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Die preußischen Apothekengesetze : mit Einschluß der reichsgesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb des Apothekergewerbes
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Zulassung zum Gifthandel.

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A-ür bie neu eriüorbenen Scmbeäteile ©d)Iegwig=,f)oIftein, ,§annober unb£effen«9?affau, für roelctje bte 5)3reuJ3ifd)e ©em.D. nidt)t bölltge ©ültigfeit erlangti;at, tft bie tonjeffiim^pirfitigfeit beS ©iftfjanbeß burä) befonbere Sßofijet«nerorbnrmgen ber Dberpräftbenten eingeführt morbeit, welche lauten:

Provinz Schleswig-Holstein. P.V. vom 5. Juli 1898 und 6. Januar 1902.

§ 1. Zum Handel mit Giften, soweit derselbe nicht in Apothekenbetrieben wird oder als Großhandel anzusehen ist, ist die zuvorige Ge-nehmigung des Kreisausschusses, in Stadtkreisen des Stadtausschusses, inden einem Landkreise an gehörigen Städten von mehr als 10 000 Einwohnerdes Magistrats erforderlich.

§ 2. Als Gifte im Sinne dieser Polizeiverordmmg gelten die in demnachstehenden Verzeichnis aufgeführten Drogen, chemischen Präparate undZubereitungen 1 ).

§ 3. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen,welche die Annahme rechtfertigen, daß dem Nachsuchenden die für denbeabsichtigten Handel erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.

Provinz Hannover. P.V. vom 24. Mai 1898 und 18. März 1902.

§ 1. Die Berechtigung zum Handel mit Giften und gifthaltigen Warenaußer in Ausübung des Apothekergewerbes ist. soweit der Verkauf nichtausschließlich an Wiederverkäufer stattfindet, von einer besonderen Er-laubnis des Kreis-(Stadt-)Ausschusses abhängig. Dieselbe darf nur anPersonen erteilt werden, welche in Beziehung auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb für zuverlässig zu erachten sind.

Bei Erteilung der Erlaubnis ist auszusprechen, auf welche Gifte oderauf welche Klassen von Giften sich dieselbe erstreckt.

Als Gifte und gifthaltige Waren im Sinne dieser Polizeiverordmmggelten die in Anlage I der l'olizeiverordmmg der Minister der geistlichen.Unterrichts- n\u\ Medizinalangelegenheiten, des Innern und für Handel undGewerbe über den Handel mit Giften, vom 24. August 1895 2 ) aufgeführtenDrogen, chemischen Präparate und Zubereitungen, und die später etwaerfolgenden Ergänzungen dieses Verzeichnisses.

8 2 Die Genehmigung (§ 1 Abs. 2) darf nur zum Verkauf von solchenGiften und gifthaltigen Waren erteilt werden, welche nicht nach der Ver-ordnung vom 22. Oktober L901 (H.G.B1. S. 380)»), sowie den hierzu etwanoch ergehenden Ergänzungsbestimmungen ausschließlich in Apothekentedgehalten werden dürfen.

:.'T. >m 1902, p.ßtS' mn ' ,l ' v ' l; vic^vfMU'Mi'liuf, SBrombetg 28. September 1906,

& üreu&ifdje «utpbtungSanroeifung jut SReidjg-Qtew.D. bom 1. SRai 1904 befagt

Im früheren Geltungsbereiche der Preuß. Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845darf gemäß § l'l 1' ° der Gifthandel nur von denjenigen betrieben »erden, von derenZuverlässigkeit in Beziehung auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb sich die Behördensrorher überzeug! haben. Zu diesem Zwecke kann dem Antragsteller, sei, tu er nichtdie Approbation als Apotheker besitzt, die Beibringung eines Zeugnisses desKreisarztes darüber aufgegeben werden, daß er die-zur Erkennung und vorschrifts-mäßigen Behandlung der betreffenden Gifte and gifthaltigen Stoffe erforderliche Such-

kenntnis besitzt. . .. ... . . «, ..... , ., ~ .. .....

»al tm-vii midi § 66 bet 5>ienftan»etfung für bie ffitetäärjte (f. Seite 184).i)%aS »erjeidjnil niijpndu bemjenigen ber $.». über bot ©anbei mit ©iften.») ftefct. s -lv bom 22. gebtuat L906.{1 ) S. Seite 39.

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