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Die preußischen Apothekengesetze : mit Einschluß der reichsgesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb des Apothekergewerbes
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XVII. Verkehr mit Giften.

Provinz Hessen-Nassau. P.V. vom 20. April 1899 und 23. Mai 1902.

§ 1. Das Feilhalten und der Verkauf der in der Anlage I der Polizei-verordnung der Herren Minister für Handel und Gewerbe, der geistlichen,Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten und des Innern vom 24. August1895 1 ) aufgeführten und der in etwaigen Nachträgen zu jener Polizei-verordnung noch aufzuführenden Gifte ist außer den Apothekern nur den-jenigen Personen gestattet, die hierzu eine besondere Genehmigung er-halten haben. Diese Vorschrift findet auf den Großhandel mit Giften keineAnwendung.

§ 2. Über Anträge auf Erteilung der Genehmigung zum Feilhaltenund Verkauf der im § 1 bezeichneten Gifte beschließt der Kreis-(Stadt-)Ausschuß, in den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als10 000 Einwohnern der Magistrat.

§ 3. Die um die Genehmigung nachsuchenden Personen müssen durchein nicht über vier Wochen altes Zeugnis ihrer Ortspolizeibehörde ihreVolljährigkeit, Unbescholtenheit und Zuverlässigkeit nachweisen.

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Min.-Erl., betr. die Revisionen der Lagerräume und Verkaufsstätten für Gifte.

Vom 17. April 1903.

Der Erlaß vom 18. Juli 1896 bestimmt zur Sicherung des Vollzugesder Anordnungen der Polizeiverordnung vom 24. August 1895 über denHandel mit Giften, daß in Zwischenräumen von etwa zwei Jahren unvnmutete Revisionen der Lagerräume und Verkaufsstätten für Gifte statt-zufinden haben. Nach den §§ 54 und 55 der Dienstanweisung für die Kreis-ärzte vom 23. März 1901 liegt jetzt dem Kreisarzte die Überwachung desHandels mit Giften unter Beobachtung der vorbezeichneten Polizeiverord-nung ob. Das Ergebnis der von dem Kreisarzte abgehaltenen Revisionengelangt durch die alljährlich zu erstattenden Gesundheitsberichte zurKenntnis der Zentralinstanz.

Die angeordneten anderweiten Besichtigungen der Lagerräume undVerkaufsstätten für Gifte erscheinen hiernach nicht mehr erforderlieh, zumal für dieselben durch meinen, des unterzeichneten Ministers der Medizinal-angelegenheiten, ergangenen Erlaß vom 22. Dezember 1902 entsprechendgesorgt ist. Die Bestimmungen des eingangs gedachten Erlasses vom 18. Juli1896 werden daher hiermit aufgehoben.

Berlin, den 17. April L903.

Der Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten.I. A.: Förster.

Der Minister des Innern.I. V.: von Bischoffshausen.

Der Minister für Handel und Gewerbe.I. V.: Lohmann.

!) 3e|t %.-*&. tiotn 22. gebruat 1906.