der Servierzeugnisse der Apothekergehilfenauch nach Inkrafttreten des Stempelgesetzes vom 31. Juli 1895 für stempelfrei zu erachten sind ').
Min.-Erl. vom 6. März 1891.
Aus Anlaß eines Spezialfalles mache ich Ew. Hochwohlgeboren im Ein-verständnis mit dem Herrn Finanzininister zur geneigten weiteren Veran-lassung ergebenst darauf aufmerksam, daß die auf Grund des § 11 der
pfltdjttg bei biefe beiben ©enebmigungen in Sürifftefle 22 auSbrüctfidj aufgeführt finb.Über bie Stempefyflidjt beglaubigtet Slbfcfiriften f. gujjnoie 3 auf Seite 310.
') Tu- Steuitielfreineif begieß firf) auf alle bon beut ßebrberrn auSjufteuenben©ienftjeugntffe für 8tpott>elerIel)rHttge forote alle Setbiet§eugntffe ber Sipo-tbeletgebilfen ffianbtbaten ber ^nanuave unb tonbitionierenben 8tpoti|efer, mtd) oberbie obUgatortfcbe breijäljrige Sronbitiort^eit binau8. 33ie« wirb audj in giffer (i ber9tu«fübrung8an»eifung jur 35rüfung8orbnung für 9lpotl)cIcr öom 15. September 1904(f © 34) 'beftiitigt. Stempetpfltcfittg finb bagegeti (mit 1,50 3»!.) bie üom Mreic-aüt au&tuftellenben RulaffungSäeugniffe ,;ur Erlernung ber iMuutlieterhiitfr, weil fie»efentud im «Briöatintcreffe aulgeftefll werben. (3Me ©enebmtgung beg 3utaffungS-»euaniffel beim SBerMet ber Oe|rfteIIe burd) ben neuen SfreiSargt aemäj} § 43 berSfoiöC iff iebodj ftempetfrei, ba z& fidj herbei nur um eine einfache Beglaubigungbattbeit) f?ür baS RuIaffung^eugniS felbfi erholt ber SheiSarjt und) § 17 bor rebi*Werten Mpotbelerorbnung 3 SR!, ©ebübren. 3m übrigen bat bie Beglaubigungber SMenftattefte ber 2t^otrjeIcriet)rimge unb ber ©erbierjeugniffe ber Süpofbeler.gefittfen burd) bie ftteiÄltjte gebührenfrei ju erfolgen (3Rm..(M. bom IG. 2lpril1894 f. Seite 116).