294
XVII. Verkehr mit Giften.
Arsenhaltiges Fliegenpapier darf nur mit einer Abkochung vonQuassiaholz oder Lösung von Quassiaextrakt zubereitet in viereckigenBlättern von 12 : 12 cm, deren jedes nicht mehr als 0,01 g arsenige Säureenthält und auf beiden Seiten mit drei Kreuzen, der Abbildung eines Toten-kopfes und der Aufschrift „Gift" in schwarzer Farbe deutlich und dauer-haft versehen ist, feilgehalten oder abgegeben werden. Die Abgabe darfnur in einem dichten Umsehlage erfolgen, auf welchem in schwarzer Farbedeutlich und dauerhaft die Inschriften „Gift" und „Arsenhaltiges Fliegen-papier" und im Kleinhandel außerdem der Name des abgebenden Geschäftsangebracht ist 1 ).
Andere arsenhaltige Ungeziefermittel dürfen nur mit einer inWasser leicht löslichen grünen Farbe vermischt feilgehalten oder abgegebenwerden; sie dürfen nur gegen Erlaubnisschein (§ 12) verabfolgt werden 2 ).
Strychninhaltige Ungeziefermittel dürfen nur in Form vonvergiftetem Getreide, welches in tausend Gewichtsteilen höchstens fünfGewichtsteile salpetersaures Strychnin enthält und dauerhaft dunkelrotgefärbt ist, feilgehalten oder abgegeben werden 3 ).
Vorstehende Beschränkungen können zeitweilig außer Wirksamkeit ge-setzt werden, wenn und soweit es sich darum handelt, unter polizeilicher
!) $ür baä arfcnhattige giicgenuatner gilt fotgenbeä: ättfcrtfjaltigeS güeaetipapier fällt unter Abteilung l'ber QKfte unb gebort ju ber Sßofition: „Sttfen, beffen $et«binbungen unb Qu^erettungen, aud) SStfenfatben." Somit mufj c<i wie alle anbeten©ifte ber Abteilung 1, in ber ©tftfammet bjtrj. bem ©iftfdjräntc&eu ber Offijin auf-bewahrt werben. 21ud) bte ätöaabe beä gKegenpaptetS regelt [idj und) beit allgeineitienSeftimmungen (§§ 10—16). Sie barf bemgennifj ttut gegen Eintragung tnä ©iftbuet)unb 2tu2fteUung eine? ©iftfdjetneS erfolgen. tSin GräfoubmSfdjein ift jcbod) nad) § 12nur bann erforberlid), roenn bie ba§ «Mittel crhnltenbc $etfem nid)t „atö jubetläfftg be«tonnt" ift. 3)aS im § 18 enthaltene ®ebot: „anbete arfenhatttge Ungejiefetmittel" injebem gatle nur gegen fetaubntgfdjetn abzugeben, bejtet)t fid), wie nu3 feinem äöort»laut unb fetner Stellung hinter beut nrfeitrjnltigeu Alicgcupnpicr unfehlbar herbotgetjt,eben nur auf „aubere" arfeuhnltigc äJltttel, tttdjt aber auf bag gliegenpaptet. $>aS be«[tätigt aud) ber uadjftehcnbe @rt. ber beteiligten SOlinifter uom 15. guni 1903:
Zu der Vorschritt in dem § 18 Abs. 2 der Polizeiverordnung über den Handel mitGiften wird gegenüber hervorgetretenen Zweifeln bemerkt, daß die Verabfolgu ng vonarsenhaltigem Fbbgenpapier nicht von der Beibringung eines Erlaubnisscheines (!) 12der Polizeiverordnung) abhängig gemacht werden sollte. Es hat indes nicht die Absichtbestanden, die Abgabe arsenhaltigen Fliegenpapiers auch von dem Erfordernis der in§ 13 der Polizeiverordnung für die Verabfolgung von Giften der Abteilung I und IIvorgeschriebenen Empfangsbescheinigung auszunehmen.
2 ) Stile anbereu arfcnhalttgeu Ungejiefermittel äuget A-liegenpapievbürfen bagegen mir gegen (Srlaubrüssfdjetn abgegeben werben unb muffen mit einerin Söaffcr letdjt (beliehen grünen gatbe gefärbt fein. SluS biefet gotbetung ergibt fid)aud), bafj Sdjweinfurtcr ©rün, wenn e8 alä llugejiefctmittel bieneu foll, noch, befonberämit einer roaffetlöältdjen grünen gatbe bermifd)t fein raufe. ®ie SBeftimmung, bafjarfentjaltige Ungejicfermittcl nur gefärbt abgegeben werben bürfen, fdjltejjt jeborfibutdjauS nicht bte Abgabe uon reinem, ungefärbtem SIrfenif §u anbeten ^wedelt(natürlich gegen ©iftfdjetn) aus.
3 ) i8on ftrt)d)uintialtigeu Uugcüefermitteln ift nur baä Strl)d)ntugetreibe(©tttydjninroeuen ufro.) in ber oben angegebenen JJufammenfefcung geftattet, bie 9tb-gäbe anberer ftrtjdjninhaitigcr iffitttcl ift berboten. 2)iefe SBeftimmung bejiet)t fid) abernur auf ftrt)d)iün=„l)ttltigc" Uuge^iefermittel, alfo Zubereitungen" öon Strljcltiiin,fdjliefjt bafjer bte Abgabe bon reinem Strt)d)itin ju einem erlaubten wirtfdiaftlidjen3roed, wie j. 33. jur Vertilgung oon SJcäufeu, Siaubjeuct u. bgl., nidjt au« (Ä.@. 28. äÄätj1898, ffi.©.2I. II, S.317; Sedjnifdie Mominijfion für übatm. Angelegenheiten 3. ftuti 1900,¥£).3tg. L900 SRt. 74).